Kostendeckungsgrad LSVA

ShortId
25.3172
Id
20253172
Updated
14.05.2025 17:45
Language
de
Title
Kostendeckungsgrad LSVA
AdditionalIndexing
48;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das SVAG legt in Art. 7, Abs. 3 fest, dass der Bund periodisch die externen Effekte des Verkehrs transparent und gemäss dem aktuellen Stand des Wissens berechnet. Diese Zahlen sind in der Folge unter anderem bei der Festlegung des Tarifes der LSVA relevant. Im Oktober 2024 publizierte der Bund die aktualisierten Zahlen für das Jahr 2021, wobei deren Berechnungsmethode im Rahmen einer Methodenüberprüfung auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gebracht worden ist. Während der Kostendeckungsgrad im Schwerverkehr gemäss Bund bereits vorher «unbefriedigend» war (erläuternder Bericht zur SVAG-Vernehmlassung, 2024, S. 33), verschlechterte er sich unter Berücksichtigung der neusten wissenschaftlichen Standards weiter und sank von knapp 60 Prozent auf 45 Prozent. Angesichts der Brisanz dieses deutlich ungenügenden Deckungsgrades ist es wenig überraschend, dass die Strassentransportbranche sich stets negativ über die jährlichen Berichte äussert und die offiziellen Zahlen des Bundesrates systematisch zu untergraben versucht. Paradoxerweise bringen einzelne Verbände wiederum offensichtlich veraltete Zahlen in die Diskussion ein, namentlich aus einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2008/2009. Dabei wird jegliche Dynamik in der Wissenschaft ignoriert – beispielsweise was die Entwicklung der Klimakosten anbelangt. Die in dieser Interpellation gestellten Fragen sind deswegen relevant, weil demnächst die SVAG-Teilrevision ansteht. Die Debatte dazu muss über den politischen Inhalt stattfinden und nicht über wissenschaftliche Grundlagen – nur weil letztere den Interessen der betroffenen Branche entgegenlaufen.&nbsp;</p>
  • <p>1. Das Bundesamt für Verkehr veröffentlicht jährlich ein Faktenblatt zur Kostendeckung des Schwerverkehrs (<a href="https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/verkehrsmittel/strassengueterverkehr/lsva.html"><u>Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) - BAV</u></a>), das auf den ex post-Berechnungen des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) zu den externen Kosten und Nutzen des Verkehrs basiert. Die Daten in diesem Faktenblatt werden jährlich durch das ARE aktualisiert. Die Daten sind somit aktuell und dienen als Grundlage für die Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG; SR 641.81).</p><p>&nbsp;</p><p>2. Das ARE führt regelmässig, alle 5 Jahre, eine methodische Überprüfung der externen Kosten und Nutzen des Verkehrs durch. Ziel einer Revision ist es, die Berechnungen an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und verfügbaren Datengrundlagen anzupassen, wie es das SVAG vorschreibt. Der aktuelle Expertenbericht stammt aus dem Jahr 2024. Im Bericht wird dargelegt, dass Unsicherheiten über die Schadenskosten von Klimaveränderung bestehen. Entsprechend haben die Autoren nicht nur einen Basiswert, sondern auch eine Bandbreite für den Klimakostenansatz ermittelt. Die nächste methodische Überprüfung ist ab 2027 geplant.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die im Bundesgerichtsentscheid 136 II 337 aus dem Jahr 2008/2009 erwähnten Zahlen sind nicht mehr aktuell. Sie sind daher für die anstehende Debatte über die Weiterentwicklung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) nicht relevant.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Welche Zahlen zu den Kosten zu Lasten der Allgemeinheit respektive zum Kostendeckungsgrad im Schwerverkehr dienen als Grundlage für die anstehende Teilrevision der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)?</li><li>Basieren die Ermittlung dieser Zahlen wiederum – wie im Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) vorgeschrieben – auf dem neusten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder gibt es aktuellere und somit adäquatere Zahlen?</li><li>Sind die Zahlen des Bundesgerichtes aus dem Jahr 2008/2009 aus Sicht des Bundesrates noch aktuell? Sind sie für die anstehende Debatte zur LSVA-Weiterentwicklung und folglich zur Festlegung des Tarifes der LSVA relevant?</li></ol>
  • Kostendeckungsgrad LSVA
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das SVAG legt in Art. 7, Abs. 3 fest, dass der Bund periodisch die externen Effekte des Verkehrs transparent und gemäss dem aktuellen Stand des Wissens berechnet. Diese Zahlen sind in der Folge unter anderem bei der Festlegung des Tarifes der LSVA relevant. Im Oktober 2024 publizierte der Bund die aktualisierten Zahlen für das Jahr 2021, wobei deren Berechnungsmethode im Rahmen einer Methodenüberprüfung auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gebracht worden ist. Während der Kostendeckungsgrad im Schwerverkehr gemäss Bund bereits vorher «unbefriedigend» war (erläuternder Bericht zur SVAG-Vernehmlassung, 2024, S. 33), verschlechterte er sich unter Berücksichtigung der neusten wissenschaftlichen Standards weiter und sank von knapp 60 Prozent auf 45 Prozent. Angesichts der Brisanz dieses deutlich ungenügenden Deckungsgrades ist es wenig überraschend, dass die Strassentransportbranche sich stets negativ über die jährlichen Berichte äussert und die offiziellen Zahlen des Bundesrates systematisch zu untergraben versucht. Paradoxerweise bringen einzelne Verbände wiederum offensichtlich veraltete Zahlen in die Diskussion ein, namentlich aus einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2008/2009. Dabei wird jegliche Dynamik in der Wissenschaft ignoriert – beispielsweise was die Entwicklung der Klimakosten anbelangt. Die in dieser Interpellation gestellten Fragen sind deswegen relevant, weil demnächst die SVAG-Teilrevision ansteht. Die Debatte dazu muss über den politischen Inhalt stattfinden und nicht über wissenschaftliche Grundlagen – nur weil letztere den Interessen der betroffenen Branche entgegenlaufen.&nbsp;</p>
    • <p>1. Das Bundesamt für Verkehr veröffentlicht jährlich ein Faktenblatt zur Kostendeckung des Schwerverkehrs (<a href="https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/verkehrsmittel/strassengueterverkehr/lsva.html"><u>Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) - BAV</u></a>), das auf den ex post-Berechnungen des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) zu den externen Kosten und Nutzen des Verkehrs basiert. Die Daten in diesem Faktenblatt werden jährlich durch das ARE aktualisiert. Die Daten sind somit aktuell und dienen als Grundlage für die Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG; SR 641.81).</p><p>&nbsp;</p><p>2. Das ARE führt regelmässig, alle 5 Jahre, eine methodische Überprüfung der externen Kosten und Nutzen des Verkehrs durch. Ziel einer Revision ist es, die Berechnungen an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und verfügbaren Datengrundlagen anzupassen, wie es das SVAG vorschreibt. Der aktuelle Expertenbericht stammt aus dem Jahr 2024. Im Bericht wird dargelegt, dass Unsicherheiten über die Schadenskosten von Klimaveränderung bestehen. Entsprechend haben die Autoren nicht nur einen Basiswert, sondern auch eine Bandbreite für den Klimakostenansatz ermittelt. Die nächste methodische Überprüfung ist ab 2027 geplant.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die im Bundesgerichtsentscheid 136 II 337 aus dem Jahr 2008/2009 erwähnten Zahlen sind nicht mehr aktuell. Sie sind daher für die anstehende Debatte über die Weiterentwicklung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) nicht relevant.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Welche Zahlen zu den Kosten zu Lasten der Allgemeinheit respektive zum Kostendeckungsgrad im Schwerverkehr dienen als Grundlage für die anstehende Teilrevision der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)?</li><li>Basieren die Ermittlung dieser Zahlen wiederum – wie im Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) vorgeschrieben – auf dem neusten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder gibt es aktuellere und somit adäquatere Zahlen?</li><li>Sind die Zahlen des Bundesgerichtes aus dem Jahr 2008/2009 aus Sicht des Bundesrates noch aktuell? Sind sie für die anstehende Debatte zur LSVA-Weiterentwicklung und folglich zur Festlegung des Tarifes der LSVA relevant?</li></ol>
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