Die offiziellen Informationen der Behörden dürfen nicht irreführend sein

ShortId
26.459
Id
20260459
Updated
30.10.2026 08:25
Language
de
Title
Die offiziellen Informationen der Behörden dürfen nicht irreführend sein
AdditionalIndexing
04;1216;12
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Vertrauen in die demokratischen Institutionen setzt voraus, dass die von den Behörden bekannt gegebenen Informationen zuverlässig sind. Die Mitglieder der Exekutive und die Verantwortlichen der Verwaltung verfügen kraft ihres Amtes über einen privilegierten Zugang zu Informationen und über eine besondere Autorität, wenn sie sich an die Legislative oder die Bevölkerung wenden.</p><p>Das Vertrauen in staatliches Handeln wird durch das Strafrecht bereits geschützt. So werden nach Artikel&nbsp;317 des Strafgesetzbuchs Beamtinnen und Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, bestraft. Es gibt hingegen keine allgemeine Bestimmung, die Mitglieder der Exekutive oder Beamtinnen und Beamte bestraft, die in Ausübung ihres Amtes dem Parlament, einer anderen Behörde oder der Öffentlichkeit wissentlich falsche Informationen über einen Sachverhalt liefern.</p><p>Diese Lücke ist problematisch. In einer direkten Demokratie können offizielle Informationen sowohl die Entscheidungen des Parlaments als auch die der Bürgerinnen und Bürger beeinflussen. Die vorsätzliche Manipulation dieser Informationen kann den demokratischen Entscheidungsprozess verzerren und das Vertrauen in die Institutionen ernsthaft untergraben.</p><p>Das Strafgesetzbuch sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass Mitglieder einer Exekutivbehörde oder hohe Beamtinnen und Beamte bestraft werden, wenn sie in Ausübung ihres Amtes und zum Zweck der Täuschung der Öffentlichkeit, dem Parlament oder einer anderen Behörde wissentlich falsche oder offensichtlich irreführende Informationen über einen Sachverhalt bekannt geben. Die Bestimmung muss auch die vorsätzliche Weitergabe falscher Informationen innerhalb der Verwaltung abdecken, wenn diese als Grundlage für einen amtlichen Entscheid dienen oder einer Behörde oder der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden sollen.</p><p>Die Norm muss jedoch streng eingegrenzt werden. Irrtum, Fahrlässigkeit, unterschiedliche Auslegungen, politische Meinungen, Schätzungen, Prognosen und Einschätzungen dürfen nicht strafbar sein. Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden soll nur, wer weiss, dass die Informationen falsch sind, und vorsätzlich täuscht.</p><p>Es geht also keineswegs darum, die politische Debatte einzuschränken oder die Meinungsfreiheit zu beschneiden, sondern darum, ein grundlegendes Prinzip der öffentlichen Verantwortung festzulegen: Wer die Staatsgewalt vertritt, darf die Legislative oder die Bevölkerung nicht absichtlich täuschen, indem er eine Tatsache als richtig darstellt, von der er weiss, dass sie falsch ist.</p>
  • <p>Art. 317ter – Unwahre amtliche Informationen</p><p>1 Mitglieder einer Exekutivbehörde des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde sowie Angestellte des höheren Kaders der Verwaltung, die in Ausübung ihres Amtes öffentlich oder gegenüber einer anderen Behörde Informationen über einen Sachverhalt bekannt geben, von denen sie wissen, dass sie falsch sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn diese Informationen geeignet sind, die Öffentlichkeit oder eine Behörde in einer Frage, die in den Bereich der Ausübung ihres Amtes fällt, schwer irrezuführen.</p><p>2 Ebenso wird bestraft, wer unter den gleichen Umständen vorsätzlich eine ihm bekannte wesentliche Tatsache verschweigt, wenn diese Unterlassung den bekannt gegebenen Informationen einen offensichtlich irreführenden Charakter verleiht.</p><p>3 Strafbar sind auch Angestellte des höheren Kaders, die zum Zwecke der Täuschung einem Mitglied einer Exekutivbehörde oder einer anderen Behörde wissentlich falsche oder offensichtlich irreführende Informationen erteilen, wenn sie wissen oder erwarten müssen, dass diese Informationen als Grundlage für einen amtlichen Entscheid dienen oder der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.</p><p>4 Der Täter ist nur dann strafbar, wenn er in der Absicht handelt, die Öffentlichkeit, eine Behörde oder den Adressaten der Informationen zu täuschen.</p><p>5 Nicht strafbar sind Meinungen, politische Einschätzungen, Prognosen, Schätzungen oder Äusserungen, deren ungewisser, hypothetischer oder umstrittener Charakter erkennbar ist, sowie unrichtige Informationen, die irrtümlich oder fahrlässig bekannt gegeben werden.</p><p>6 Berichtigt der Täter die falschen oder irreführenden Informationen von sich aus, vollständig und innerhalb einer angemessenen Frist, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.</p>
  • Die offiziellen Informationen der Behörden dürfen nicht irreführend sein
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Vertrauen in die demokratischen Institutionen setzt voraus, dass die von den Behörden bekannt gegebenen Informationen zuverlässig sind. Die Mitglieder der Exekutive und die Verantwortlichen der Verwaltung verfügen kraft ihres Amtes über einen privilegierten Zugang zu Informationen und über eine besondere Autorität, wenn sie sich an die Legislative oder die Bevölkerung wenden.</p><p>Das Vertrauen in staatliches Handeln wird durch das Strafrecht bereits geschützt. So werden nach Artikel&nbsp;317 des Strafgesetzbuchs Beamtinnen und Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, bestraft. Es gibt hingegen keine allgemeine Bestimmung, die Mitglieder der Exekutive oder Beamtinnen und Beamte bestraft, die in Ausübung ihres Amtes dem Parlament, einer anderen Behörde oder der Öffentlichkeit wissentlich falsche Informationen über einen Sachverhalt liefern.</p><p>Diese Lücke ist problematisch. In einer direkten Demokratie können offizielle Informationen sowohl die Entscheidungen des Parlaments als auch die der Bürgerinnen und Bürger beeinflussen. Die vorsätzliche Manipulation dieser Informationen kann den demokratischen Entscheidungsprozess verzerren und das Vertrauen in die Institutionen ernsthaft untergraben.</p><p>Das Strafgesetzbuch sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass Mitglieder einer Exekutivbehörde oder hohe Beamtinnen und Beamte bestraft werden, wenn sie in Ausübung ihres Amtes und zum Zweck der Täuschung der Öffentlichkeit, dem Parlament oder einer anderen Behörde wissentlich falsche oder offensichtlich irreführende Informationen über einen Sachverhalt bekannt geben. Die Bestimmung muss auch die vorsätzliche Weitergabe falscher Informationen innerhalb der Verwaltung abdecken, wenn diese als Grundlage für einen amtlichen Entscheid dienen oder einer Behörde oder der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden sollen.</p><p>Die Norm muss jedoch streng eingegrenzt werden. Irrtum, Fahrlässigkeit, unterschiedliche Auslegungen, politische Meinungen, Schätzungen, Prognosen und Einschätzungen dürfen nicht strafbar sein. Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden soll nur, wer weiss, dass die Informationen falsch sind, und vorsätzlich täuscht.</p><p>Es geht also keineswegs darum, die politische Debatte einzuschränken oder die Meinungsfreiheit zu beschneiden, sondern darum, ein grundlegendes Prinzip der öffentlichen Verantwortung festzulegen: Wer die Staatsgewalt vertritt, darf die Legislative oder die Bevölkerung nicht absichtlich täuschen, indem er eine Tatsache als richtig darstellt, von der er weiss, dass sie falsch ist.</p>
    • <p>Art. 317ter – Unwahre amtliche Informationen</p><p>1 Mitglieder einer Exekutivbehörde des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde sowie Angestellte des höheren Kaders der Verwaltung, die in Ausübung ihres Amtes öffentlich oder gegenüber einer anderen Behörde Informationen über einen Sachverhalt bekannt geben, von denen sie wissen, dass sie falsch sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn diese Informationen geeignet sind, die Öffentlichkeit oder eine Behörde in einer Frage, die in den Bereich der Ausübung ihres Amtes fällt, schwer irrezuführen.</p><p>2 Ebenso wird bestraft, wer unter den gleichen Umständen vorsätzlich eine ihm bekannte wesentliche Tatsache verschweigt, wenn diese Unterlassung den bekannt gegebenen Informationen einen offensichtlich irreführenden Charakter verleiht.</p><p>3 Strafbar sind auch Angestellte des höheren Kaders, die zum Zwecke der Täuschung einem Mitglied einer Exekutivbehörde oder einer anderen Behörde wissentlich falsche oder offensichtlich irreführende Informationen erteilen, wenn sie wissen oder erwarten müssen, dass diese Informationen als Grundlage für einen amtlichen Entscheid dienen oder der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.</p><p>4 Der Täter ist nur dann strafbar, wenn er in der Absicht handelt, die Öffentlichkeit, eine Behörde oder den Adressaten der Informationen zu täuschen.</p><p>5 Nicht strafbar sind Meinungen, politische Einschätzungen, Prognosen, Schätzungen oder Äusserungen, deren ungewisser, hypothetischer oder umstrittener Charakter erkennbar ist, sowie unrichtige Informationen, die irrtümlich oder fahrlässig bekannt gegeben werden.</p><p>6 Berichtigt der Täter die falschen oder irreführenden Informationen von sich aus, vollständig und innerhalb einer angemessenen Frist, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.</p>
    • Die offiziellen Informationen der Behörden dürfen nicht irreführend sein

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