Verzicht auf Reparaturmassnahmen - weshalb?

ShortId
25.8052
Id
20258052
Updated
08.12.2025 15:44
Language
de
Title
Verzicht auf Reparaturmassnahmen - weshalb?
AdditionalIndexing
15;10;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die Schweiz und die EU verfolgen das Ziel, defekte Produkte vermehrt zu reparieren und ihre Lebensdauer zu verlängern. In der EU werden dafür Produkteanforderungen betreffend die Reparierbarkeit festgelegt. Beispielsweise sollen Produkte demontiert werden können oder Reparaturanleitungen zur Verfügung stehen. Die Schweiz prüft jeweils, ob sie diese Anforderungen übernehmen will. So wurden in der Schweizer Energieeffizienz-Verordnung Anforderungen für Waschmaschinen, Kühlschränke, Geschirrspüler oder Smartphones festgelegt. </span></p><p><span>Für die Übernahme der EU-Regelung, wonach Hersteller solche Waren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem angemessenen Preis reparieren müssen, besteht im Schweizer Recht keine gesetzliche Grundlage. </span></p></span>
  • <p>Seit dem 1. Juli 2025 gelten in der Schweiz EU-Vorgaben zum Ökodesign bestimmter Geräte. In der EU werden Hersteller ab 2026 zudem verpflichtet, Geräte während fünf bis zehn Jahren zu einem «angemessenen Preis» zu reparieren und Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.<br>Weshalb hat der Bundesrat auf die Übernahme dieser Vorgaben verzichtet?</p>
  • Verzicht auf Reparaturmassnahmen - weshalb?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die Schweiz und die EU verfolgen das Ziel, defekte Produkte vermehrt zu reparieren und ihre Lebensdauer zu verlängern. In der EU werden dafür Produkteanforderungen betreffend die Reparierbarkeit festgelegt. Beispielsweise sollen Produkte demontiert werden können oder Reparaturanleitungen zur Verfügung stehen. Die Schweiz prüft jeweils, ob sie diese Anforderungen übernehmen will. So wurden in der Schweizer Energieeffizienz-Verordnung Anforderungen für Waschmaschinen, Kühlschränke, Geschirrspüler oder Smartphones festgelegt. </span></p><p><span>Für die Übernahme der EU-Regelung, wonach Hersteller solche Waren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem angemessenen Preis reparieren müssen, besteht im Schweizer Recht keine gesetzliche Grundlage. </span></p></span>
    • <p>Seit dem 1. Juli 2025 gelten in der Schweiz EU-Vorgaben zum Ökodesign bestimmter Geräte. In der EU werden Hersteller ab 2026 zudem verpflichtet, Geräte während fünf bis zehn Jahren zu einem «angemessenen Preis» zu reparieren und Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.<br>Weshalb hat der Bundesrat auf die Übernahme dieser Vorgaben verzichtet?</p>
    • Verzicht auf Reparaturmassnahmen - weshalb?

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