Aufgabenteilung im Bereich Denkmal-, Heimat- und Ortsbildschutz wieder auf den Kerngehalt der NFA I und der Verfassung zurückführen

ShortId
25.3153
Id
20253153
Updated
28.05.2025 15:56
Language
de
Title
Aufgabenteilung im Bereich Denkmal-, Heimat- und Ortsbildschutz wieder auf den Kerngehalt der NFA I und der Verfassung zurückführen
AdditionalIndexing
2831;04;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit dem Projekt Entflechtung 27 sollen die Aufgaben wieder klarer zugewiesen werden. Auch der Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege ist Teil des gemeinsamen Mandats von Bundesrat und KdK. In der Botschaft zur NFA (01.074) wurden im Bereich des Denkmal-, Heimatschutz- und Ortsbildschutz klare Leitlinien gelegt (Kap. 6.2.6 der NFA Botschaft).&nbsp;</p><p>Art. 5 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes spricht entsprechend von Objekten.&nbsp;</p><p>Mit der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (451.12) und der mittlerweile geltenden Rechtsprechung wird der Kerngehalt der NFA I immer mehr übersteuert. Mit dem ISOS – Inventar wird heute massiv in kantonale Zuständigkeiten eingewirkt.&nbsp;</p><p>Das ISOS erfasst nicht Einzelbauten, sondern Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Das ISOS berücksichtigt Strassen, Plätze, Gärten und andere Grünflächen sowie die Verbindung des Gebauten zu seiner Umgebung. Der Wirkungsperimeter dieses Instruments ist somit sehr weitreichend.</p><p>Auch wenn das ISOS weder eine absolute Schutzmassnahme noch eine Planung ist und lediglich als Entscheidungsgrundlage dient: Die Auswirkungen in der Praxis sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Berücksichtigungspflicht gemäss BGE 135 II 209 sowie Direktanwendung bei Berührung von Bundesaufgaben) massiv und verleihen dem Bund faktisch erhebliche Kompetenzen, die ursprünglich so nicht angedacht waren. Diese weitreichenden Kompetenzen sind nicht sachgerecht, denn Kantone, Städte und Gemeinden können mit ihren Fachstellen sehr wohl die Aufgaben im Ortsbildschutz wahrnehmen und entsprechende Klassierungsentscheide fällen.&nbsp;</p><p>Insbesondere ist es störend, dass die Eigentümer bei der Erarbeitung und Überprüfung des ISOS Inventars nicht begrüsst werden, dies mit der Begründung, dass es sich bei ISOS um keine Sach- und Nutzungsplanung handle. Diese Haltung verkennt die faktische Bedeutung von ISOS für die (spätere) Sach- und Nutzungsplanung völlig.&nbsp;</p><p>Beispielsweise sind heute drei Viertel des Gebiets der Stadt Zürich mit den ISOS-Schutzzielen überlagert, weil aufgrund neuerer Rechtsprechung ISOS auch eine Direktanwendung entfaltet, sobald ein Baugesuch eine Bundesaufgabe tangiert (z.B. Grundwasser). &nbsp;Darum schlägt die Stadt Zürich in einer Medienmitteilung vom 26. Juni 2024 auch mit deutlichen Worten Alarm. Es droht eine Baublockade. Dazu kommt, dass diese Entwicklung zu einer erheblichen administrativen Verkomplizierung von Bauprojekten führt. Bei immer mehr Baugesuchen sind auch Bundesstellen mit einzubeziehen.&nbsp;</p><p>Die Problematik hat längst alle Kantone erfasst, darum ist der Handlungsbedarf gross und dringlich. In der Aufgabenteilung ist rasch der Kerngehalt der NFA I wieder herzustellen.&nbsp;</p><p>Der Bund soll Bauten, Anlagen und archäologischen Stätten von nationaler Bedeutung festlegen. Das entsprechende Verzeichnis gilt als Grundlage für die Bemessung von Bundesbeiträgen gemäss Art. 13 NHG.&nbsp;</p><p>Die weiteren Planungsübergriffe und regulatorischen Auswüchse sind aber zu beenden. Sowohl unter dem Aspekt der Subsidiarität wie auch unter dem Aspekt der fachlichen Kompetenz sollen die Kantone für die Feststellung der geschützten Ortsbilder sowie der Schutzobjekte von kantonaler und kommunaler Bedeutung zuständig sein. Die Kantone werden dabei auch die im heutigen ISOS aufgeführten Ortsbilder prüfen.&nbsp;</p><p>Damit wird auch der Kerngehalt der Verfassung wieder beachtet, denn den Kantonen obliegt die Raumplanung (Art. 75 Abs. 1 BV) und sie sind auch für den Natur- und Heimatschutz zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV).</p>
  • <span><p><span>Die Motion will den Bund vom Ortsbildschutz entbinden und greift damit in verfassungsmässige Bundeskompetenzen ein. Nach Artikel 78 Absatz 2 BV nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Die Verfassung nennt als zu schonende bzw. zu erhaltende Schutzobjekte «Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler». Die Umsetzung der Motion würde deshalb eine Verfassungsänderung erfordern. </span></p><p><span>Das Hauptanliegen der Motion betrifft die Herausforderungen, die in jüngerer Zeit bei der Direktanwendung des ISOS durch Kantone und Gemeinden aufgetreten sind. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es in diesem Bereich einen Handlungsbedarf gibt und hat im Rahmen der Erfüllung der Motion 23.3435 Stark «Das ISOS soll die bauliche Entwicklung lenken, aber nicht verhindern» Arbeiten an die Hand genommen: Das EDI hat in Absprache mit dem UVEK dafür einen runden Tisch zum ISOS einberufen, an dem sich die Kantone, Städte, Gemeinden sowie der Privatsektor und die Zivilgesellschaft beteiligen. Empfehlungen für konkrete und im Gegensatz zu den Anliegen der Motion zudem kurz- und mittelfristig umsetzbare Massnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen bei der praktischen Anwendung des ISOS sollen bereits diesen Sommer vorliegen. </span></p><p><span>Auf die in der ersten Botschaft zur NFA (BBl 2002 2291) ursprünglich vorgesehene Teilentflechtung der Aufgaben für den Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege wurde in der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung der NFA (BBl 2005 6029) verzichtet, da eine Entflechtung in diesem Bereich insbesondere von den Kantonen als nicht sachgerecht beurteilt wurde. Die geltende Kompetenzverteilung wurde auch im Bericht des Bundesrates «Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen» vom 28. September 2018</span></p><p><span>in Erfüllung der Motion 13.3363 Finanzkommission-NR «Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen» als zielführend erachtet. Im Rahmen des Projekts Entflechtung 2027 wird die Aufgabenteilung erneut überprüft. Eine Annahme der Motion würde dieser Prüfung vorgreifen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Projekt Entflechtung 27 von Bund und Kantonen wird mutmasslich auch gesetzliche Anpassungen nach sich ziehen. In diesem Rahmen (oder gegebenenfalls mit einer separaten Vorlage) wird der Bundesrat beauftragt, die Aufgabenteilung im Bereich Denkmal-, Heimat und Ortsbildschutz wieder auf den Kerngehalt der Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) zurückzuführen (Geschäft 01.074). Demgemäss soll der Bund die Verantwortung für <i>Objekte</i> von nationaler Bedeutung übernehmen (Kap. 6.2.6 der NFA Botschaft). Diese Aufgabe soll auch weiterhin mit dem Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischen Stätten von nationaler Bedeutung umgesetzt werden.&nbsp;</p><p>Der gesamte <i>Ortsbildschutz</i> sowie die Verantwortung für Objekte von kantonaler und kommunaler Bedeutung ist ausschliesslich Sache der Kantone.&nbsp;</p>
  • Aufgabenteilung im Bereich Denkmal-, Heimat- und Ortsbildschutz wieder auf den Kerngehalt der NFA I und der Verfassung zurückführen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Projekt Entflechtung 27 sollen die Aufgaben wieder klarer zugewiesen werden. Auch der Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege ist Teil des gemeinsamen Mandats von Bundesrat und KdK. In der Botschaft zur NFA (01.074) wurden im Bereich des Denkmal-, Heimatschutz- und Ortsbildschutz klare Leitlinien gelegt (Kap. 6.2.6 der NFA Botschaft).&nbsp;</p><p>Art. 5 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes spricht entsprechend von Objekten.&nbsp;</p><p>Mit der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (451.12) und der mittlerweile geltenden Rechtsprechung wird der Kerngehalt der NFA I immer mehr übersteuert. Mit dem ISOS – Inventar wird heute massiv in kantonale Zuständigkeiten eingewirkt.&nbsp;</p><p>Das ISOS erfasst nicht Einzelbauten, sondern Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Das ISOS berücksichtigt Strassen, Plätze, Gärten und andere Grünflächen sowie die Verbindung des Gebauten zu seiner Umgebung. Der Wirkungsperimeter dieses Instruments ist somit sehr weitreichend.</p><p>Auch wenn das ISOS weder eine absolute Schutzmassnahme noch eine Planung ist und lediglich als Entscheidungsgrundlage dient: Die Auswirkungen in der Praxis sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Berücksichtigungspflicht gemäss BGE 135 II 209 sowie Direktanwendung bei Berührung von Bundesaufgaben) massiv und verleihen dem Bund faktisch erhebliche Kompetenzen, die ursprünglich so nicht angedacht waren. Diese weitreichenden Kompetenzen sind nicht sachgerecht, denn Kantone, Städte und Gemeinden können mit ihren Fachstellen sehr wohl die Aufgaben im Ortsbildschutz wahrnehmen und entsprechende Klassierungsentscheide fällen.&nbsp;</p><p>Insbesondere ist es störend, dass die Eigentümer bei der Erarbeitung und Überprüfung des ISOS Inventars nicht begrüsst werden, dies mit der Begründung, dass es sich bei ISOS um keine Sach- und Nutzungsplanung handle. Diese Haltung verkennt die faktische Bedeutung von ISOS für die (spätere) Sach- und Nutzungsplanung völlig.&nbsp;</p><p>Beispielsweise sind heute drei Viertel des Gebiets der Stadt Zürich mit den ISOS-Schutzzielen überlagert, weil aufgrund neuerer Rechtsprechung ISOS auch eine Direktanwendung entfaltet, sobald ein Baugesuch eine Bundesaufgabe tangiert (z.B. Grundwasser). &nbsp;Darum schlägt die Stadt Zürich in einer Medienmitteilung vom 26. Juni 2024 auch mit deutlichen Worten Alarm. Es droht eine Baublockade. Dazu kommt, dass diese Entwicklung zu einer erheblichen administrativen Verkomplizierung von Bauprojekten führt. Bei immer mehr Baugesuchen sind auch Bundesstellen mit einzubeziehen.&nbsp;</p><p>Die Problematik hat längst alle Kantone erfasst, darum ist der Handlungsbedarf gross und dringlich. In der Aufgabenteilung ist rasch der Kerngehalt der NFA I wieder herzustellen.&nbsp;</p><p>Der Bund soll Bauten, Anlagen und archäologischen Stätten von nationaler Bedeutung festlegen. Das entsprechende Verzeichnis gilt als Grundlage für die Bemessung von Bundesbeiträgen gemäss Art. 13 NHG.&nbsp;</p><p>Die weiteren Planungsübergriffe und regulatorischen Auswüchse sind aber zu beenden. Sowohl unter dem Aspekt der Subsidiarität wie auch unter dem Aspekt der fachlichen Kompetenz sollen die Kantone für die Feststellung der geschützten Ortsbilder sowie der Schutzobjekte von kantonaler und kommunaler Bedeutung zuständig sein. Die Kantone werden dabei auch die im heutigen ISOS aufgeführten Ortsbilder prüfen.&nbsp;</p><p>Damit wird auch der Kerngehalt der Verfassung wieder beachtet, denn den Kantonen obliegt die Raumplanung (Art. 75 Abs. 1 BV) und sie sind auch für den Natur- und Heimatschutz zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV).</p>
    • <span><p><span>Die Motion will den Bund vom Ortsbildschutz entbinden und greift damit in verfassungsmässige Bundeskompetenzen ein. Nach Artikel 78 Absatz 2 BV nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Die Verfassung nennt als zu schonende bzw. zu erhaltende Schutzobjekte «Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler». Die Umsetzung der Motion würde deshalb eine Verfassungsänderung erfordern. </span></p><p><span>Das Hauptanliegen der Motion betrifft die Herausforderungen, die in jüngerer Zeit bei der Direktanwendung des ISOS durch Kantone und Gemeinden aufgetreten sind. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es in diesem Bereich einen Handlungsbedarf gibt und hat im Rahmen der Erfüllung der Motion 23.3435 Stark «Das ISOS soll die bauliche Entwicklung lenken, aber nicht verhindern» Arbeiten an die Hand genommen: Das EDI hat in Absprache mit dem UVEK dafür einen runden Tisch zum ISOS einberufen, an dem sich die Kantone, Städte, Gemeinden sowie der Privatsektor und die Zivilgesellschaft beteiligen. Empfehlungen für konkrete und im Gegensatz zu den Anliegen der Motion zudem kurz- und mittelfristig umsetzbare Massnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen bei der praktischen Anwendung des ISOS sollen bereits diesen Sommer vorliegen. </span></p><p><span>Auf die in der ersten Botschaft zur NFA (BBl 2002 2291) ursprünglich vorgesehene Teilentflechtung der Aufgaben für den Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege wurde in der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung der NFA (BBl 2005 6029) verzichtet, da eine Entflechtung in diesem Bereich insbesondere von den Kantonen als nicht sachgerecht beurteilt wurde. Die geltende Kompetenzverteilung wurde auch im Bericht des Bundesrates «Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen» vom 28. September 2018</span></p><p><span>in Erfüllung der Motion 13.3363 Finanzkommission-NR «Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen» als zielführend erachtet. Im Rahmen des Projekts Entflechtung 2027 wird die Aufgabenteilung erneut überprüft. Eine Annahme der Motion würde dieser Prüfung vorgreifen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Projekt Entflechtung 27 von Bund und Kantonen wird mutmasslich auch gesetzliche Anpassungen nach sich ziehen. In diesem Rahmen (oder gegebenenfalls mit einer separaten Vorlage) wird der Bundesrat beauftragt, die Aufgabenteilung im Bereich Denkmal-, Heimat und Ortsbildschutz wieder auf den Kerngehalt der Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) zurückzuführen (Geschäft 01.074). Demgemäss soll der Bund die Verantwortung für <i>Objekte</i> von nationaler Bedeutung übernehmen (Kap. 6.2.6 der NFA Botschaft). Diese Aufgabe soll auch weiterhin mit dem Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischen Stätten von nationaler Bedeutung umgesetzt werden.&nbsp;</p><p>Der gesamte <i>Ortsbildschutz</i> sowie die Verantwortung für Objekte von kantonaler und kommunaler Bedeutung ist ausschliesslich Sache der Kantone.&nbsp;</p>
    • Aufgabenteilung im Bereich Denkmal-, Heimat- und Ortsbildschutz wieder auf den Kerngehalt der NFA I und der Verfassung zurückführen

Back to List