Wie läuft der Prozess für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln genau ab?
- ShortId
-
25.8232
- Id
-
20258232
- Updated
-
15.12.2025 16:10
- Language
-
de
- Title
-
Wie läuft der Prozess für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln genau ab?
- AdditionalIndexing
-
55;52;10
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Für eine vereinfachte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 16 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) muss die Gesuchstellerin das im EU-Mitgliedstaat gestellte, vollständige Gesuch auch in der Schweiz einreichen. Beifügen muss sie ausserdem die ihr vorliegenden Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. Sämtliche Unterlagen müssen elektronisch über das Informationssystem der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel eingereicht werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei der vereinfachten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird die Beurteilung des betreffenden EU-Mitgliedstaats übernommen. Die Sicherheit und Wirksamkeit der Mittel bleiben auf dem gleichen Niveau, da die Nachbarländer dieselben Zulassungsanforderungen haben wie die Schweiz. Um den Schutz des Trinkwassers zu gewährleisten, nimmt die Schweiz beim Gewässerschutz weiterhin eigene Beurteilungen vor. Auch die Anwendungsauflagen erlassen weiterhin die Schweizer Behörden, spezifisch zugeschnitten auf die hiesigen Gegebenheiten. Damit werden etwa die jährlich erlaubte Anzahl Anwendungen oder auch die einzuhaltenden Abstände zu Gewässern und Biotopen festgelegt.</span></p></span>
- <p>Mit der totalrevidierten PSMV ist neu eine vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln möglich.<br>- Wie läuft der Prozess dafür genau ab?<br>- Reichen Gesuchstellende dafür das gleiche Dossier ein wie in der EU?<br>- Haben die Gesuchstellenden Zugriff auf die Beurteilungsberichte der EU-Mitgliedstaaten, die sie in der Schweiz einreichen müssen?<br>- In welcher Form werden die Unterlagen eingereicht?<br>- Wie werden die Anwendungsvorschriften für die spezifischen Gegebenheiten in der Schweiz angepasst?</p>
- Wie läuft der Prozess für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln genau ab?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Für eine vereinfachte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 16 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) muss die Gesuchstellerin das im EU-Mitgliedstaat gestellte, vollständige Gesuch auch in der Schweiz einreichen. Beifügen muss sie ausserdem die ihr vorliegenden Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. Sämtliche Unterlagen müssen elektronisch über das Informationssystem der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel eingereicht werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei der vereinfachten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird die Beurteilung des betreffenden EU-Mitgliedstaats übernommen. Die Sicherheit und Wirksamkeit der Mittel bleiben auf dem gleichen Niveau, da die Nachbarländer dieselben Zulassungsanforderungen haben wie die Schweiz. Um den Schutz des Trinkwassers zu gewährleisten, nimmt die Schweiz beim Gewässerschutz weiterhin eigene Beurteilungen vor. Auch die Anwendungsauflagen erlassen weiterhin die Schweizer Behörden, spezifisch zugeschnitten auf die hiesigen Gegebenheiten. Damit werden etwa die jährlich erlaubte Anzahl Anwendungen oder auch die einzuhaltenden Abstände zu Gewässern und Biotopen festgelegt.</span></p></span>
- <p>Mit der totalrevidierten PSMV ist neu eine vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln möglich.<br>- Wie läuft der Prozess dafür genau ab?<br>- Reichen Gesuchstellende dafür das gleiche Dossier ein wie in der EU?<br>- Haben die Gesuchstellenden Zugriff auf die Beurteilungsberichte der EU-Mitgliedstaaten, die sie in der Schweiz einreichen müssen?<br>- In welcher Form werden die Unterlagen eingereicht?<br>- Wie werden die Anwendungsvorschriften für die spezifischen Gegebenheiten in der Schweiz angepasst?</p>
- Wie läuft der Prozess für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln genau ab?
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