Gebäudeversicherungspflicht für alle

ShortId
25.3846
Id
20253846
Updated
03.10.2025 07:04
Language
de
Title
Gebäudeversicherungspflicht für alle
AdditionalIndexing
2846;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1+2. Der Bund hat im Bereich Versicherungsschutz von Gebäuden bei Naturgefahren keine Kompetenzen. Die Einführung einer Gebäudeversicherungspflicht fällt in die ausschliessliche Regelungskompetenz der Kantone. Eine Erweiterung der Kompetenzen des Bundes betreffend eine Einführung eines eidgenössischen Versicherungsobligatoriums würde deshalb eine Verfassungsänderung voraussetzen. Bei der Erwägung einer Einführung einer Versicherungspflicht ist folgende Ausgangslage zu berücksichtigen:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In den sieben als GUSTAVO-Kantonen bekannten Kantonen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS, OW) ohne eine kantonale Gebäudeversicherung wird die Funktion der Gebäudeversicherung durch die privaten Versicherungsunternehmen wahrgenommen. Die Elementarschadenversicherung nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>33 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>961.01) muss dabei zwingend in die Feuerversicherung eingeschlossen werden (kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung), was die notwendige Solidarität unter den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern, die je nach Ort unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind, weitgehend sicherstellt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Deckungsumfang und Prämientarife der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich (Artikel 33 Abs. 2 VAG). Der Elementarschadenpool der Versicherer ist für die privaten Versicherungsunternehmen dabei ein wichtiges Instrument, um Elementarschäden mit einer tragbaren Einheitsprämie zu versichern </span><span>und stellt Solidarität auch unter den Versicherungsunternehmen sicher</span><span>. Die FINMA ihrerseits genehmigt die vorgelegten Tarife und gewährleistet, dass die Prämien der Elementarschadenversicherung risiko- und kostengerecht sind. Im internationalen Vergleich sind die Prämien für die Elementarschadenversicherung in der ganzen Schweiz verhältnismässig tief. Es gibt keine Hinweise darauf, dass in den GUSTAVO-Kantonen die Prämien systematisch höher sind als in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR</span><span>&nbsp;</span><span>961.011) hat der Bundesrat zudem festgelegt, dass die Elementarschadenversicherung zum vollen Wiederherstellungswert (Vollwert) zu erfolgen hat. Dies stellt sicher, dass die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer im Schadenfall vollen Schadenersatz erhalten. Private Elementarschadenversicherungen bieten somit auch in den GUSTAVO-Kantonen eine vergleichbare Abdeckung von Elementarschadenrisiken wie in den Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das heutige System im Bereich Elementarschadenversicherung führt dazu, dass in der Schweiz ein sehr hoher Anteil aller Gebäude gegen Naturgefahren versichert ist, auch in den Kantonen ohne Versicherungsobligatorium (GE, TI, AI, VS). Dies wird dadurch unterstützt, dass Banken bei der Vergabe einer Hypothek üblicherweise einen Nachweis über eine Elementarschadenversicherung verlangen. Mit Ausnahme des Erdbebenrisikos sind alle wichtigen Risiken ausgehend von Naturgefahren von der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung abgesichert. Im Bereich Elementarschadenversicherung bestehen keine Anhaltspunkte für ein Marktversagen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Der Bund ist lediglich für die Grundsatzgesetzgebung im Bereich des Waldschutzes, des Wasserbaus und der Raumplanung zuständig (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>77, 76 und 75 Bundesverfassung; SR 101). Die Kantone sind hingegen in der Verantwortung für die Baugesetzgebung und für den Schutz vor Naturgefahren (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bundesgesetz über den Wasserbau; SR</span><span>&nbsp;</span><span>721.100 und Art.</span><span>&nbsp;</span><span>19 Waldgesetz; SR</span><span>&nbsp;</span><span>921.0). So erstellen sie Gefahrenkarten und führen diese periodisch nach (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>5 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Verordnung über den Wasserbau [WBV; SR</span><span>&nbsp;</span><span>721.100.1], Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Verordnung über den Wald [WaV; SR</span><span>&nbsp;</span><span>921.01]). Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>6 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 WBV; Art.</span><span>&nbsp;</span><span>17 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 WaV).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Baugesetzgebung sowie die Umsetzung der von Naturgefahren betroffenen Gebiete (</span><em><span>Gefahrengebiete</span></em><span>) in der Richt- und Nutzungsplanung liegt in der Hoheit der Kantone und Gemeinden; der Bund kann betreffend Naturgefahren nur Empfehlungen erlassen. Eine grundsätzliche Kompetenzverschiebung zum Bund würde eine Verfassungsänderung voraussetzen. Das staatliche Handeln untersteht jedoch gewissen Grundsätzen, wie beispielsweise der staatlichen Handlungspflicht. Diese wird verletzt, wenn die Gemeindebehörde wichtige Erkenntnisse aus den Gefahrenbeurteilungen bei der Zonenausscheidung oder Baubewilligung nicht berücksichtigt. Durch die polizeiliche Generalklausel sind die Behörden auf Kantons- und Gemeindeebene zudem zum Einschreiten gezwungen, wenn Personen an Leib und Leben gefährdet sein können. In roten Gefahrengebieten sind Personen in Gebäuden an Leib und Leben bedroht.</span></p></span>
  • <p>In insgesamt 22 Kantonen ist die Gebäudeversicherung Pflicht für jede/n Hausbesitzer/in. Die Kantone wollen dadurch die wirtschaftlichen Folgen von Gebäudeschäden für Betroffene abmildern. In 19 Kantonen gibt es dazu eine Monopolversicherung. Die Gebäudeversicherung wird basierend auf einem kantonalen Gebäudeversicherungsgesetz von einem öffentlichen Träger betrieben. In den drei Kantonen Uri, Schwyz und Obwalden besteht eine Pflicht zur Gebäudeversicherung. Hier wirken privatwirtschaftliche Gebäudeversicherungen im Wettbewerb. Die Kantone Genf, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Tessin kennen kein gesetzliches Obligatorium.&nbsp;In der Schweiz gab es Ende 2023 über 2.5 Mio. Gebäude, davon rund 16% in diesen vier&nbsp;Kantonen.</p><p>&nbsp;</p><p>Statistische Auswertungen der Kantonalen Gebäudeversicherungen weisen auf eine Zunahme der Gebäudeschäden durch Wetterextreme hin. Sie nehmen im Gegensatz zu Feuerschäden im langjährigen Mittel leicht zu. Der Verlauf ist von grossen Ereignissen geprägt. Kostenseitig wird die Schadenstatistik geprägt durch die Ursachen Sturm, Hagel und Überschwemmung. Die Kantonalen Gebäudeversicherungen verstärken laufend die Prävention. Sie haben einen grösseren Anreiz, Präventionsmassnahmen zu fördern und finanziell zu unterstützen, da sie und ihre Kund/innen daraus einen direkten finanziellen Vorteil ziehen. Massnahmen sind z.B. Vorgaben und Unterstützung, um die Gebäude resilienter zu bauen. Positiv wirkt zudem, dass dank enger Zusammenarbeit mit den Behörden vor Ort die Respektierung der von Bund und Kantonen festgelegten Gefahrenzonen, insbesondere der roten Zone,&nbsp; sichergestellt ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ohne Versicherungspflicht besteht die Gefahr, dass Liegenschaften nicht oder nur ungenügend (Unterdeckung) gegen Elementarschäden versichert werden und die Eigentümer darauf vertrauen, dass z.B. bei Naturkatastrophen der Staat die Wiederaufbaukosten übernimmt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><ol><li>Welche Rahmenbedingungen müssten berücksichtigt werden, damit Genf, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Tessin eine Versicherungspflicht einführen würden?</li><li>Wie könnte eine Versicherungspflicht konkret etabliert werden?</li><li>Welche Massnahmen kann der Bund ergreifen, um die Resilienz der Gebäude zu erhöhen und damit die Schadenssumme zu senken?</li><li>Wie sichert der Bund, dass insb. die roten Zonen in allen Kantonen bei der Erteilung von Baubewilligungen respektiert werden?</li></ol>
  • Gebäudeversicherungspflicht für alle
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1+2. Der Bund hat im Bereich Versicherungsschutz von Gebäuden bei Naturgefahren keine Kompetenzen. Die Einführung einer Gebäudeversicherungspflicht fällt in die ausschliessliche Regelungskompetenz der Kantone. Eine Erweiterung der Kompetenzen des Bundes betreffend eine Einführung eines eidgenössischen Versicherungsobligatoriums würde deshalb eine Verfassungsänderung voraussetzen. Bei der Erwägung einer Einführung einer Versicherungspflicht ist folgende Ausgangslage zu berücksichtigen:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In den sieben als GUSTAVO-Kantonen bekannten Kantonen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS, OW) ohne eine kantonale Gebäudeversicherung wird die Funktion der Gebäudeversicherung durch die privaten Versicherungsunternehmen wahrgenommen. Die Elementarschadenversicherung nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>33 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>961.01) muss dabei zwingend in die Feuerversicherung eingeschlossen werden (kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung), was die notwendige Solidarität unter den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern, die je nach Ort unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind, weitgehend sicherstellt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Deckungsumfang und Prämientarife der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich (Artikel 33 Abs. 2 VAG). Der Elementarschadenpool der Versicherer ist für die privaten Versicherungsunternehmen dabei ein wichtiges Instrument, um Elementarschäden mit einer tragbaren Einheitsprämie zu versichern </span><span>und stellt Solidarität auch unter den Versicherungsunternehmen sicher</span><span>. Die FINMA ihrerseits genehmigt die vorgelegten Tarife und gewährleistet, dass die Prämien der Elementarschadenversicherung risiko- und kostengerecht sind. Im internationalen Vergleich sind die Prämien für die Elementarschadenversicherung in der ganzen Schweiz verhältnismässig tief. Es gibt keine Hinweise darauf, dass in den GUSTAVO-Kantonen die Prämien systematisch höher sind als in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR</span><span>&nbsp;</span><span>961.011) hat der Bundesrat zudem festgelegt, dass die Elementarschadenversicherung zum vollen Wiederherstellungswert (Vollwert) zu erfolgen hat. Dies stellt sicher, dass die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer im Schadenfall vollen Schadenersatz erhalten. Private Elementarschadenversicherungen bieten somit auch in den GUSTAVO-Kantonen eine vergleichbare Abdeckung von Elementarschadenrisiken wie in den Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das heutige System im Bereich Elementarschadenversicherung führt dazu, dass in der Schweiz ein sehr hoher Anteil aller Gebäude gegen Naturgefahren versichert ist, auch in den Kantonen ohne Versicherungsobligatorium (GE, TI, AI, VS). Dies wird dadurch unterstützt, dass Banken bei der Vergabe einer Hypothek üblicherweise einen Nachweis über eine Elementarschadenversicherung verlangen. Mit Ausnahme des Erdbebenrisikos sind alle wichtigen Risiken ausgehend von Naturgefahren von der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung abgesichert. Im Bereich Elementarschadenversicherung bestehen keine Anhaltspunkte für ein Marktversagen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Der Bund ist lediglich für die Grundsatzgesetzgebung im Bereich des Waldschutzes, des Wasserbaus und der Raumplanung zuständig (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>77, 76 und 75 Bundesverfassung; SR 101). Die Kantone sind hingegen in der Verantwortung für die Baugesetzgebung und für den Schutz vor Naturgefahren (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bundesgesetz über den Wasserbau; SR</span><span>&nbsp;</span><span>721.100 und Art.</span><span>&nbsp;</span><span>19 Waldgesetz; SR</span><span>&nbsp;</span><span>921.0). So erstellen sie Gefahrenkarten und führen diese periodisch nach (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>5 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Verordnung über den Wasserbau [WBV; SR</span><span>&nbsp;</span><span>721.100.1], Art.</span><span>&nbsp;</span><span>16 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Verordnung über den Wald [WaV; SR</span><span>&nbsp;</span><span>921.01]). Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>6 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 WBV; Art.</span><span>&nbsp;</span><span>17 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 WaV).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Baugesetzgebung sowie die Umsetzung der von Naturgefahren betroffenen Gebiete (</span><em><span>Gefahrengebiete</span></em><span>) in der Richt- und Nutzungsplanung liegt in der Hoheit der Kantone und Gemeinden; der Bund kann betreffend Naturgefahren nur Empfehlungen erlassen. Eine grundsätzliche Kompetenzverschiebung zum Bund würde eine Verfassungsänderung voraussetzen. Das staatliche Handeln untersteht jedoch gewissen Grundsätzen, wie beispielsweise der staatlichen Handlungspflicht. Diese wird verletzt, wenn die Gemeindebehörde wichtige Erkenntnisse aus den Gefahrenbeurteilungen bei der Zonenausscheidung oder Baubewilligung nicht berücksichtigt. Durch die polizeiliche Generalklausel sind die Behörden auf Kantons- und Gemeindeebene zudem zum Einschreiten gezwungen, wenn Personen an Leib und Leben gefährdet sein können. In roten Gefahrengebieten sind Personen in Gebäuden an Leib und Leben bedroht.</span></p></span>
    • <p>In insgesamt 22 Kantonen ist die Gebäudeversicherung Pflicht für jede/n Hausbesitzer/in. Die Kantone wollen dadurch die wirtschaftlichen Folgen von Gebäudeschäden für Betroffene abmildern. In 19 Kantonen gibt es dazu eine Monopolversicherung. Die Gebäudeversicherung wird basierend auf einem kantonalen Gebäudeversicherungsgesetz von einem öffentlichen Träger betrieben. In den drei Kantonen Uri, Schwyz und Obwalden besteht eine Pflicht zur Gebäudeversicherung. Hier wirken privatwirtschaftliche Gebäudeversicherungen im Wettbewerb. Die Kantone Genf, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Tessin kennen kein gesetzliches Obligatorium.&nbsp;In der Schweiz gab es Ende 2023 über 2.5 Mio. Gebäude, davon rund 16% in diesen vier&nbsp;Kantonen.</p><p>&nbsp;</p><p>Statistische Auswertungen der Kantonalen Gebäudeversicherungen weisen auf eine Zunahme der Gebäudeschäden durch Wetterextreme hin. Sie nehmen im Gegensatz zu Feuerschäden im langjährigen Mittel leicht zu. Der Verlauf ist von grossen Ereignissen geprägt. Kostenseitig wird die Schadenstatistik geprägt durch die Ursachen Sturm, Hagel und Überschwemmung. Die Kantonalen Gebäudeversicherungen verstärken laufend die Prävention. Sie haben einen grösseren Anreiz, Präventionsmassnahmen zu fördern und finanziell zu unterstützen, da sie und ihre Kund/innen daraus einen direkten finanziellen Vorteil ziehen. Massnahmen sind z.B. Vorgaben und Unterstützung, um die Gebäude resilienter zu bauen. Positiv wirkt zudem, dass dank enger Zusammenarbeit mit den Behörden vor Ort die Respektierung der von Bund und Kantonen festgelegten Gefahrenzonen, insbesondere der roten Zone,&nbsp; sichergestellt ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ohne Versicherungspflicht besteht die Gefahr, dass Liegenschaften nicht oder nur ungenügend (Unterdeckung) gegen Elementarschäden versichert werden und die Eigentümer darauf vertrauen, dass z.B. bei Naturkatastrophen der Staat die Wiederaufbaukosten übernimmt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><ol><li>Welche Rahmenbedingungen müssten berücksichtigt werden, damit Genf, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Tessin eine Versicherungspflicht einführen würden?</li><li>Wie könnte eine Versicherungspflicht konkret etabliert werden?</li><li>Welche Massnahmen kann der Bund ergreifen, um die Resilienz der Gebäude zu erhöhen und damit die Schadenssumme zu senken?</li><li>Wie sichert der Bund, dass insb. die roten Zonen in allen Kantonen bei der Erteilung von Baubewilligungen respektiert werden?</li></ol>
    • Gebäudeversicherungspflicht für alle

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