13. AHV-Rente. Zuweisung der Steuermehreinnahmen der Kantone und Gemeinden an die AHV

ShortId
26.3518
Id
20263518
Updated
20.05.2026 15:47
Language
de
Title
13. AHV-Rente. Zuweisung der Steuermehreinnahmen der Kantone und Gemeinden an die AHV
AdditionalIndexing
2836;2446;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die 13. AHV-Rente führt bei den Empfängerinnen und Empfängern zu höheren steuerbaren Einkommen. Dadurch entstehen Steuermehreinnahmen sowohl beim Bund als auch bei Kantonen und Gemeinden. Gleichzeitig trägt der Bund über seinen gesetzlichen AHV-Bundesanteil (Art. 103 AHVG) einen erheblichen Teil der Mehrkosten der 13. Rente.</p><p>Dieses Ungleichgewicht führt zu einer strukturellen Asymmetrie: Der Bund trägt die Mehrausgaben, während Kantone und Gemeinden von Steuermehreinnahmen profitieren, ohne einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Eine solche Lastenverschiebung ist sachlich nicht gerechtfertigt.</p><p>Die einfachste und technisch sauberste Lösung besteht in einer Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer im Umfang der geschätzten Steuermehreinnahmen aus der 13. AHV-Rente. Damit wird sichergestellt, dass die Einführung der 13. AHV-Rente für Kantone und Gemeinden budgetneutral bleibt. Ergänzend ist eine zweckgebundene Zuführung dieser Mittel an die AHV vorzusehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden Steuermehreinnahmen bei Kantonen und Gemeinden vollständig dem Bund zufliessen, der diese Mittel direkt an die AHV weiterleitet.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit&nbsp;der Kommission&nbsp;(Rechsteiner Thomas, Alijaj, Blunschy, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Roduit, Piller Carrad, Porchet, Weichelt, Wyss, Zybach) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • 13. AHV-Rente. Zuweisung der Steuermehreinnahmen der Kantone und Gemeinden an die AHV
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die 13. AHV-Rente führt bei den Empfängerinnen und Empfängern zu höheren steuerbaren Einkommen. Dadurch entstehen Steuermehreinnahmen sowohl beim Bund als auch bei Kantonen und Gemeinden. Gleichzeitig trägt der Bund über seinen gesetzlichen AHV-Bundesanteil (Art. 103 AHVG) einen erheblichen Teil der Mehrkosten der 13. Rente.</p><p>Dieses Ungleichgewicht führt zu einer strukturellen Asymmetrie: Der Bund trägt die Mehrausgaben, während Kantone und Gemeinden von Steuermehreinnahmen profitieren, ohne einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Eine solche Lastenverschiebung ist sachlich nicht gerechtfertigt.</p><p>Die einfachste und technisch sauberste Lösung besteht in einer Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer im Umfang der geschätzten Steuermehreinnahmen aus der 13. AHV-Rente. Damit wird sichergestellt, dass die Einführung der 13. AHV-Rente für Kantone und Gemeinden budgetneutral bleibt. Ergänzend ist eine zweckgebundene Zuführung dieser Mittel an die AHV vorzusehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden Steuermehreinnahmen bei Kantonen und Gemeinden vollständig dem Bund zufliessen, der diese Mittel direkt an die AHV weiterleitet.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit&nbsp;der Kommission&nbsp;(Rechsteiner Thomas, Alijaj, Blunschy, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Roduit, Piller Carrad, Porchet, Weichelt, Wyss, Zybach) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • 13. AHV-Rente. Zuweisung der Steuermehreinnahmen der Kantone und Gemeinden an die AHV

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