Relevanz von CJF und BSE im EpG sowie Zielsetzung der Obduktionen in Art. 37a des neuen Epidemiengesetzes (EpG)
- ShortId
-
25.8040
- Id
-
20258040
- Updated
-
08.12.2025 16:31
- Language
-
de
- Title
-
Relevanz von CJF und BSE im EpG sowie Zielsetzung der Obduktionen in Art. 37a des neuen Epidemiengesetzes (EpG)
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Die Diagnose einer Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) kann durch eine Obduktion, eine Gehirnbiopsie oder durch so genannte Liquordiagnostik gesichert werden. Besteht bei einer verstorbenen Person Verdacht auf diese Erkrankung, muss zwingend eine Obduktion durchgeführt werden. Die Obduktion sichert die definitive Diagnose dieser Krankheit, insbesondere von der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, kurz vCJK. Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, geeignete Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Sollte vCJK zukünftig in der Schweiz nachgewiesen werden, hätte ein solcher Fall weitreichende Konsequenzen für Schutzmassnahmen, etwa im Bereich der Blutspenden oder der Sterilisation von medizinischen Instrumenten. Da diese Erkrankung in allen Fällen tödlich verläuft, meist jüngere Menschen betrifft und ansteckender ist, ist eine eindeutige Abklärung im Interesse der gesamten Bevölkerung. </span><span></span><span></span></p></span>
- <p>Die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) ist äusserst selten und selbst die Variante, die im Zusammenhang mit Rinderwahnsinn (BSE) steht, tritt heute praktisch nicht mehr auf. <br>- Welche Überlegungen des BAG führten dazu, dass diese Erkrankungen im neuen Art. 37a ausdrücklich hervorgehoben werden? <br>- Welche konkrete Risikobeurteilung führt zur Aufnahme gerade dieses Krankheitsbereichs?</p><p> </p>
- Relevanz von CJF und BSE im EpG sowie Zielsetzung der Obduktionen in Art. 37a des neuen Epidemiengesetzes (EpG)
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Die Diagnose einer Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) kann durch eine Obduktion, eine Gehirnbiopsie oder durch so genannte Liquordiagnostik gesichert werden. Besteht bei einer verstorbenen Person Verdacht auf diese Erkrankung, muss zwingend eine Obduktion durchgeführt werden. Die Obduktion sichert die definitive Diagnose dieser Krankheit, insbesondere von der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, kurz vCJK. Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, geeignete Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Sollte vCJK zukünftig in der Schweiz nachgewiesen werden, hätte ein solcher Fall weitreichende Konsequenzen für Schutzmassnahmen, etwa im Bereich der Blutspenden oder der Sterilisation von medizinischen Instrumenten. Da diese Erkrankung in allen Fällen tödlich verläuft, meist jüngere Menschen betrifft und ansteckender ist, ist eine eindeutige Abklärung im Interesse der gesamten Bevölkerung. </span><span></span><span></span></p></span>
- <p>Die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) ist äusserst selten und selbst die Variante, die im Zusammenhang mit Rinderwahnsinn (BSE) steht, tritt heute praktisch nicht mehr auf. <br>- Welche Überlegungen des BAG führten dazu, dass diese Erkrankungen im neuen Art. 37a ausdrücklich hervorgehoben werden? <br>- Welche konkrete Risikobeurteilung führt zur Aufnahme gerade dieses Krankheitsbereichs?</p><p> </p>
- Relevanz von CJF und BSE im EpG sowie Zielsetzung der Obduktionen in Art. 37a des neuen Epidemiengesetzes (EpG)
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