Beurteilung der Zweckmässigkeit im Rahmen der WZW Kriterien gemäss Art 32 KVG

ShortId
25.7197
Id
20257197
Updated
14.11.2025 03:17
Language
de
Title
Beurteilung der Zweckmässigkeit im Rahmen der WZW Kriterien gemäss Art 32 KVG
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Bei den erwähnten ausserparlamentarischen Kommissionen handelt es sich um Verwaltungskommissionen mit beratender und vorbereitender Funktion, die vom Bundesrat eingesetzt werden. Die Zusammensetzung der Kommissionen gewährleistet, dass alle relevanten Stakeholder des Gesundheitswesens und der Gesellschaft vertreten sind. So sind beispielsweise in der Eidgenössischen Kommission für Allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) die Versicherten und die medizinische Ethik mit jeweils zwei Personen vertreten und bringen regelmässig ihre Sichtweise zur Zweckmässigkeit in die Beratungen ein.</span><span>&nbsp; </span><span>Der gesamtwirtschaftliche Nutzen wird in den Unterlagen der Gesuchsteller und in den Dossiers an die Kommissionen dargelegt.</span></p><p><span>Die Eidgenössischen Kommissionen übermitteln ihre Empfehlungen ans EDI oder ans BAG, die über die Leistungspflicht abschliessend entscheiden. Die Vertraulichkeit gewährleistet, dass die Kommissionen frei in ihren Empfehlungen sind. Nach einem gefällten Entscheid erfolgt die Information der interessierten Fachkreise und der Öffentlichkeit. Hierbei werden die massgeblichen Aspekte, die zur Entscheidung führten, kommuniziert. Weiter besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht.</span></p></span>
  • <p>Die Beurteilung&nbsp;medizinischer Behandlungen und Therapien (gemäss WZW, Art. 32 KVG)&nbsp;erfolgt unter Prüfung rechtlicher, ethischer, sozialer und gesellschaftlicher Aspekte. Volkwirtschaftliche Aspekte (z.B. raschere Wiederaufnahme der Arbeit, weniger Spitaltage oder Pflegeleistungen) können in die Zweckmässigkeit einfliessen.<br>Wie wird dieser aufgrund der Vertraulichkeit der Kommissionen (EAK, ELKG, EAMGK) unklare Einbezug des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzens umgesetzt?</p>
  • Beurteilung der Zweckmässigkeit im Rahmen der WZW Kriterien gemäss Art 32 KVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Bei den erwähnten ausserparlamentarischen Kommissionen handelt es sich um Verwaltungskommissionen mit beratender und vorbereitender Funktion, die vom Bundesrat eingesetzt werden. Die Zusammensetzung der Kommissionen gewährleistet, dass alle relevanten Stakeholder des Gesundheitswesens und der Gesellschaft vertreten sind. So sind beispielsweise in der Eidgenössischen Kommission für Allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) die Versicherten und die medizinische Ethik mit jeweils zwei Personen vertreten und bringen regelmässig ihre Sichtweise zur Zweckmässigkeit in die Beratungen ein.</span><span>&nbsp; </span><span>Der gesamtwirtschaftliche Nutzen wird in den Unterlagen der Gesuchsteller und in den Dossiers an die Kommissionen dargelegt.</span></p><p><span>Die Eidgenössischen Kommissionen übermitteln ihre Empfehlungen ans EDI oder ans BAG, die über die Leistungspflicht abschliessend entscheiden. Die Vertraulichkeit gewährleistet, dass die Kommissionen frei in ihren Empfehlungen sind. Nach einem gefällten Entscheid erfolgt die Information der interessierten Fachkreise und der Öffentlichkeit. Hierbei werden die massgeblichen Aspekte, die zur Entscheidung führten, kommuniziert. Weiter besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht.</span></p></span>
    • <p>Die Beurteilung&nbsp;medizinischer Behandlungen und Therapien (gemäss WZW, Art. 32 KVG)&nbsp;erfolgt unter Prüfung rechtlicher, ethischer, sozialer und gesellschaftlicher Aspekte. Volkwirtschaftliche Aspekte (z.B. raschere Wiederaufnahme der Arbeit, weniger Spitaltage oder Pflegeleistungen) können in die Zweckmässigkeit einfliessen.<br>Wie wird dieser aufgrund der Vertraulichkeit der Kommissionen (EAK, ELKG, EAMGK) unklare Einbezug des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzens umgesetzt?</p>
    • Beurteilung der Zweckmässigkeit im Rahmen der WZW Kriterien gemäss Art 32 KVG

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