Kinderschutz

ShortId
25.8001
Id
20258001
Updated
08.12.2025 16:01
Language
de
Title
Kinderschutz
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Im Unterschied zu Schutzmassnahmen nach Jugendstrafgesetz, die bis zum Alter von 25 Jahren möglich sind, enden zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen mit der Volljährigkeit. Das gilt zum Beispiel für die ausserfamiliäre Unterbringung. Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Frage 23.7662 «Rechtsgleichheit für Care Leaver» festgehalten hat, erfolgen staatliche Unterstützungsleistungen für Heim- und Pflegekinder vorwiegend im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe, für welche die Kantone zuständig sind. Teilweise sehen die kantonalen Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe bereits vor, dass eine Person über das 18.</span><span>&nbsp;</span><span>Lebensjahr hinaus in einer Pflegefamilie bleiben, stationär untergebracht werden oder ambulante Unterstützungsleistungen beziehen kann. Im Rahmen der Arbeiten in Erfüllung des Postulats 22.4407 «Ein zeitgemässer Handlungsrahmen für die ausserfamiliäre Begleitung von Kindern tut not» von Nationalrat Roduit werden derzeit der Anpassungs- und Regelungsbedarf sowie Vorschläge für eine Revision der seit 1978 geltenden Pflegekinderverordnung, kurz PAVO, geprüf</span><span>t. In diesem Kontext sollen die Thematik der sogenannten </span><em><span>care leaver</span></em><span> ebenfalls miteinbezogen und mögliche Verbesserungen von Seiten des Bundes geprüft werden.</span><span></span><span></span></p></span>
  • <p>Wie kann der Bundesrat gewährleisten, dass die ambulanten und stationären Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen ermöglicht werden, bis zum Alter 25 zugänglich sind? (analog den Schutzmassnahmen nach Jugendstrafgesetz).</p>
  • Kinderschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Im Unterschied zu Schutzmassnahmen nach Jugendstrafgesetz, die bis zum Alter von 25 Jahren möglich sind, enden zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen mit der Volljährigkeit. Das gilt zum Beispiel für die ausserfamiliäre Unterbringung. Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Frage 23.7662 «Rechtsgleichheit für Care Leaver» festgehalten hat, erfolgen staatliche Unterstützungsleistungen für Heim- und Pflegekinder vorwiegend im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe, für welche die Kantone zuständig sind. Teilweise sehen die kantonalen Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe bereits vor, dass eine Person über das 18.</span><span>&nbsp;</span><span>Lebensjahr hinaus in einer Pflegefamilie bleiben, stationär untergebracht werden oder ambulante Unterstützungsleistungen beziehen kann. Im Rahmen der Arbeiten in Erfüllung des Postulats 22.4407 «Ein zeitgemässer Handlungsrahmen für die ausserfamiliäre Begleitung von Kindern tut not» von Nationalrat Roduit werden derzeit der Anpassungs- und Regelungsbedarf sowie Vorschläge für eine Revision der seit 1978 geltenden Pflegekinderverordnung, kurz PAVO, geprüf</span><span>t. In diesem Kontext sollen die Thematik der sogenannten </span><em><span>care leaver</span></em><span> ebenfalls miteinbezogen und mögliche Verbesserungen von Seiten des Bundes geprüft werden.</span><span></span><span></span></p></span>
    • <p>Wie kann der Bundesrat gewährleisten, dass die ambulanten und stationären Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen ermöglicht werden, bis zum Alter 25 zugänglich sind? (analog den Schutzmassnahmen nach Jugendstrafgesetz).</p>
    • Kinderschutz

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