Nachtfluglärm rund um den Flughafen Zürich. Ausnahmebewilligungen als Regel statt als Ausnahme?
- ShortId
-
24.4587
- Id
-
20244587
- Updated
-
14.11.2025 03:38
- Language
-
de
- Title
-
Nachtfluglärm rund um den Flughafen Zürich. Ausnahmebewilligungen als Regel statt als Ausnahme?
- AdditionalIndexing
-
52;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für den Flughafen Zürich besteht eine Nachtflugsperre von 23.30 bis 6.00 Uhr, die halbe Stunde von 23.00 bis 23.30 Uhr darf bewilligungsfrei für den Abbau von Verspätungen genutzt werden. Starts und Landungen zwischen 23.31 und 5.59 Uhr unterliegen einer Bewilligungspflicht. Gemäss Betriebsreglement kann sich die Flughafen Zürich AG diese Ausnahmebewilligungen «bei unvorhergesehenen Ereignissen, insb. bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen», selber erteilen. Gemäss den Lärmbulletins der Flughafen Zürich AG fanden im Jahr 2023 164 Starts und 139 Landungen in der Nachtflugsperrzeit statt.</p><p>Der Aargau ist nach dem Kanton Zürich der am meisten mit Fluglärm des Flughafens Zürich belastete Kanton. Er liegt in der An- und Abflugschneise der Flugzeuge. Rund 10 Prozent der nachts vom Fluglärm stark betroffenen Personen wohnen im Aargau, Tendenz zunehmend. Das liegt an der gestiegenen Zahl an Flügen und Verspätungen. Demnach starteten 2019 noch 1'682 Flugzeuge in der Nacht, im vergangenen Jahr bereits 2'049. Auch die Landungen zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens stiegen auf fast das Doppelte. An manchen Orten im Aargau werden die Grenzwerte sogar nachts überschritten. Trotz dieser starken Belastung führt die Flughafen Zürich AG im Aargau kein Lärmmonitoring durch. Stattdessen muss dies der Aargau auf eigene Rechnung tun.</p>
- <span><p><span>Aus dem Objektblatt des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) für den Flughafen Zürich sowie aus dem genehmigten Betriebsreglement ergibt sich, dass der Flughafen für den Flugverkehr täglich von 06.00 bis 23.30 Uhr geöffnet ist, wobei der Zeitraum zwischen 23.00 und 23.30 Uhr ausschliesslich für gegenüber dem Flugplan verspätete Starts und Landungen vorgesehen ist. Flüge in dieser halben Stunde sind bewilligungsfrei zugelassen und stellen somit keine Ausnahmen dar.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Die im SIL-Objektblatt von 2017 vorgesehenen Massnahmen haben zum Ziel, die Lärmbelastung am späten Abend und in der Nacht zu verringern. Die Umsetzung dieser Massnahmen in den Betriebsreglementen 2014 und 2017 ist aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom September 2021 zurzeit blockiert. In der aktuellen Anpassung des Objektblatts sind konkrete Massnahmen vorgesehen, um Verspätungen zu reduzieren und damit die Fluglärmbelastung in der Nacht zu senken. Momentan werden zur Anpassung des Objektblatts die Kantone angehört und die öffentliche Mitwirkung durchgeführt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Zuständigkeit der Flugplatzhalter für Ausnahmebewilligungen von den Nachtflugbeschränkungen ist in Art.</span><span> </span><span>39d der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) geregelt. Sie gilt seit Juni 2002 für alle Flugplätze der Schweiz und hat sich bewährt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Ausnahmen von den Nachtflugbeschränkungen dürfen nach Abwägung der Interessen bei ausserordentlichen, unvorhergesehenen Ereignissen erteilt werden. Es existiert indessen weder in der VIL noch in den Betriebsreglementen der Flugplätze ein Katalog von zulässigen Fällen. Der Bundesrat hat keine Kenntnis davon, dass Ausnahmen regelmässig zu Unrecht erteilt würden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die am Flughafen Zürich erteilten Ausnahmebewilligungen für Flüge zwischen 23.30 und 06.00 Uhr werden vom Amt für Mobilität des Kantons Zürich geprüft. Stellt dieses Amt einen Verstoss fest, erstattet es Anzeige an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Stellt auch das BAZL einen Verstoss fest, kann es der verantwortlichen Person eine Busse auferlegen. 2024 erhielt das BAZL drei Anzeigen vom Kanton – zwei davon befinden sich in Abklärung, bei der dritten konnte das Amt keinen Verstoss feststellen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Im Rahmen der SIL-Anpassung von 2017 wurde der Einsatz von Südabflügen geradeaus während der Mittagsspitze geprüft, aufgrund der damals evaluierten Lärmauswirkungen aber verworfen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Die im SIL-Objektblatt vorgesehenen Massnahmen zur Stabilisierung des Tagesbetriebs und zur Vermeidung von Verspätungen haben zum Ziel, die Fluglärmbelastung in der Umgebung des Flughafens Zürich generell zu verringern.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Die Flughafen Zürich AG (FZAG) betreibt aus eigenem Antrieb ein Netz von Messstellen; sie hat dafür keinen Auftrag des Bundes. Die massgebliche Methode für die Beurteilung von Fluglärm ist in der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) vorgegeben: Fluglärm wird berechnet und nicht gemessen. Sowohl im Fluglärmbericht, den die FZAG jährlich publiziert, wie auch im Bericht über die Lärmbelastung, der ebenfalls jährlich dem BAZL eingereicht wird, weist die FZAG die gesamte Fluglärmbelastung aus und erfasst dabei auch die Nachbarkantone Aargau und Schaffhausen.</span></p></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Was unternimmt der Bund, damit Ausnahmen aufgrund von Verspätungen nicht mehr die Regel sind und die Nachtruhe ab 23.00 endlich besser eingehalten wird?</li><li>Ist es nicht stossend, dass sich der Flughafen Zürich selber Ausnahmebewilligungen erteilen kann? Wie könnten die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden?</li><li>Werden Ausnahmebewilligungen immer rechtmässig gemäss den Gründen im Betriebsreglement erteilt?</li><li>Wie kontrolliert das BAZL die Ausnahmebewilligungen und deren Begründungen? Wie werden Verstösse sanktioniert?</li><li>Wäre zur Entlastung eine bessere Nutzung des Pistensystems mit Starts auf der Piste 16 geradeaus während der Interkontinentalwelle zwischen 10 und 14 Uhr möglich? Wenn nein, warum nicht?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die künftige Entwicklung der Fluglärmbelastung im Aargau ein?</li><li>Sollte die Flughafen Zürich AG nicht auch im stark vom Fluglärm betroffenen Nachbarkanton Aargau Messstationen betreiben und Lärmmonitorings durchführen?</li></ol>
- Nachtfluglärm rund um den Flughafen Zürich. Ausnahmebewilligungen als Regel statt als Ausnahme?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Für den Flughafen Zürich besteht eine Nachtflugsperre von 23.30 bis 6.00 Uhr, die halbe Stunde von 23.00 bis 23.30 Uhr darf bewilligungsfrei für den Abbau von Verspätungen genutzt werden. Starts und Landungen zwischen 23.31 und 5.59 Uhr unterliegen einer Bewilligungspflicht. Gemäss Betriebsreglement kann sich die Flughafen Zürich AG diese Ausnahmebewilligungen «bei unvorhergesehenen Ereignissen, insb. bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen», selber erteilen. Gemäss den Lärmbulletins der Flughafen Zürich AG fanden im Jahr 2023 164 Starts und 139 Landungen in der Nachtflugsperrzeit statt.</p><p>Der Aargau ist nach dem Kanton Zürich der am meisten mit Fluglärm des Flughafens Zürich belastete Kanton. Er liegt in der An- und Abflugschneise der Flugzeuge. Rund 10 Prozent der nachts vom Fluglärm stark betroffenen Personen wohnen im Aargau, Tendenz zunehmend. Das liegt an der gestiegenen Zahl an Flügen und Verspätungen. Demnach starteten 2019 noch 1'682 Flugzeuge in der Nacht, im vergangenen Jahr bereits 2'049. Auch die Landungen zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens stiegen auf fast das Doppelte. An manchen Orten im Aargau werden die Grenzwerte sogar nachts überschritten. Trotz dieser starken Belastung führt die Flughafen Zürich AG im Aargau kein Lärmmonitoring durch. Stattdessen muss dies der Aargau auf eigene Rechnung tun.</p>
- <span><p><span>Aus dem Objektblatt des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) für den Flughafen Zürich sowie aus dem genehmigten Betriebsreglement ergibt sich, dass der Flughafen für den Flugverkehr täglich von 06.00 bis 23.30 Uhr geöffnet ist, wobei der Zeitraum zwischen 23.00 und 23.30 Uhr ausschliesslich für gegenüber dem Flugplan verspätete Starts und Landungen vorgesehen ist. Flüge in dieser halben Stunde sind bewilligungsfrei zugelassen und stellen somit keine Ausnahmen dar.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Die im SIL-Objektblatt von 2017 vorgesehenen Massnahmen haben zum Ziel, die Lärmbelastung am späten Abend und in der Nacht zu verringern. Die Umsetzung dieser Massnahmen in den Betriebsreglementen 2014 und 2017 ist aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom September 2021 zurzeit blockiert. In der aktuellen Anpassung des Objektblatts sind konkrete Massnahmen vorgesehen, um Verspätungen zu reduzieren und damit die Fluglärmbelastung in der Nacht zu senken. Momentan werden zur Anpassung des Objektblatts die Kantone angehört und die öffentliche Mitwirkung durchgeführt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Zuständigkeit der Flugplatzhalter für Ausnahmebewilligungen von den Nachtflugbeschränkungen ist in Art.</span><span> </span><span>39d der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) geregelt. Sie gilt seit Juni 2002 für alle Flugplätze der Schweiz und hat sich bewährt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Ausnahmen von den Nachtflugbeschränkungen dürfen nach Abwägung der Interessen bei ausserordentlichen, unvorhergesehenen Ereignissen erteilt werden. Es existiert indessen weder in der VIL noch in den Betriebsreglementen der Flugplätze ein Katalog von zulässigen Fällen. Der Bundesrat hat keine Kenntnis davon, dass Ausnahmen regelmässig zu Unrecht erteilt würden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die am Flughafen Zürich erteilten Ausnahmebewilligungen für Flüge zwischen 23.30 und 06.00 Uhr werden vom Amt für Mobilität des Kantons Zürich geprüft. Stellt dieses Amt einen Verstoss fest, erstattet es Anzeige an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Stellt auch das BAZL einen Verstoss fest, kann es der verantwortlichen Person eine Busse auferlegen. 2024 erhielt das BAZL drei Anzeigen vom Kanton – zwei davon befinden sich in Abklärung, bei der dritten konnte das Amt keinen Verstoss feststellen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Im Rahmen der SIL-Anpassung von 2017 wurde der Einsatz von Südabflügen geradeaus während der Mittagsspitze geprüft, aufgrund der damals evaluierten Lärmauswirkungen aber verworfen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Die im SIL-Objektblatt vorgesehenen Massnahmen zur Stabilisierung des Tagesbetriebs und zur Vermeidung von Verspätungen haben zum Ziel, die Fluglärmbelastung in der Umgebung des Flughafens Zürich generell zu verringern.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Die Flughafen Zürich AG (FZAG) betreibt aus eigenem Antrieb ein Netz von Messstellen; sie hat dafür keinen Auftrag des Bundes. Die massgebliche Methode für die Beurteilung von Fluglärm ist in der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) vorgegeben: Fluglärm wird berechnet und nicht gemessen. Sowohl im Fluglärmbericht, den die FZAG jährlich publiziert, wie auch im Bericht über die Lärmbelastung, der ebenfalls jährlich dem BAZL eingereicht wird, weist die FZAG die gesamte Fluglärmbelastung aus und erfasst dabei auch die Nachbarkantone Aargau und Schaffhausen.</span></p></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Was unternimmt der Bund, damit Ausnahmen aufgrund von Verspätungen nicht mehr die Regel sind und die Nachtruhe ab 23.00 endlich besser eingehalten wird?</li><li>Ist es nicht stossend, dass sich der Flughafen Zürich selber Ausnahmebewilligungen erteilen kann? Wie könnten die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden?</li><li>Werden Ausnahmebewilligungen immer rechtmässig gemäss den Gründen im Betriebsreglement erteilt?</li><li>Wie kontrolliert das BAZL die Ausnahmebewilligungen und deren Begründungen? Wie werden Verstösse sanktioniert?</li><li>Wäre zur Entlastung eine bessere Nutzung des Pistensystems mit Starts auf der Piste 16 geradeaus während der Interkontinentalwelle zwischen 10 und 14 Uhr möglich? Wenn nein, warum nicht?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die künftige Entwicklung der Fluglärmbelastung im Aargau ein?</li><li>Sollte die Flughafen Zürich AG nicht auch im stark vom Fluglärm betroffenen Nachbarkanton Aargau Messstationen betreiben und Lärmmonitorings durchführen?</li></ol>
- Nachtfluglärm rund um den Flughafen Zürich. Ausnahmebewilligungen als Regel statt als Ausnahme?
Back to List