Konkrete Durchsetzung gegenüber Goldimporteuren

ShortId
25.8186
Id
20258186
Updated
15.12.2025 16:13
Language
de
Title
Konkrete Durchsetzung gegenüber Goldimporteuren
AdditionalIndexing
15;1216;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat erwartet von Schweizer Unternehmen, dass sie ausschliesslich Gold aus legalen Quellen beziehen und umfassende Sorgfaltsprüfungen durchführen. Die grossen Schweizer Raffinerien sowie mehrere Banken gehören zudem der London Bullion Market Association an, welche die Mitglieder zur Einhaltung weiterer technischer und ethischer Standards verpflichtet. Entsprechend dürfen keine Geschäftsbeziehungen mit einem möglichen Bezug zu Gold aus dem Sudan eingegangen werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen müssen abgebrochen werden. Weiter sind Importeure grundsätzlich verpflichtet, bei Geschäftsbeziehungen mit Anzeichen eines möglichen Bezugs zu Gold aus dem Sudan eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS zu machen.</span></p><p><span>Gemäss den aktuellen Aussenhandelszahlen erfolgten bisher keine Direktimporte von Gold aus dem Sudan in die Schweiz. Es gibt auch keine belastbaren Nachweise, dass Gold aus dem Sudan über Umwege – beispielsweise über die Vereinigten Arabischen Emirate – in die Schweiz gelangt ist. Sollten dennoch Lieferungen festgestellt werden, können Administrativmassnahmen, ein Bewilligungsentzug und ein Strafverfahren durchgeführt werden. </span><span>Gemäss Edelmetallkontrollgesetz sind dabei Ordnungsbussen bis zu 2000 Franken möglich. Mit der Inkraftsetzung des revidierten Zollgesetzes und der damit einhergehenden teilrevidierten Edelmetallkontrollgesetzgebung werden künftig Bussen bis zu 250</span><span>&nbsp;</span><span>000 Franken möglich sein.</span></p><p><span>Ein Sanktionskatalog mit Schwellenwerten ist nicht vorgesehen. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften kommen die erwähnten Sanktionsmassnahmen zur Anwendung.</span><span></span><span></span></p></span>
  • <p>Welche&nbsp;konkreten Durchsetzungsinstrumente&nbsp;(z. B.&nbsp;administrative Sanktionen, Konzessionsentzug, strafrechtliche Verfolgung) setzt der Bundesrat gegenüber&nbsp;Schweizer Goldimporteuren&nbsp;ein, die&nbsp;Konfliktgold&nbsp;aus dem Sudan beziehen, und bis wann legt er einen&nbsp;Sanktionskatalog&nbsp;mit klaren Schwellenwerten und Meldepflichten vor?</p>
  • Konkrete Durchsetzung gegenüber Goldimporteuren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat erwartet von Schweizer Unternehmen, dass sie ausschliesslich Gold aus legalen Quellen beziehen und umfassende Sorgfaltsprüfungen durchführen. Die grossen Schweizer Raffinerien sowie mehrere Banken gehören zudem der London Bullion Market Association an, welche die Mitglieder zur Einhaltung weiterer technischer und ethischer Standards verpflichtet. Entsprechend dürfen keine Geschäftsbeziehungen mit einem möglichen Bezug zu Gold aus dem Sudan eingegangen werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen müssen abgebrochen werden. Weiter sind Importeure grundsätzlich verpflichtet, bei Geschäftsbeziehungen mit Anzeichen eines möglichen Bezugs zu Gold aus dem Sudan eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS zu machen.</span></p><p><span>Gemäss den aktuellen Aussenhandelszahlen erfolgten bisher keine Direktimporte von Gold aus dem Sudan in die Schweiz. Es gibt auch keine belastbaren Nachweise, dass Gold aus dem Sudan über Umwege – beispielsweise über die Vereinigten Arabischen Emirate – in die Schweiz gelangt ist. Sollten dennoch Lieferungen festgestellt werden, können Administrativmassnahmen, ein Bewilligungsentzug und ein Strafverfahren durchgeführt werden. </span><span>Gemäss Edelmetallkontrollgesetz sind dabei Ordnungsbussen bis zu 2000 Franken möglich. Mit der Inkraftsetzung des revidierten Zollgesetzes und der damit einhergehenden teilrevidierten Edelmetallkontrollgesetzgebung werden künftig Bussen bis zu 250</span><span>&nbsp;</span><span>000 Franken möglich sein.</span></p><p><span>Ein Sanktionskatalog mit Schwellenwerten ist nicht vorgesehen. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften kommen die erwähnten Sanktionsmassnahmen zur Anwendung.</span><span></span><span></span></p></span>
    • <p>Welche&nbsp;konkreten Durchsetzungsinstrumente&nbsp;(z. B.&nbsp;administrative Sanktionen, Konzessionsentzug, strafrechtliche Verfolgung) setzt der Bundesrat gegenüber&nbsp;Schweizer Goldimporteuren&nbsp;ein, die&nbsp;Konfliktgold&nbsp;aus dem Sudan beziehen, und bis wann legt er einen&nbsp;Sanktionskatalog&nbsp;mit klaren Schwellenwerten und Meldepflichten vor?</p>
    • Konkrete Durchsetzung gegenüber Goldimporteuren

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