Importverbot für chemisch behandeltes Geflügelfleisch ("Chlorhühner") gesetzlich verankern
- ShortId
-
25.4380
- Id
-
20254380
- Updated
-
22.12.2025 13:30
- Language
-
de
- Title
-
Importverbot für chemisch behandeltes Geflügelfleisch ("Chlorhühner") gesetzlich verankern
- AdditionalIndexing
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2841;15;55
- 1
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- PriorityCouncil1
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Ständerat
- Texts
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- <p>Der Fall der «Chlorhühner» wirft zwei zentrale Fragen der Schweizer Politik auf: die Glaubwürdigkeit unseres Konsumentenschutzes und die Unabhängigkeit unserer Handelspolitik.</p><p> </p><p>Die Praxis, Fleisch in Chlorbädern zu behandeln, ist in der Schweiz und in Europa zu Recht verboten. Die Lebensmittelsicherheit muss entlang der gesamten Produktionskette gewährleistet sein – nicht erst durch eine chemische Behandlung am Ende. Die Einfuhr solcher Produkte würde die hohen Standards der Schweizer Landwirtschaft untergraben und das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in unsere Lebensmittel nachhaltig erschüttern.</p><p> </p><p>Bislang ist die Chlorbehandlung per Verordnung untersagt: Gemäss Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle dürfen Tiere, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vor der Fleischuntersuchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. Die entsprechende Liste der zugelassenen Mittel sieht keine Ausnahme für Chlorbehandlungen vor. Faktisch besteht also ein Importverbot, das der Bundesrat jedoch jederzeit durch eine einfache Verordnungsänderung aufheben könnte.</p><p> </p><p>Daher ist es höchst bedenklich, dass der Bundesrat im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit den USA Lockerungen prüft, ohne über ein entsprechendes Verhandlungsmandat zu verfügen. Damit verstösst er gegen Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, der vorsieht, dass der Bundesrat die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen konsultieren muss. Obwohl die Zollverhandlungen mit den USA eindeutig eine «bedeutende internationale Verhandlung» darstellen, wurde der Aussenpolitischen Kommission nie ein Mandat vorgelegt.</p><p> </p><p>Eine glaubwürdige Schweiz darf ihre Gesundheits- und Agrarnormen nicht unter dem Druck einer Grossmacht aufgeben. Mit einem klaren Importverbot im Gesetz senden wir ein starkes Signal: Die Gesundheit der Bevölkerung, die Glaubwürdigkeit des Konsumentenschutzes und die Unabhängigkeit unserer Handelspolitik sind nicht verhandelbar.</p>
- <span><p><span>Das Ziel der Motion ist aktuell erreicht. In der Schweiz ist es nicht erlaubt, Geflügelfleisch nach der Schlachtung mit Chlor zu desinfizieren. Anhang 4 der Verordnung des EDI über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln (VtVtH; SR</span><span> </span><span>817.022.42) enthält eine abschliessende Liste der zulässigen Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als mit dem Abspülen mit Trinkwasser. Die Verwendung von Chlor zur Behandlung von Geflügelfleisch ist auf dieser Liste nicht aufgeführt und stellt somit kein zulässiges Verfahren dar, auch nicht für importierte Produkte. In der Schweiz muss die Hygiene entlang der gesamten Produktionskette gewährleistet werden. Eine solche Behandlung ist daher unnötig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat stellt sicher, dass die Schweizer Regelung mit jener der EU vereinbar bleibt, gerade auch im Hinblick auf das neue Abkommen über Lebensmittelsicherheit, das mit der EU ausgehandelt wurde. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Landwirtschaftsgesetz und im Lebensmittelgesetz eine eindeutige Regelung zu verankern, die die Einfuhr von chemisch behandeltem Geflügelfleisch – insbesondere mit Chlor – in die Schweiz dauerhaft untersagt.</p>
- Importverbot für chemisch behandeltes Geflügelfleisch ("Chlorhühner") gesetzlich verankern
- State
-
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Fall der «Chlorhühner» wirft zwei zentrale Fragen der Schweizer Politik auf: die Glaubwürdigkeit unseres Konsumentenschutzes und die Unabhängigkeit unserer Handelspolitik.</p><p> </p><p>Die Praxis, Fleisch in Chlorbädern zu behandeln, ist in der Schweiz und in Europa zu Recht verboten. Die Lebensmittelsicherheit muss entlang der gesamten Produktionskette gewährleistet sein – nicht erst durch eine chemische Behandlung am Ende. Die Einfuhr solcher Produkte würde die hohen Standards der Schweizer Landwirtschaft untergraben und das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in unsere Lebensmittel nachhaltig erschüttern.</p><p> </p><p>Bislang ist die Chlorbehandlung per Verordnung untersagt: Gemäss Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle dürfen Tiere, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vor der Fleischuntersuchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. Die entsprechende Liste der zugelassenen Mittel sieht keine Ausnahme für Chlorbehandlungen vor. Faktisch besteht also ein Importverbot, das der Bundesrat jedoch jederzeit durch eine einfache Verordnungsänderung aufheben könnte.</p><p> </p><p>Daher ist es höchst bedenklich, dass der Bundesrat im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit den USA Lockerungen prüft, ohne über ein entsprechendes Verhandlungsmandat zu verfügen. Damit verstösst er gegen Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, der vorsieht, dass der Bundesrat die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen konsultieren muss. Obwohl die Zollverhandlungen mit den USA eindeutig eine «bedeutende internationale Verhandlung» darstellen, wurde der Aussenpolitischen Kommission nie ein Mandat vorgelegt.</p><p> </p><p>Eine glaubwürdige Schweiz darf ihre Gesundheits- und Agrarnormen nicht unter dem Druck einer Grossmacht aufgeben. Mit einem klaren Importverbot im Gesetz senden wir ein starkes Signal: Die Gesundheit der Bevölkerung, die Glaubwürdigkeit des Konsumentenschutzes und die Unabhängigkeit unserer Handelspolitik sind nicht verhandelbar.</p>
- <span><p><span>Das Ziel der Motion ist aktuell erreicht. In der Schweiz ist es nicht erlaubt, Geflügelfleisch nach der Schlachtung mit Chlor zu desinfizieren. Anhang 4 der Verordnung des EDI über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln (VtVtH; SR</span><span> </span><span>817.022.42) enthält eine abschliessende Liste der zulässigen Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als mit dem Abspülen mit Trinkwasser. Die Verwendung von Chlor zur Behandlung von Geflügelfleisch ist auf dieser Liste nicht aufgeführt und stellt somit kein zulässiges Verfahren dar, auch nicht für importierte Produkte. In der Schweiz muss die Hygiene entlang der gesamten Produktionskette gewährleistet werden. Eine solche Behandlung ist daher unnötig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat stellt sicher, dass die Schweizer Regelung mit jener der EU vereinbar bleibt, gerade auch im Hinblick auf das neue Abkommen über Lebensmittelsicherheit, das mit der EU ausgehandelt wurde. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Landwirtschaftsgesetz und im Lebensmittelgesetz eine eindeutige Regelung zu verankern, die die Einfuhr von chemisch behandeltem Geflügelfleisch – insbesondere mit Chlor – in die Schweiz dauerhaft untersagt.</p>
- Importverbot für chemisch behandeltes Geflügelfleisch ("Chlorhühner") gesetzlich verankern
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