Stärkung der Handlungsmöglichkeiten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

ShortId
25.3109
Id
20253109
Updated
14.05.2025 17:11
Language
de
Title
Stärkung der Handlungsmöglichkeiten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
AdditionalIndexing
15;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Das Postulat 23.3598 Müller-Altermatt «Wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb» vom 31. Mai 2023 beauftragt den Bundesrat, im Rahmen eines Berichts zu prüfen, wie die Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wirksam gestaltet werden kann. </span></p><p><span>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</span></p><p><span>1. Ja, im Bericht in Erfüllung des Postulats 23.3598 Müller-Altermatt wird der Bundesrat auf die Frage eingehen, ob das Klagerecht nach Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), welches das SECO im Namen des Bundes wahrnimmt, so angepasst werden soll, dass dem SECO auch ohne Empfang von Beschwerden die Aktivlegitimation in Zivil- und Strafverfahren zukommt.</span></p><p><span>2. Die Schweiz verfügt dank ihrer Mitgliedschaft im International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN) über sehr gute Kontakte mit Konsumentenbehörden von diversen EU-Mitgliedstaaten. Derzeit strebt der Bundesrat keine Beteiligung am Consumer Protection Cooperation Network (CPC) der EU an.</span></p><p><span>3. Die maximale Strafandrohung im Zusammenhang mit den Spezialtatbeständen des UWG, die auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden </span><span>(betroffen sind die Art. 3, 4, 5 und 6 UWG)</span><span>, beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe. Eine Anhebung dieser bereits hohen Strafmöglichkeit würde die abschreckende Wirkung des UWG nicht erhöhen. In diesem Zusammenhang kann erwähnt werden, dass der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 18.4319 Ruiz Rebecca «Nein zur Rabatt-Trickserei, ja zum lauteren Wettbewerb» festgehalten hat, die Strafandrohung im Zusammenhang mit Delikten der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) sei mit einer Busse von CHF 20'000.- ausreichend. Widerhandlungen gegen die PBV sind Übertretungen und werden gemäss den Bestimmungen des UWG von Amtes wegen verfolgt.</span></p><p><span>4. Am 1. Januar 2025 ist eine Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten, mit der insbesondere die Kostenrisiken gesenkt und die Praxistauglichkeit verbessert werden sollte. Ferner hat der Bundesrat mit der Botschaft vom 10. Dezember 2021 (BBl 2021 3048) dem Parlament eine Vorlage unterbreitet, womit gerade auch die für die Durchsetzung von Verletzungen des UWG wichtige kollektive Rechtsdurchsetzung verbessert werden soll, jedoch ohne entsprechende Beweiserleichterungen. Der Nationalrat ist am 17. März 2025 auf diese Vorlage nicht eingetreten; sie wird derzeit in der ständerätlichen Kommission behandelt. Eine erneute Diskussion der durch die erwähnten Revisionen abgedeckten Punkte dürfte keine neuen Erkenntnisse mit sich bringen. </span></p></span>
  • <p>Das UWG soll sicherstellen, dass es einen Markt mit gesundem Wettbewerb gibt. Es wurde nicht in erster Linie zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten konzipiert. Dennoch liegt die Verantwortung für die Durchsetzung des UWG weitgehend bei ihnen, wobei sie von Konsumentenschutzorganisationen und bis zu einem gewissen Grad auch vom SECO unterstützt werden.</p><p>Gerichtsverfahren sind oft langwierig und kostspielig, während die wenigen verhängten Strafen bescheiden bleiben. Das SECO muss, damit es tätig werden kann, eine bestimmte Anzahl von Beschwerden erhalten haben. Somit sind die Voraussetzungen sehr restriktiv. Die Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Mittel ist entsprechend begrenzt.&nbsp;</p><p>Mit der Annahme des Postulats 23.3598 (Müller-Altermatt) wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht über mögliche Verbesserungen der Wirksamkeit des UWG vorzulegen. Der Verfasser des Postulats forderte ausdrücklich, die Möglichkeit einer Überwachung von Amts wegen und die Möglichkeit, die Hindernisse für die Einleitung von Zivil- und Strafverfahren abzubauen, zu analysieren.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><p>1) Wird der erwartete Bericht Entwicklungen zu einer möglichen Lockerung der Voraussetzungen, unter denen das SECO tätig werden kann, enthalten, insbesondere die Möglichkeit, auch tätig zu werden, wenn keine Beschwerden vorliegen?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2) Wird er auch die Stärkung der Befugnisse des Bundes durch eine engere Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 UWG in Betracht ziehen? Wenn ja, ist vorgesehen, die Möglichkeit und Zweckmässigkeit einer Integration der Schweiz in das auf europäischer Ebene eingerichtete "CPC"-Netzwerk zu analysieren (Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2394 und Teilnahme der Schweiz an diesem Dispositiv)?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3) Wird er Überlegungen zu einer Verschärfung der im UWG vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen einbeziehen, damit diese eine echte abschreckende Wirkung haben, insbesondere wenn juristische Personen verurteilt werden?</p><p>&nbsp;</p><p>4) Wird der Bericht eine Analyse möglicher Verfahrenserleichterungen, insbesondere im Zivilrecht, umfassen, wie etwa eine obligatorische Umkehr der Beweislast oder eine Kostensenkung bei Klagen von Konsumentinnen und Konsumenten oder Konsumentenschutzorganisationen?</p><p>&nbsp;</p><p>Gegebenenfalls wird der Bundesrat in einem konstruktiven Ansatz zur Einsparung von Zeit und Mitteln aufgefordert, diese Aspekte in den Bericht aufzunehmen, der als Antwort auf das Postulat 23.3598 erstellt werden soll.</p>
  • Stärkung der Handlungsmöglichkeiten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Das Postulat 23.3598 Müller-Altermatt «Wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb» vom 31. Mai 2023 beauftragt den Bundesrat, im Rahmen eines Berichts zu prüfen, wie die Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wirksam gestaltet werden kann. </span></p><p><span>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</span></p><p><span>1. Ja, im Bericht in Erfüllung des Postulats 23.3598 Müller-Altermatt wird der Bundesrat auf die Frage eingehen, ob das Klagerecht nach Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), welches das SECO im Namen des Bundes wahrnimmt, so angepasst werden soll, dass dem SECO auch ohne Empfang von Beschwerden die Aktivlegitimation in Zivil- und Strafverfahren zukommt.</span></p><p><span>2. Die Schweiz verfügt dank ihrer Mitgliedschaft im International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN) über sehr gute Kontakte mit Konsumentenbehörden von diversen EU-Mitgliedstaaten. Derzeit strebt der Bundesrat keine Beteiligung am Consumer Protection Cooperation Network (CPC) der EU an.</span></p><p><span>3. Die maximale Strafandrohung im Zusammenhang mit den Spezialtatbeständen des UWG, die auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden </span><span>(betroffen sind die Art. 3, 4, 5 und 6 UWG)</span><span>, beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe. Eine Anhebung dieser bereits hohen Strafmöglichkeit würde die abschreckende Wirkung des UWG nicht erhöhen. In diesem Zusammenhang kann erwähnt werden, dass der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 18.4319 Ruiz Rebecca «Nein zur Rabatt-Trickserei, ja zum lauteren Wettbewerb» festgehalten hat, die Strafandrohung im Zusammenhang mit Delikten der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) sei mit einer Busse von CHF 20'000.- ausreichend. Widerhandlungen gegen die PBV sind Übertretungen und werden gemäss den Bestimmungen des UWG von Amtes wegen verfolgt.</span></p><p><span>4. Am 1. Januar 2025 ist eine Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten, mit der insbesondere die Kostenrisiken gesenkt und die Praxistauglichkeit verbessert werden sollte. Ferner hat der Bundesrat mit der Botschaft vom 10. Dezember 2021 (BBl 2021 3048) dem Parlament eine Vorlage unterbreitet, womit gerade auch die für die Durchsetzung von Verletzungen des UWG wichtige kollektive Rechtsdurchsetzung verbessert werden soll, jedoch ohne entsprechende Beweiserleichterungen. Der Nationalrat ist am 17. März 2025 auf diese Vorlage nicht eingetreten; sie wird derzeit in der ständerätlichen Kommission behandelt. Eine erneute Diskussion der durch die erwähnten Revisionen abgedeckten Punkte dürfte keine neuen Erkenntnisse mit sich bringen. </span></p></span>
    • <p>Das UWG soll sicherstellen, dass es einen Markt mit gesundem Wettbewerb gibt. Es wurde nicht in erster Linie zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten konzipiert. Dennoch liegt die Verantwortung für die Durchsetzung des UWG weitgehend bei ihnen, wobei sie von Konsumentenschutzorganisationen und bis zu einem gewissen Grad auch vom SECO unterstützt werden.</p><p>Gerichtsverfahren sind oft langwierig und kostspielig, während die wenigen verhängten Strafen bescheiden bleiben. Das SECO muss, damit es tätig werden kann, eine bestimmte Anzahl von Beschwerden erhalten haben. Somit sind die Voraussetzungen sehr restriktiv. Die Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Mittel ist entsprechend begrenzt.&nbsp;</p><p>Mit der Annahme des Postulats 23.3598 (Müller-Altermatt) wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht über mögliche Verbesserungen der Wirksamkeit des UWG vorzulegen. Der Verfasser des Postulats forderte ausdrücklich, die Möglichkeit einer Überwachung von Amts wegen und die Möglichkeit, die Hindernisse für die Einleitung von Zivil- und Strafverfahren abzubauen, zu analysieren.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><p>1) Wird der erwartete Bericht Entwicklungen zu einer möglichen Lockerung der Voraussetzungen, unter denen das SECO tätig werden kann, enthalten, insbesondere die Möglichkeit, auch tätig zu werden, wenn keine Beschwerden vorliegen?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2) Wird er auch die Stärkung der Befugnisse des Bundes durch eine engere Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 UWG in Betracht ziehen? Wenn ja, ist vorgesehen, die Möglichkeit und Zweckmässigkeit einer Integration der Schweiz in das auf europäischer Ebene eingerichtete "CPC"-Netzwerk zu analysieren (Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2394 und Teilnahme der Schweiz an diesem Dispositiv)?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3) Wird er Überlegungen zu einer Verschärfung der im UWG vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen einbeziehen, damit diese eine echte abschreckende Wirkung haben, insbesondere wenn juristische Personen verurteilt werden?</p><p>&nbsp;</p><p>4) Wird der Bericht eine Analyse möglicher Verfahrenserleichterungen, insbesondere im Zivilrecht, umfassen, wie etwa eine obligatorische Umkehr der Beweislast oder eine Kostensenkung bei Klagen von Konsumentinnen und Konsumenten oder Konsumentenschutzorganisationen?</p><p>&nbsp;</p><p>Gegebenenfalls wird der Bundesrat in einem konstruktiven Ansatz zur Einsparung von Zeit und Mitteln aufgefordert, diese Aspekte in den Bericht aufzunehmen, der als Antwort auf das Postulat 23.3598 erstellt werden soll.</p>
    • Stärkung der Handlungsmöglichkeiten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

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