Übernahme der Mehrkosten für Spitex Organisationen nach Annahme der BVG Reform

ShortId
24.7520
Id
20247520
Updated
18.09.2024 14:49
Language
de
Title
Übernahme der Mehrkosten für Spitex Organisationen nach Annahme der BVG Reform
AdditionalIndexing
2836;2841;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegekosten, die ambulant oder im Pflegeheim anfallen. Die Beitragshöhe wird vom Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Departement des Innern festgelegt, Erhöhungen sind nicht geplant. Für die Restfinanzierung sind die Kantone zuständig. Die Kantone legen ergänzend fest, welche Kosten sie im Rahmen der Restfinanzierung als notwendig und effizient für Pflegeleistungen nach KVG übernehmen. Der Bund kann in diese kantonalen Zuständigkeiten nicht eingreifen. Leistungserbringer müssen sich daher an die für die Restfinanzierung zuständigen kantonalen Stellen wenden.</span></p></div>
  • <p>Wegen dem tieferen BVG Koordinationsabzug werden bei den non-profit Spitex Organisationen höhere Pensionskassenbeiträge (betrifft ca 30'000 Mitarbeitende) anfallen. Die Kosten können nicht überwälzt werden, da für Pflegeleistungen ein gewinnneutraler Tarifschutz gilt. Personalkosten machen ca. 87% der gesamten Spitex-Betriebskosten aus.</p><p>Sieht der Bund eine Anpassung der Tarife nach Art.7a KLV vor oder wird er die Kantone/Gemeinden anweisen, die Restkosten für die Spitexorganisationen zu erhöhen?</p>
  • Übernahme der Mehrkosten für Spitex Organisationen nach Annahme der BVG Reform
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegekosten, die ambulant oder im Pflegeheim anfallen. Die Beitragshöhe wird vom Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Departement des Innern festgelegt, Erhöhungen sind nicht geplant. Für die Restfinanzierung sind die Kantone zuständig. Die Kantone legen ergänzend fest, welche Kosten sie im Rahmen der Restfinanzierung als notwendig und effizient für Pflegeleistungen nach KVG übernehmen. Der Bund kann in diese kantonalen Zuständigkeiten nicht eingreifen. Leistungserbringer müssen sich daher an die für die Restfinanzierung zuständigen kantonalen Stellen wenden.</span></p></div>
    • <p>Wegen dem tieferen BVG Koordinationsabzug werden bei den non-profit Spitex Organisationen höhere Pensionskassenbeiträge (betrifft ca 30'000 Mitarbeitende) anfallen. Die Kosten können nicht überwälzt werden, da für Pflegeleistungen ein gewinnneutraler Tarifschutz gilt. Personalkosten machen ca. 87% der gesamten Spitex-Betriebskosten aus.</p><p>Sieht der Bund eine Anpassung der Tarife nach Art.7a KLV vor oder wird er die Kantone/Gemeinden anweisen, die Restkosten für die Spitexorganisationen zu erhöhen?</p>
    • Übernahme der Mehrkosten für Spitex Organisationen nach Annahme der BVG Reform

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