Verbot der Leihmutterschaft - Umgehung verhindern?
- ShortId
-
24.7606
- Id
-
20247606
- Updated
-
16.09.2024 17:16
- Language
-
de
- Title
-
Verbot der Leihmutterschaft - Umgehung verhindern?
- AdditionalIndexing
-
2841;1231
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">(1) Gemäss der Bundesverfassung ist die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten. Dieses Verbot kann die Inanspruchnahme einer Leihmutter im Ausland allerdings nicht verhindern. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung müssen die biologischen und genetischen Eltern in der Schweiz behördlich registriert werden. Haben die Wunscheltern auf eine anonyme Eizellen- oder Samenspende zurückgegriffen, sollte diese Tatsache ebenfalls festgehalten und dokumentiert werden. Eine kürzlich veröffentliche Auswertung aus dem Kanton Zürich hat ergeben, dass dort seit dem Jahr 2012 in 82 Fällen Leihmutterschaften im Ausland durchgeführt und anschliessend bei den Behörden gemeldet worden sind. In der überwiegenden Zahl der Fälle (47) fand die Leihmutterschaft in den USA statt; ein knappes Viertel betraf die Ukraine. Hinzu kommen weitere Fälle aus 10 anderen Staaten (mit jeweils 1-3 Fällen). </span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Eine völkerrechtliche Regelung mit dem Ziel, die Inanspruchnahme einer Leihmutter durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zu verbieten, müsste deshalb </span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; font-style:italic">alle</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt"> diese Staaten verpflichten, um effektiv zu sein. Einzelne bilaterale Abkommen würden lediglich dazu führen, dass in andere Länder ausgewichen würde. Die Arbeiten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zum Thema des Abstammungsrechts und der Leihmutterschaft zeigen zudem, dass die sozialen, ethischen und rechtlichen Vorstellungen zur Leihmutterschaft international weit auseinandergehen. Gerade die typischen Herkunftsstaaten von Schweizer Leihmutterschaftskindern würden ein solches Verbot vermutlich als eine Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit ablehnen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">(2) Der Bundesrat hat sich bereits in seinem Bericht aus dem Jahr 2013 mit der Frage befasst, wie verhindert werden könnte, dass das Verbot der Leihmutterschaft durch eine Behandlung im Ausland umgangen werden kann. Geprüft wurde dabei insbesondere auch die Schaffung eines neuen Straftatbestands. Dieser Ansatz wurde aus zwei Gründen verworfen: Einerseits müsste die Sachverhaltsermittlung zu grossen Teilen im Ausland erfolgen, was zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde. Andererseits befürchtete er auch, dass eine Strafverfolgung und eine nachfolgende Verurteilung der Wunscheltern das Kindeswohl gefährden könnte. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. </span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk119657624"></span></p></div>
- <p>Da Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist, umgehen Wunscheltern das Gesetz indem sie Angebote in Anspruch nehmen in Ländern (Georgien, Ukraine, Russland, Indien und USA), wo kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt ist.<br>- Wäre es aus völkerrechtlicher Sicht der Schweiz möglich, bilaterale Abkommen mit diesen Staaten abzuschliessen, die es SchweizerInnen untersagen würden, das Verbot in dieser Weise zu umgehen?<br>- Gibt es weitere Handlungsmöglichkeiten die Verbotsumgehung zu verhindern?</p>
- Verbot der Leihmutterschaft - Umgehung verhindern?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">(1) Gemäss der Bundesverfassung ist die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten. Dieses Verbot kann die Inanspruchnahme einer Leihmutter im Ausland allerdings nicht verhindern. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung müssen die biologischen und genetischen Eltern in der Schweiz behördlich registriert werden. Haben die Wunscheltern auf eine anonyme Eizellen- oder Samenspende zurückgegriffen, sollte diese Tatsache ebenfalls festgehalten und dokumentiert werden. Eine kürzlich veröffentliche Auswertung aus dem Kanton Zürich hat ergeben, dass dort seit dem Jahr 2012 in 82 Fällen Leihmutterschaften im Ausland durchgeführt und anschliessend bei den Behörden gemeldet worden sind. In der überwiegenden Zahl der Fälle (47) fand die Leihmutterschaft in den USA statt; ein knappes Viertel betraf die Ukraine. Hinzu kommen weitere Fälle aus 10 anderen Staaten (mit jeweils 1-3 Fällen). </span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Eine völkerrechtliche Regelung mit dem Ziel, die Inanspruchnahme einer Leihmutter durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zu verbieten, müsste deshalb </span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; font-style:italic">alle</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt"> diese Staaten verpflichten, um effektiv zu sein. Einzelne bilaterale Abkommen würden lediglich dazu führen, dass in andere Länder ausgewichen würde. Die Arbeiten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zum Thema des Abstammungsrechts und der Leihmutterschaft zeigen zudem, dass die sozialen, ethischen und rechtlichen Vorstellungen zur Leihmutterschaft international weit auseinandergehen. Gerade die typischen Herkunftsstaaten von Schweizer Leihmutterschaftskindern würden ein solches Verbot vermutlich als eine Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit ablehnen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">(2) Der Bundesrat hat sich bereits in seinem Bericht aus dem Jahr 2013 mit der Frage befasst, wie verhindert werden könnte, dass das Verbot der Leihmutterschaft durch eine Behandlung im Ausland umgangen werden kann. Geprüft wurde dabei insbesondere auch die Schaffung eines neuen Straftatbestands. Dieser Ansatz wurde aus zwei Gründen verworfen: Einerseits müsste die Sachverhaltsermittlung zu grossen Teilen im Ausland erfolgen, was zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde. Andererseits befürchtete er auch, dass eine Strafverfolgung und eine nachfolgende Verurteilung der Wunscheltern das Kindeswohl gefährden könnte. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. </span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk119657624"></span></p></div>
- <p>Da Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist, umgehen Wunscheltern das Gesetz indem sie Angebote in Anspruch nehmen in Ländern (Georgien, Ukraine, Russland, Indien und USA), wo kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt ist.<br>- Wäre es aus völkerrechtlicher Sicht der Schweiz möglich, bilaterale Abkommen mit diesen Staaten abzuschliessen, die es SchweizerInnen untersagen würden, das Verbot in dieser Weise zu umgehen?<br>- Gibt es weitere Handlungsmöglichkeiten die Verbotsumgehung zu verhindern?</p>
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