Schluss mit Münzen- und Nötli - jetzt sogar an Weihnachtsmärkten. Was macht der Bundesrat gegen das Aus vom Bargeld im ÖV und auf öffentlichem Grund?
- ShortId
-
25.8198
- Id
-
20258198
- Updated
-
15.12.2025 16:14
- Language
-
de
- Title
-
Schluss mit Münzen- und Nötli - jetzt sogar an Weihnachtsmärkten. Was macht der Bundesrat gegen das Aus vom Bargeld im ÖV und auf öffentlichem Grund?
- AdditionalIndexing
-
24;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Grundsätzlich gibt es in der Schweiz eine Annahmepflicht für Bargeld. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich in Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG). Daraus folgt allerdings kein generelles Recht, überall mit Bargeld bezahlen zu können. Die gesetzliche Bargeldannahmepflicht ist sogenanntes dispositives Recht, das heisst, sie gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Geschäfte oder private Anbieter können festlegen, dass sie kein Bargeld – oder auch umgekehrt nur Bargeld – akzeptieren. Hierfür genügt zum Beispiel ein gut sichtbarer Hinweis wie «Nur Kartenzahlung» in einem Geschäft oder Restaurant.</span></p><p><span>Bei staatlichen Leistungen, z.B. im Billettverkauf der SBB, gelten demgegenüber strengere Regeln, weil solche Leistungserbringer zusätzlich an die Grundrechte gebunden sind. Das heisst: Durch eine Einschränkung der Barzahlung darf der Zugang zu diesen staatlichen Leistungen für einzelne Bevölkerungsgruppen (z.B. Menschen ohne Mobiltelefon oder ohne Bankkonto) nicht unverhältnismässig erschwert oder gar verunmöglicht werden. </span></p><p><span>Was die Frage der Bargeldannahme im öffentlichen Verkehr angeht, ist das UVEK als zuständiges Departement im Austausch mit der Transportbranche bezüglich konkreter Massnahmen (siehe hierzu die Antwort auf die Frage 25.8199 Bürgi Roman «Der ÖV muss auch für jene Personen zugänglich bleiben, die auf Bargeld angewiesen sind.»). </span></p><p><span>Die Nutzung von öffentlichem Grund durch Private (z.B. Märkte oder Dienstleistungen auf öffentlichem Grund) ist regelmässig bewilligungspflichtig. Zuständig ist der jeweilige Träger der Sachherrschaft, also Bund, Kanton oder Gemeinde. Die Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht ergibt sich aus der Erfordernis, zwischen den verschiedenen Nutzungsarten Prioritäten zu setzen und die Nutzung konfliktfrei zu koordinieren. Inwiefern eine Bargeldannahmepflicht vor diesem Hintergrund überhaupt Gegenstand einer entsprechenden Bewilligung sein könnte, liegt primär in der Beurteilung des zuständigen Gemeinwesens und muss im Ergebnis mit der dispositiven Regelung von Artikel 3 WZG und den Rechtssetzungskompetenzen des zuständigen Gemeinwesens im Einklang stehen.</span><span></span><span></span></p></span>
- <p>Der Zugang zu Bargeld im ÖV wird zunehmend eingeschränkt. Ticketautomaten werden entfernt oder nur noch «kartentauglich» gemacht. Der Ticketverkauf im Fahrzeug entfällt. Betroffen sind unter anderem die BLS, der ZVV, die VBSH sowie Busbetriebe in Graubünden.<br>Was unternimmt der Bundesrat, damit ÖV, Märkte und Dienstleister auf öffentlichem Grund bei der Einführung bargeldloser Zahlungsmethoden die verfassungsrechtlichen Vorgaben einhalten und Barzahler nicht diskriminieren?</p>
- Schluss mit Münzen- und Nötli - jetzt sogar an Weihnachtsmärkten. Was macht der Bundesrat gegen das Aus vom Bargeld im ÖV und auf öffentlichem Grund?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Grundsätzlich gibt es in der Schweiz eine Annahmepflicht für Bargeld. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich in Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG). Daraus folgt allerdings kein generelles Recht, überall mit Bargeld bezahlen zu können. Die gesetzliche Bargeldannahmepflicht ist sogenanntes dispositives Recht, das heisst, sie gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Geschäfte oder private Anbieter können festlegen, dass sie kein Bargeld – oder auch umgekehrt nur Bargeld – akzeptieren. Hierfür genügt zum Beispiel ein gut sichtbarer Hinweis wie «Nur Kartenzahlung» in einem Geschäft oder Restaurant.</span></p><p><span>Bei staatlichen Leistungen, z.B. im Billettverkauf der SBB, gelten demgegenüber strengere Regeln, weil solche Leistungserbringer zusätzlich an die Grundrechte gebunden sind. Das heisst: Durch eine Einschränkung der Barzahlung darf der Zugang zu diesen staatlichen Leistungen für einzelne Bevölkerungsgruppen (z.B. Menschen ohne Mobiltelefon oder ohne Bankkonto) nicht unverhältnismässig erschwert oder gar verunmöglicht werden. </span></p><p><span>Was die Frage der Bargeldannahme im öffentlichen Verkehr angeht, ist das UVEK als zuständiges Departement im Austausch mit der Transportbranche bezüglich konkreter Massnahmen (siehe hierzu die Antwort auf die Frage 25.8199 Bürgi Roman «Der ÖV muss auch für jene Personen zugänglich bleiben, die auf Bargeld angewiesen sind.»). </span></p><p><span>Die Nutzung von öffentlichem Grund durch Private (z.B. Märkte oder Dienstleistungen auf öffentlichem Grund) ist regelmässig bewilligungspflichtig. Zuständig ist der jeweilige Träger der Sachherrschaft, also Bund, Kanton oder Gemeinde. Die Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht ergibt sich aus der Erfordernis, zwischen den verschiedenen Nutzungsarten Prioritäten zu setzen und die Nutzung konfliktfrei zu koordinieren. Inwiefern eine Bargeldannahmepflicht vor diesem Hintergrund überhaupt Gegenstand einer entsprechenden Bewilligung sein könnte, liegt primär in der Beurteilung des zuständigen Gemeinwesens und muss im Ergebnis mit der dispositiven Regelung von Artikel 3 WZG und den Rechtssetzungskompetenzen des zuständigen Gemeinwesens im Einklang stehen.</span><span></span><span></span></p></span>
- <p>Der Zugang zu Bargeld im ÖV wird zunehmend eingeschränkt. Ticketautomaten werden entfernt oder nur noch «kartentauglich» gemacht. Der Ticketverkauf im Fahrzeug entfällt. Betroffen sind unter anderem die BLS, der ZVV, die VBSH sowie Busbetriebe in Graubünden.<br>Was unternimmt der Bundesrat, damit ÖV, Märkte und Dienstleister auf öffentlichem Grund bei der Einführung bargeldloser Zahlungsmethoden die verfassungsrechtlichen Vorgaben einhalten und Barzahler nicht diskriminieren?</p>
- Schluss mit Münzen- und Nötli - jetzt sogar an Weihnachtsmärkten. Was macht der Bundesrat gegen das Aus vom Bargeld im ÖV und auf öffentlichem Grund?
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