Überbrückungsleistungen EU-Bürger

ShortId
25.8137
Id
20258137
Updated
15.12.2025 15:46
Language
de
Title
Überbrückungsleistungen EU-Bürger
AdditionalIndexing
2811;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Überbrückungsleistungen werden auch an Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat ausbezahlt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Leistungen der sozialen Sicherheit werden gemäss den Regelungen von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU koordiniert. Bei den Überbrückungsleistungen handelt es sich um Vorruhestandsleistungen im Sinne dieser Bestimmungen. Das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose sieht als Anspruchsvoraussetzung eine lange Mindestversicherungszeit von 20 Jahren in der AHV vor. In einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten müssen darauf nicht angerechnet werden. Im Gegenzug gilt jedoch das Erfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz auch bei Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat als erfüllt.</span></p><p><span>Die Wohnstaaten von Personen, die Überbrückungsleistungen erhalten, werden nicht obligatorisch erhoben und liegen somit nur lückenhaft vor. Anfang 2027 wird jedoch ein Bericht zur Evaluation der Überbrückungsleistungen mit entsprechenden Zahlen publiziert werden.</span></p></span>
  • <p>Können steuerfinanzierte Überbrückungsleistungen für ausgesteuerte Personen ab 60 Jahren bei Erfüllung der Voraussetzungen auch an EU-Bürger ins Ausland exportiert werden, obwohl es sich dabei nicht um Sozialversicherungsleistungen handelt?</p>
  • Überbrückungsleistungen EU-Bürger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Überbrückungsleistungen werden auch an Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat ausbezahlt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Leistungen der sozialen Sicherheit werden gemäss den Regelungen von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU koordiniert. Bei den Überbrückungsleistungen handelt es sich um Vorruhestandsleistungen im Sinne dieser Bestimmungen. Das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose sieht als Anspruchsvoraussetzung eine lange Mindestversicherungszeit von 20 Jahren in der AHV vor. In einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten müssen darauf nicht angerechnet werden. Im Gegenzug gilt jedoch das Erfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz auch bei Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat als erfüllt.</span></p><p><span>Die Wohnstaaten von Personen, die Überbrückungsleistungen erhalten, werden nicht obligatorisch erhoben und liegen somit nur lückenhaft vor. Anfang 2027 wird jedoch ein Bericht zur Evaluation der Überbrückungsleistungen mit entsprechenden Zahlen publiziert werden.</span></p></span>
    • <p>Können steuerfinanzierte Überbrückungsleistungen für ausgesteuerte Personen ab 60 Jahren bei Erfüllung der Voraussetzungen auch an EU-Bürger ins Ausland exportiert werden, obwohl es sich dabei nicht um Sozialversicherungsleistungen handelt?</p>
    • Überbrückungsleistungen EU-Bürger

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