Revidiertes Epidemiengesetz (EpG): Unklare Formulierung beim Einsatz der Krisenorgane des Bundes in Pandemiezeiten
- ShortId
-
25.8188
- Id
-
20258188
- Updated
-
15.12.2025 15:59
- Language
-
de
- Title
-
Revidiertes Epidemiengesetz (EpG): Unklare Formulierung beim Einsatz der Krisenorgane des Bundes in Pandemiezeiten
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Die Änderung von Artikel 6b Absatz 3 E-EpG wurde im Rahmen der verwaltungsinternen Sprach- und Rechtskontrolle vorgenommen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. </span></p><p><span>Die Krisenorganisation des Bundes tritt nicht automatisch bei einer besonderen Lage nach EpG in Funktion. Der Bundesrat muss separat entscheiden, unter Würdigung aller Umstände, ob eine Krisenorganisation des Bundes überhaupt notwendig ist. Die Einsetzung einer Krisenorganisation erfolgt nach den Vorgaben und Rahmenbedingungen der Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV; SR 172.010.8). Eine Krisenorganisation ist nur notwendig, wenn eine Krise mit den bestehenden Strukturen nicht mehr bewältigt werden kann (vgl. Art. 3 KOBV). </span></p></span>
- <p>Zwischen den Versionen des rev. EpG vom 11.2023 und 08.2025 wurde der einzige Satz geändert, der die Krisenorganisation beschreibt:<br>- Weshalb wurde der Satz: <i>„…Der Bundesrat entscheidet <u>über</u> den Einsatz der Krisenorganisation des Bundes</i>“ in: <i>„…Der Bundesrat entscheidet, <u>ob</u> die Krisenorganisation des Bundes in Funktion tritt“ </i>verändert? Dies ist ein fundamentaler Unterschied.<br>- Tritt die Krisenorganisation des Bundes nicht automatisch bei der besonderen Lage in Kraft?<br>Falls nein, warum nicht? </p>
- Revidiertes Epidemiengesetz (EpG): Unklare Formulierung beim Einsatz der Krisenorgane des Bundes in Pandemiezeiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Die Änderung von Artikel 6b Absatz 3 E-EpG wurde im Rahmen der verwaltungsinternen Sprach- und Rechtskontrolle vorgenommen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. </span></p><p><span>Die Krisenorganisation des Bundes tritt nicht automatisch bei einer besonderen Lage nach EpG in Funktion. Der Bundesrat muss separat entscheiden, unter Würdigung aller Umstände, ob eine Krisenorganisation des Bundes überhaupt notwendig ist. Die Einsetzung einer Krisenorganisation erfolgt nach den Vorgaben und Rahmenbedingungen der Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV; SR 172.010.8). Eine Krisenorganisation ist nur notwendig, wenn eine Krise mit den bestehenden Strukturen nicht mehr bewältigt werden kann (vgl. Art. 3 KOBV). </span></p></span>
- <p>Zwischen den Versionen des rev. EpG vom 11.2023 und 08.2025 wurde der einzige Satz geändert, der die Krisenorganisation beschreibt:<br>- Weshalb wurde der Satz: <i>„…Der Bundesrat entscheidet <u>über</u> den Einsatz der Krisenorganisation des Bundes</i>“ in: <i>„…Der Bundesrat entscheidet, <u>ob</u> die Krisenorganisation des Bundes in Funktion tritt“ </i>verändert? Dies ist ein fundamentaler Unterschied.<br>- Tritt die Krisenorganisation des Bundes nicht automatisch bei der besonderen Lage in Kraft?<br>Falls nein, warum nicht? </p>
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