Wird kriminellen Ukrainern der Schutzstatus S (nicht) entzogen?

ShortId
24.7579
Id
20247579
Updated
16.09.2024 17:24
Language
de
Title
Wird kriminellen Ukrainern der Schutzstatus S (nicht) entzogen?
AdditionalIndexing
2811;1216;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Das SEM kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn Schutzbedürftige die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder verwerfliche Handlungen begangen haben. Für den Widerruf des Schutzstatus setzt das SEM eine «besonders» verwerfliche strafbare Handlung voraus. Das SEM folgt dabei der Rechtsprechung und Praxis zum Asylwiderruf infolge nachträglicher Asylunwürdigkeit und dem Wortlaut des Asylgesetzes. Eine Straftat ist dann als «verwerflich» zu bezeichnen, wenn sie als Verbrechen qualifiziert wird. Das heisst, die Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet . </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Bei der überwiegenden Anzahl der Delikte, die von Personen mit S-Status begangen wurden, handelt es sich nicht um Verbrechen, sondern um Übertretungen und Vergehen – beispielsweise kleinere Verkehrsdelikte oder Ladendiebstähle. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gegen Kriminalität bei Schutzsuchenden konsequent vorzugehen ist. Die geahndeten Delikte überschreiten aber in aller Regel nicht die Schwelle, die es für einen Widerruf braucht. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Bei einer rechtskräftigen Landesverweisung oder einer rechtskräftigen Ausweisung erlischt der vorübergehende Schutz. Die Kompetenz für die Anordnung einer Landesverweisung liegt bei den kantonalen Strafgerichten sowie in Fällen von Bundesgerichtsbarkeit beim Bundesstrafgericht. Ist ein entsprechendes Urteil rechtskräftig, stellt das SEM in der Folge das Erlöschen</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">des vorübergehenden Schutzes fest.</span></p></div>
  • <p>Straftaten von Ukrainern haben massiv zugenommen: 2023 wurden 1’636 Ukrainer (1’152 mit Schutzstatus) verzeichnet (PKS/BFS). Das bedeutet eine Zunahme um 687% gegenüber 2021 und um 147% gegenüber 2022. Der Schutzstatus wurde währenddessen gemäss Bundesrat in (nur) 103 Fällen widerrufen (01.03.2022-30.04.2024; 24.7429). Daraus ist zu schliessen, dass die meisten kriminellen «Schutzbedürftigen» ihren Schutzstatus behalten und in der Schweiz bleiben dürfen.<br>Wie erklärt der Bundesrat diesen Umstand?</p>
  • Wird kriminellen Ukrainern der Schutzstatus S (nicht) entzogen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Das SEM kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn Schutzbedürftige die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder verwerfliche Handlungen begangen haben. Für den Widerruf des Schutzstatus setzt das SEM eine «besonders» verwerfliche strafbare Handlung voraus. Das SEM folgt dabei der Rechtsprechung und Praxis zum Asylwiderruf infolge nachträglicher Asylunwürdigkeit und dem Wortlaut des Asylgesetzes. Eine Straftat ist dann als «verwerflich» zu bezeichnen, wenn sie als Verbrechen qualifiziert wird. Das heisst, die Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet . </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Bei der überwiegenden Anzahl der Delikte, die von Personen mit S-Status begangen wurden, handelt es sich nicht um Verbrechen, sondern um Übertretungen und Vergehen – beispielsweise kleinere Verkehrsdelikte oder Ladendiebstähle. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gegen Kriminalität bei Schutzsuchenden konsequent vorzugehen ist. Die geahndeten Delikte überschreiten aber in aller Regel nicht die Schwelle, die es für einen Widerruf braucht. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Bei einer rechtskräftigen Landesverweisung oder einer rechtskräftigen Ausweisung erlischt der vorübergehende Schutz. Die Kompetenz für die Anordnung einer Landesverweisung liegt bei den kantonalen Strafgerichten sowie in Fällen von Bundesgerichtsbarkeit beim Bundesstrafgericht. Ist ein entsprechendes Urteil rechtskräftig, stellt das SEM in der Folge das Erlöschen</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">des vorübergehenden Schutzes fest.</span></p></div>
    • <p>Straftaten von Ukrainern haben massiv zugenommen: 2023 wurden 1’636 Ukrainer (1’152 mit Schutzstatus) verzeichnet (PKS/BFS). Das bedeutet eine Zunahme um 687% gegenüber 2021 und um 147% gegenüber 2022. Der Schutzstatus wurde währenddessen gemäss Bundesrat in (nur) 103 Fällen widerrufen (01.03.2022-30.04.2024; 24.7429). Daraus ist zu schliessen, dass die meisten kriminellen «Schutzbedürftigen» ihren Schutzstatus behalten und in der Schweiz bleiben dürfen.<br>Wie erklärt der Bundesrat diesen Umstand?</p>
    • Wird kriminellen Ukrainern der Schutzstatus S (nicht) entzogen?

Back to List