Rentennachzahlung durch IV - Handlungsbedarf bzgl. Art. 24 ATSG?
- ShortId
-
25.8056
- Id
-
20258056
- Updated
-
08.12.2025 16:34
- Language
-
de
- Title
-
Rentennachzahlung durch IV - Handlungsbedarf bzgl. Art. 24 ATSG?
- AdditionalIndexing
-
2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat Kenntnis vom Fall erlangt und das Dossier von der zuständigen Ausgleichskasse eingefordert. Derzeit wird analysiert, ob die fünfjährige Verwirkungs-Frist in diesem Fall zu Recht angewendet wurde und ob die Haftungs-Voraussetzungen gegebenenfalls erfüllt sind. Führt die Analyse zum Schluss, dass die Leistungen für die volle Periode nachgezahlt werden müssen, so wird das BSV die zuständige Ausgleichskasse zur Nachzahlung gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen anweisen. Ergibt die Analyse jedoch, dass der Entscheid der Ausgleichskasse rechtlich korrekt war, kann keine Nachzahlung getätigt werden. Die Analyse sollte voraussichtlich bis Ende Jahr abgeschlossen sein. Der Bundesrat wird gegebenenfalls eine Anpassung der Rechtsgrundlagen prüfen.</span></p></span>
- <p>Aufgrund von Verwaltungsfehlern der IV-Stelle TG/SVA ZH erhielt eine IV-Rentnerin zehn Jahre lang eine zu tiefe Rente. Wegen der fünfjährigen Verjährungsfrist entgingen ihr insgesamt rund 20'000 Franken.<br>- Greift Art. 24 ATSG bei offensichtlichen Verwaltungsfehlern?<br>- Wie wird sichergestellt, dass sich ein solcher Fall nicht wiederholt?<br>- Welche Schutzmechanismen braucht es zusätzlich?<br>- Gibt es bei behördlichen Fehlern gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf die Verjährungsfrist in Art. 24 ATSG?</p>
- Rentennachzahlung durch IV - Handlungsbedarf bzgl. Art. 24 ATSG?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat Kenntnis vom Fall erlangt und das Dossier von der zuständigen Ausgleichskasse eingefordert. Derzeit wird analysiert, ob die fünfjährige Verwirkungs-Frist in diesem Fall zu Recht angewendet wurde und ob die Haftungs-Voraussetzungen gegebenenfalls erfüllt sind. Führt die Analyse zum Schluss, dass die Leistungen für die volle Periode nachgezahlt werden müssen, so wird das BSV die zuständige Ausgleichskasse zur Nachzahlung gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen anweisen. Ergibt die Analyse jedoch, dass der Entscheid der Ausgleichskasse rechtlich korrekt war, kann keine Nachzahlung getätigt werden. Die Analyse sollte voraussichtlich bis Ende Jahr abgeschlossen sein. Der Bundesrat wird gegebenenfalls eine Anpassung der Rechtsgrundlagen prüfen.</span></p></span>
- <p>Aufgrund von Verwaltungsfehlern der IV-Stelle TG/SVA ZH erhielt eine IV-Rentnerin zehn Jahre lang eine zu tiefe Rente. Wegen der fünfjährigen Verjährungsfrist entgingen ihr insgesamt rund 20'000 Franken.<br>- Greift Art. 24 ATSG bei offensichtlichen Verwaltungsfehlern?<br>- Wie wird sichergestellt, dass sich ein solcher Fall nicht wiederholt?<br>- Welche Schutzmechanismen braucht es zusätzlich?<br>- Gibt es bei behördlichen Fehlern gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf die Verjährungsfrist in Art. 24 ATSG?</p>
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