Fehlende Information bei Ungültigerklärungen: Folgen der neuen Praxis «von gleicher Hand» für die Stimmberechtigten?

ShortId
25.8101
Id
20258101
Updated
08.12.2025 16:02
Language
de
Title
Fehlende Information bei Ungültigerklärungen: Folgen der neuen Praxis «von gleicher Hand» für die Stimmberechtigten?
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) schreibt vor, dass Stimmberechtigte ihren Namen und ihre Vornamen sowie ihre Unterschrift eigenhändig in die Unterschriftenliste eintragen müssen. Diese Bestimmung gilt seit dem 1. November 2015 und nicht erst seit Oktober 2025. Auf die Regelung wird auf jeder Unterschriftenliste sowie im Leitfaden hingewiesen, den die Bundeskanzlei seit 2015 allen Referendums- und Initiativkomitees anbietet. Die Bundeskanzlei hat die sammelnden Komitees überdies am 21. Juli 2025 sowie am 10. November 2025 schriftlich an die geltenden Bestimmungen erinnert. Ebenfalls seit 2015 wird die Bestimmung ferner in den Weisungen der Bundeskanzlei und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung erläutert. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2025 hat die Bundeskanzlei diese Weisungen im Sinne der rechtlichen Vorgaben klarer formuliert und nicht etwa verschärft. Im Gegenteil halten diese nun explizit fest, dass bei Einträgen aus gleicher Hand eine Unterschrift für gültig erklärt (bescheinigt) werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass der oder die Schreibende sich unter den Unterzeichnenden befindet. Dies trifft etwa auf sogenannte «Familienfälle» zu. Zudem heben die Weisungen die Spezialregelung für «schreibunfähige» Stimmberechtigte besonders hervor.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wenn eine Gemeinde eine Unterschrift nicht bescheinigt, kann sich die betroffene stimmberechtigte Person rechtlich dagegen wehren (Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 Bst. a BPR). Die Referendums- und Initiativkomitees haben es in der Hand, die betroffenen Personen zu informieren oder allenfalls sogar selbst den Rechtsweg zu beschreiten. Die bescheinigenden Stellen sind zudem gehalten, Stimmberechtigen auf Anfrage hin Auskunft über ihre Unterschrift zu erteilen (vgl. Mo. 24.4220). Auch dieser Hinweis findet sich in den überarbeiteten Weisungen.</span></p></span>
  • <p>Die BK-Broschüre vom Okt. 2025 verlangt neu, bei Einträgen «von gleicher Hand» (aber eigenhändiger Unterschrift!) grundsätzlich alle Einträge für ungültig zu erklären. Stimmberechtigte werden von den Gemeinden jedoch nicht informiert, wenn ihre Unterschrift gestrichen wird. Sie können weder Stellung nehmen, ein Rechtsmittel ergreifen, noch erneut unterschreiben.<br>Sieht der Bundesrat kein Problem darin, dass Bürger:innen von einer Ungültigerklärung betroffen sind, ohne davon Kenntnis zu erhalten?</p>
  • Fehlende Information bei Ungültigerklärungen: Folgen der neuen Praxis «von gleicher Hand» für die Stimmberechtigten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) schreibt vor, dass Stimmberechtigte ihren Namen und ihre Vornamen sowie ihre Unterschrift eigenhändig in die Unterschriftenliste eintragen müssen. Diese Bestimmung gilt seit dem 1. November 2015 und nicht erst seit Oktober 2025. Auf die Regelung wird auf jeder Unterschriftenliste sowie im Leitfaden hingewiesen, den die Bundeskanzlei seit 2015 allen Referendums- und Initiativkomitees anbietet. Die Bundeskanzlei hat die sammelnden Komitees überdies am 21. Juli 2025 sowie am 10. November 2025 schriftlich an die geltenden Bestimmungen erinnert. Ebenfalls seit 2015 wird die Bestimmung ferner in den Weisungen der Bundeskanzlei und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung erläutert. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2025 hat die Bundeskanzlei diese Weisungen im Sinne der rechtlichen Vorgaben klarer formuliert und nicht etwa verschärft. Im Gegenteil halten diese nun explizit fest, dass bei Einträgen aus gleicher Hand eine Unterschrift für gültig erklärt (bescheinigt) werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass der oder die Schreibende sich unter den Unterzeichnenden befindet. Dies trifft etwa auf sogenannte «Familienfälle» zu. Zudem heben die Weisungen die Spezialregelung für «schreibunfähige» Stimmberechtigte besonders hervor.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wenn eine Gemeinde eine Unterschrift nicht bescheinigt, kann sich die betroffene stimmberechtigte Person rechtlich dagegen wehren (Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 Bst. a BPR). Die Referendums- und Initiativkomitees haben es in der Hand, die betroffenen Personen zu informieren oder allenfalls sogar selbst den Rechtsweg zu beschreiten. Die bescheinigenden Stellen sind zudem gehalten, Stimmberechtigen auf Anfrage hin Auskunft über ihre Unterschrift zu erteilen (vgl. Mo. 24.4220). Auch dieser Hinweis findet sich in den überarbeiteten Weisungen.</span></p></span>
    • <p>Die BK-Broschüre vom Okt. 2025 verlangt neu, bei Einträgen «von gleicher Hand» (aber eigenhändiger Unterschrift!) grundsätzlich alle Einträge für ungültig zu erklären. Stimmberechtigte werden von den Gemeinden jedoch nicht informiert, wenn ihre Unterschrift gestrichen wird. Sie können weder Stellung nehmen, ein Rechtsmittel ergreifen, noch erneut unterschreiben.<br>Sieht der Bundesrat kein Problem darin, dass Bürger:innen von einer Ungültigerklärung betroffen sind, ohne davon Kenntnis zu erhalten?</p>
    • Fehlende Information bei Ungültigerklärungen: Folgen der neuen Praxis «von gleicher Hand» für die Stimmberechtigten?

Back to List