Bei Fehler der Behörden und 5-jähriger Verjährungsfrist: Welche Möglichkeiten der Rentennachzahlung gibt es für Betroffene?

ShortId
25.7939
Id
20257939
Updated
08.12.2025 16:12
Language
de
Title
Bei Fehler der Behörden und 5-jähriger Verjährungsfrist: Welche Möglichkeiten der Rentennachzahlung gibt es für Betroffene?
AdditionalIndexing
2836;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat Kenntnis vom Fall erlangt und das Dossier von der zuständigen Ausgleichskasse eingefordert. Derzeit wird analysiert, ob die fünfjährige Verwirkungs-Frist in diesem Fall zu Recht angewendet wurde und ob die Haftungs-Voraussetzungen gegebenenfalls erfüllt sind. Führt die Analyse zum Schluss, dass die Leistungen für die volle Periode nachgezahlt werden müssen, so wird das BSV die zuständige Ausgleichskasse zur Nachzahlung gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen anweisen. Ergibt die Analyse jedoch, dass der Entscheid der Ausgleichskasse rechtlich korrekt war, kann keine Nachzahlung getätigt werden. Die Analyse sollte voraussichtlich bis Ende Jahr abgeschlossen sein. Der Bundesrat wird gegebenenfalls eine Anpassung der Rechtsgrundlagen prüfen. </span></p></span>
  • <p>Die TV-Sendung 'Kassensturz' hat am 11.11.25 darüber berichtet: Trotz rechtzeitig gemeldeter Scheidung haben Sozialversicherungszentrum Thurgau und SVA Zürich einer IV-Rentnerin während 10 Jahren zu tiefe IV-Renten ausbezahlt. Als der grobe Fehler bemerkt wird, erhält sie wegen der Verjährungsfrist nur für 5 Jahre rückwirkend Rentenleistungen.<br>- Hat das BSV als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, eine Nachzahlung für die ganzen 10 Jahre zu veranlassen?<br>- Allenfalls über den Weg der Staatshaftung?</p>
  • Bei Fehler der Behörden und 5-jähriger Verjährungsfrist: Welche Möglichkeiten der Rentennachzahlung gibt es für Betroffene?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat Kenntnis vom Fall erlangt und das Dossier von der zuständigen Ausgleichskasse eingefordert. Derzeit wird analysiert, ob die fünfjährige Verwirkungs-Frist in diesem Fall zu Recht angewendet wurde und ob die Haftungs-Voraussetzungen gegebenenfalls erfüllt sind. Führt die Analyse zum Schluss, dass die Leistungen für die volle Periode nachgezahlt werden müssen, so wird das BSV die zuständige Ausgleichskasse zur Nachzahlung gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen anweisen. Ergibt die Analyse jedoch, dass der Entscheid der Ausgleichskasse rechtlich korrekt war, kann keine Nachzahlung getätigt werden. Die Analyse sollte voraussichtlich bis Ende Jahr abgeschlossen sein. Der Bundesrat wird gegebenenfalls eine Anpassung der Rechtsgrundlagen prüfen. </span></p></span>
    • <p>Die TV-Sendung 'Kassensturz' hat am 11.11.25 darüber berichtet: Trotz rechtzeitig gemeldeter Scheidung haben Sozialversicherungszentrum Thurgau und SVA Zürich einer IV-Rentnerin während 10 Jahren zu tiefe IV-Renten ausbezahlt. Als der grobe Fehler bemerkt wird, erhält sie wegen der Verjährungsfrist nur für 5 Jahre rückwirkend Rentenleistungen.<br>- Hat das BSV als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, eine Nachzahlung für die ganzen 10 Jahre zu veranlassen?<br>- Allenfalls über den Weg der Staatshaftung?</p>
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