Übernimmt der Bundesrat unreflektiert die Sichtweise der Verwaltung?

ShortId
24.7630
Id
20247630
Updated
16.09.2024 16:17
Language
de
Title
Übernimmt der Bundesrat unreflektiert die Sichtweise der Verwaltung?
AdditionalIndexing
10;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Zulassung und Betrieb historischer Luftfahrzeuge fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des übernommenen europäischen Luftrechts; es handelt sich um sogenannte "non-EASA"- Luftfahrzeuge. Aus diesem Grund mussten nationale Regelungen geschaffen werden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">In Bezug auf die Voraussetzungen zum Betrieb von "non-EASA" Luftfahrzeugen hat der Verordnungsgeber auf die Erarbeitung eigenständiger Normen verzichtet. Stattdessen hat er mittels Verweises die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unter Vorbehalt abweichender Regelungen sinngemäss und als nationales Recht zur Anwendung gebracht. Weiter hat er nach dem Unfall der JU-Air historische Luftfahrzeuge vom gewerbsmässigen Betrieb ausgeschlossen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Voraussetzungen zum Betrieb von historischen Luftfahrzeugen sind grösstenteils die gleichen wie für sogenannte EASA-Luftfahrzeuge. Abweichungen zu den europäischen Regelungen gibt es in der Frage der gewerbsmässigen Nutzung historischer Luftfahrzeuge in der Schweiz.</span></p></div>
  • <p>In der Antwort zur Frage 24.7462 anerkennt der Bundesrat, dass im schweizerischen Recht kein «Luftverkehrsbetreiberzeugnis» vorkommt und dessen Voraussetzungen nicht explizit geregelt&nbsp;sind, sondern nur in der von der Schweiz übernommenen Verordnung (EU) 965/2012. EU- und Schweizer Recht wären damit also identisch.<br>Warum wurde nach dem JU-52-Unfall dann Art. 101 LFV in Kraft gesetzt?<br>ORO.AOC.100 regelt ja genau diese Fälle!</p>
  • Übernimmt der Bundesrat unreflektiert die Sichtweise der Verwaltung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Zulassung und Betrieb historischer Luftfahrzeuge fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des übernommenen europäischen Luftrechts; es handelt sich um sogenannte "non-EASA"- Luftfahrzeuge. Aus diesem Grund mussten nationale Regelungen geschaffen werden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">In Bezug auf die Voraussetzungen zum Betrieb von "non-EASA" Luftfahrzeugen hat der Verordnungsgeber auf die Erarbeitung eigenständiger Normen verzichtet. Stattdessen hat er mittels Verweises die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unter Vorbehalt abweichender Regelungen sinngemäss und als nationales Recht zur Anwendung gebracht. Weiter hat er nach dem Unfall der JU-Air historische Luftfahrzeuge vom gewerbsmässigen Betrieb ausgeschlossen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Voraussetzungen zum Betrieb von historischen Luftfahrzeugen sind grösstenteils die gleichen wie für sogenannte EASA-Luftfahrzeuge. Abweichungen zu den europäischen Regelungen gibt es in der Frage der gewerbsmässigen Nutzung historischer Luftfahrzeuge in der Schweiz.</span></p></div>
    • <p>In der Antwort zur Frage 24.7462 anerkennt der Bundesrat, dass im schweizerischen Recht kein «Luftverkehrsbetreiberzeugnis» vorkommt und dessen Voraussetzungen nicht explizit geregelt&nbsp;sind, sondern nur in der von der Schweiz übernommenen Verordnung (EU) 965/2012. EU- und Schweizer Recht wären damit also identisch.<br>Warum wurde nach dem JU-52-Unfall dann Art. 101 LFV in Kraft gesetzt?<br>ORO.AOC.100 regelt ja genau diese Fälle!</p>
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