Übernimmt der Bundesrat unreflektiert die Sichtweise der Verwaltung?
- ShortId
-
24.7630
- Id
-
20247630
- Updated
-
16.09.2024 16:17
- Language
-
de
- Title
-
Übernimmt der Bundesrat unreflektiert die Sichtweise der Verwaltung?
- AdditionalIndexing
-
10;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Zulassung und Betrieb historischer Luftfahrzeuge fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des übernommenen europäischen Luftrechts; es handelt sich um sogenannte "non-EASA"- Luftfahrzeuge. Aus diesem Grund mussten nationale Regelungen geschaffen werden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">In Bezug auf die Voraussetzungen zum Betrieb von "non-EASA" Luftfahrzeugen hat der Verordnungsgeber auf die Erarbeitung eigenständiger Normen verzichtet. Stattdessen hat er mittels Verweises die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unter Vorbehalt abweichender Regelungen sinngemäss und als nationales Recht zur Anwendung gebracht. Weiter hat er nach dem Unfall der JU-Air historische Luftfahrzeuge vom gewerbsmässigen Betrieb ausgeschlossen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Voraussetzungen zum Betrieb von historischen Luftfahrzeugen sind grösstenteils die gleichen wie für sogenannte EASA-Luftfahrzeuge. Abweichungen zu den europäischen Regelungen gibt es in der Frage der gewerbsmässigen Nutzung historischer Luftfahrzeuge in der Schweiz.</span></p></div>
- <p>In der Antwort zur Frage 24.7462 anerkennt der Bundesrat, dass im schweizerischen Recht kein «Luftverkehrsbetreiberzeugnis» vorkommt und dessen Voraussetzungen nicht explizit geregelt sind, sondern nur in der von der Schweiz übernommenen Verordnung (EU) 965/2012. EU- und Schweizer Recht wären damit also identisch.<br>Warum wurde nach dem JU-52-Unfall dann Art. 101 LFV in Kraft gesetzt?<br>ORO.AOC.100 regelt ja genau diese Fälle!</p>
- Übernimmt der Bundesrat unreflektiert die Sichtweise der Verwaltung?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Zulassung und Betrieb historischer Luftfahrzeuge fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des übernommenen europäischen Luftrechts; es handelt sich um sogenannte "non-EASA"- Luftfahrzeuge. Aus diesem Grund mussten nationale Regelungen geschaffen werden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">In Bezug auf die Voraussetzungen zum Betrieb von "non-EASA" Luftfahrzeugen hat der Verordnungsgeber auf die Erarbeitung eigenständiger Normen verzichtet. Stattdessen hat er mittels Verweises die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unter Vorbehalt abweichender Regelungen sinngemäss und als nationales Recht zur Anwendung gebracht. Weiter hat er nach dem Unfall der JU-Air historische Luftfahrzeuge vom gewerbsmässigen Betrieb ausgeschlossen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Voraussetzungen zum Betrieb von historischen Luftfahrzeugen sind grösstenteils die gleichen wie für sogenannte EASA-Luftfahrzeuge. Abweichungen zu den europäischen Regelungen gibt es in der Frage der gewerbsmässigen Nutzung historischer Luftfahrzeuge in der Schweiz.</span></p></div>
- <p>In der Antwort zur Frage 24.7462 anerkennt der Bundesrat, dass im schweizerischen Recht kein «Luftverkehrsbetreiberzeugnis» vorkommt und dessen Voraussetzungen nicht explizit geregelt sind, sondern nur in der von der Schweiz übernommenen Verordnung (EU) 965/2012. EU- und Schweizer Recht wären damit also identisch.<br>Warum wurde nach dem JU-52-Unfall dann Art. 101 LFV in Kraft gesetzt?<br>ORO.AOC.100 regelt ja genau diese Fälle!</p>
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