Verursacherprinzip bei den zusätzlichen Mitteln für die Klimafinanzierung

ShortId
25.8148
Id
20258148
Updated
15.12.2025 16:31
Language
de
Title
Verursacherprinzip bei den zusätzlichen Mitteln für die Klimafinanzierung
AdditionalIndexing
52;24;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die Schweiz wird im Rahmen des neuen kollektiven Ziels von 300 Milliarden US-Dollar einen angemessenen Beitrag zur Anpassungsfinanzierung leisten. Der Bundesrat prüft derzeit mögliche Optionen für neue Quellen bzw. zur Erhöhung bestehender Quellen für die internationale Klimafinanzierung der Schweiz. Für das ausgelaufene internationale kollektive Klimafinanzierungsziel (bis 2025) hat die Schweiz ihren fairen Beitrag unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und ihrer finanziellen Kapazitäten festgelegt. Nach welchen Kriterien der angemessene Beitrag der Schweiz am neuen kollektiven Ziel (bis 2035) eruiert wird, ist ebenfalls Teil der genannten Prüfung des Bundesrates.</span></p></span>
  • <p>An der COP30 wurde entschieden, dass die finanzielle Unterstützung für Klimaanpassung in den Entwicklungsländern im Rahmen des 300 Milliarden-Ziels verdreifacht werden muss.<br>Die Schweiz braucht dafür zusätzliche Mittel, wie wendet der Bundesrat dabei das Verursacherprinzip (Art. 74 BV) an?</p>
  • Verursacherprinzip bei den zusätzlichen Mitteln für die Klimafinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die Schweiz wird im Rahmen des neuen kollektiven Ziels von 300 Milliarden US-Dollar einen angemessenen Beitrag zur Anpassungsfinanzierung leisten. Der Bundesrat prüft derzeit mögliche Optionen für neue Quellen bzw. zur Erhöhung bestehender Quellen für die internationale Klimafinanzierung der Schweiz. Für das ausgelaufene internationale kollektive Klimafinanzierungsziel (bis 2025) hat die Schweiz ihren fairen Beitrag unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und ihrer finanziellen Kapazitäten festgelegt. Nach welchen Kriterien der angemessene Beitrag der Schweiz am neuen kollektiven Ziel (bis 2035) eruiert wird, ist ebenfalls Teil der genannten Prüfung des Bundesrates.</span></p></span>
    • <p>An der COP30 wurde entschieden, dass die finanzielle Unterstützung für Klimaanpassung in den Entwicklungsländern im Rahmen des 300 Milliarden-Ziels verdreifacht werden muss.<br>Die Schweiz braucht dafür zusätzliche Mittel, wie wendet der Bundesrat dabei das Verursacherprinzip (Art. 74 BV) an?</p>
    • Verursacherprinzip bei den zusätzlichen Mitteln für die Klimafinanzierung

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