Rechtsgleichheit beim Übergang in die Eigenständigkeit von Heim- und Pflegekindern

ShortId
24.7383
Id
20247383
Updated
10.06.2024 16:27
Language
de
Title
Rechtsgleichheit beim Übergang in die Eigenständigkeit von Heim- und Pflegekindern
AdditionalIndexing
1211;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Es existiert keine Verfassungsgrundlage für eine übergeordnete bundesgesetzliche Regelung zur Finanzierung der Unterbringung und Unterstützung von volljährig gewordenen Personen, die als Minderjährige ausserfamiliär platziert wurden oder ambulante Kinder- und Jugendhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Die Frage der Harmonisierung liegt daher in der Zuständigkeit der Kantone. Einzelne Kantone verfügen über entsprechende gesetzliche Grundlagen und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz haben im Jahr 2020 Empfehlungen dazu verabschiedet.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span></a></p></div>
  • <p>Beim Übergang in die selbständige Lebensführung stehen Heim- und Pflegekinder vor zusätzlichen, hauptsächlich strukturell bedingten Herausforderungen. Für staatliche Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen. Dementsprechend sind die Regelungen sehr unterschiedlich.<br>Was kann der Bundesrat zur Rechtsgleichheit beim Übergang in die Eigenständigkeit beitragen und gibt es Bestrebungen zur Harmonisierung der Schnittstellen in der Jugendhilfe?</p>
  • Rechtsgleichheit beim Übergang in die Eigenständigkeit von Heim- und Pflegekindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Es existiert keine Verfassungsgrundlage für eine übergeordnete bundesgesetzliche Regelung zur Finanzierung der Unterbringung und Unterstützung von volljährig gewordenen Personen, die als Minderjährige ausserfamiliär platziert wurden oder ambulante Kinder- und Jugendhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Die Frage der Harmonisierung liegt daher in der Zuständigkeit der Kantone. Einzelne Kantone verfügen über entsprechende gesetzliche Grundlagen und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz haben im Jahr 2020 Empfehlungen dazu verabschiedet.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span></a></p></div>
    • <p>Beim Übergang in die selbständige Lebensführung stehen Heim- und Pflegekinder vor zusätzlichen, hauptsächlich strukturell bedingten Herausforderungen. Für staatliche Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen. Dementsprechend sind die Regelungen sehr unterschiedlich.<br>Was kann der Bundesrat zur Rechtsgleichheit beim Übergang in die Eigenständigkeit beitragen und gibt es Bestrebungen zur Harmonisierung der Schnittstellen in der Jugendhilfe?</p>
    • Rechtsgleichheit beim Übergang in die Eigenständigkeit von Heim- und Pflegekindern

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