Ersatz von Kirschlorbeer in Wohngebieten
- ShortId
-
24.7765
- Id
-
20247765
- Updated
-
24.09.2024 11:58
- Language
-
de
- Title
-
Ersatz von Kirschlorbeer in Wohngebieten
- AdditionalIndexing
-
52;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Frage 1: In Erfüllung der Motion Friedl 19.4615 wurde die Freisetzungsverordnung angepasst: Seit dem 1. September 2024 dürfen gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, darunter auch der Kirschlorbeer. Es ist verboten, diese Pflanzen an Dritte zu verkaufen, zu verschenken, zu vermieten oder sie in die Schweiz einzuführen.</p><p>Bestehende Kirschlorbeer-Pflanzen müssen nicht entfernt werden und dürfen weiterhin gepflegt werden. Wie bisher ist dabei die Sorgfaltspflicht zu beachten. So müssen beispielsweise Samenstände entfernt und Schnittabfälle sachgerecht entsorgt werden, um die Ausbreitung der Pflanzen zu verhindern.</p><p>Frage 2: Der Ersatz einer Kirschlorbeer-Hecke trägt dazu bei, die weitere Ausbreitung der Pflanzen zu verhindern und die negativen Wirkungen des Kirschlorbeers einzudämmen. Als Ersatzpflanzen gibt es eine grosse Auswahl von einheimischen Sträuchern.</p>
- <p>Kirschlorbeer ist im Tessin die am häufigsten verwendete Heckenpflanze zur Begrenzung von Grundstücken in Bauzonen. Die Pflanzen werden dabei traditionell in Reihen angepflanzt. Seit dem 1. September darf Kirschlorbeer nicht mehr in Verkehr gebracht werden, da er in Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung aufgeführt ist.<br>1) Kann der Bundesrat sich angesichts der Tatsache, dass bestehende Pflanzen nicht entfernt werden müssen, vorstellen, die Verordnung dahingehend anzupassen, dass wenigstens der Ersatz von bestehenden Pflanzen zulässig bleibt?<br>2) Welche Pflanzen könnten als ästhetisch akzeptabler Ersatz für den Kirschlorbeer in Hecken gepflanzt werden?</p>
- Ersatz von Kirschlorbeer in Wohngebieten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Frage 1: In Erfüllung der Motion Friedl 19.4615 wurde die Freisetzungsverordnung angepasst: Seit dem 1. September 2024 dürfen gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, darunter auch der Kirschlorbeer. Es ist verboten, diese Pflanzen an Dritte zu verkaufen, zu verschenken, zu vermieten oder sie in die Schweiz einzuführen.</p><p>Bestehende Kirschlorbeer-Pflanzen müssen nicht entfernt werden und dürfen weiterhin gepflegt werden. Wie bisher ist dabei die Sorgfaltspflicht zu beachten. So müssen beispielsweise Samenstände entfernt und Schnittabfälle sachgerecht entsorgt werden, um die Ausbreitung der Pflanzen zu verhindern.</p><p>Frage 2: Der Ersatz einer Kirschlorbeer-Hecke trägt dazu bei, die weitere Ausbreitung der Pflanzen zu verhindern und die negativen Wirkungen des Kirschlorbeers einzudämmen. Als Ersatzpflanzen gibt es eine grosse Auswahl von einheimischen Sträuchern.</p>
- <p>Kirschlorbeer ist im Tessin die am häufigsten verwendete Heckenpflanze zur Begrenzung von Grundstücken in Bauzonen. Die Pflanzen werden dabei traditionell in Reihen angepflanzt. Seit dem 1. September darf Kirschlorbeer nicht mehr in Verkehr gebracht werden, da er in Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung aufgeführt ist.<br>1) Kann der Bundesrat sich angesichts der Tatsache, dass bestehende Pflanzen nicht entfernt werden müssen, vorstellen, die Verordnung dahingehend anzupassen, dass wenigstens der Ersatz von bestehenden Pflanzen zulässig bleibt?<br>2) Welche Pflanzen könnten als ästhetisch akzeptabler Ersatz für den Kirschlorbeer in Hecken gepflanzt werden?</p>
- Ersatz von Kirschlorbeer in Wohngebieten
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