Vereinfachungen und Verbesserungen in der Berechnung des Kindesunterhalts und Betonung der Verantwortung beider Eltern durch Verzicht auf den Begriff der Obhut

ShortId
26.3526
Id
20263526
Updated
15.05.2026 11:29
Language
de
Title
Vereinfachungen und Verbesserungen in der Berechnung des Kindesunterhalts und Betonung der Verantwortung beider Eltern durch Verzicht auf den Begriff der Obhut
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie im Bericht des Bundesrates «Analyse des Kindesunterhaltsbeitrags» vom 26.&nbsp;September 2026 in Erfüllung des Postulats 23.4328 festgehalten, ist die Berechnung des Kindesunterhalts heute in der Praxis zu komplex. Wie im zugehörigen Expertengutachten festgestellt und auch vom Bundesrat anerkannt, liegt ein wesentlicher Grund dieser Komplexität beim Begriff der Obhut, denn diesem kommt bei der Berechnung des Kindesunterhalts nach der heutigen Gerichtspraxis eine zentrale Bedeutung zu, namentlich weil zwischen alleiniger und alternierender Obhut unterschieden wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zur Verringerung der Komplexität der Unterhaltsberechung ist daher auf den Begriff der Obhut zu verzichten, womit gewünschte Auswirkungen und Vereinfachungen auf die Berechnung des Kindesunterhalts verbunden sind. Die heutige Gerichtspraxis mit der Anknüpfung der Unterhaltsberechnung an die alleinige oder alterniernde Obhut und dem damit verbundenen, störenden sogenannten «Kippschaltereffekt» wäre zwingend zu revidieren und die Aufteilung des Barunterhalts müsste fliessender gestaltet werden. Ausserdem würden sich die Eltern nicht mehr unter dem Vorwand der Betreuung über die Unterhaltsfrage streiten und sich mehr Eltern in der Ausübung ihrer Betreuungsverantwortung anerkannt fühlen, wenn beiden Eltern ein Teil der Betreuungsverantwortung zukommt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ausserhalb des Kindesunterhaltsrechts hat der Obhutsbegriff seit der Revision der elterlichen Sorge von 2014 inhaltlich praktisch keine Bedeutung mehr. Ein Verzicht oder ein Ersatz ist daher einfach möglich und angezeigt. Anzupassen sind einzelne Bestimmungen im ZGB, wenige Bestimmungen in der ZPO und ganz vereinzelt Bestimmungen im AHVG und im EOG. Ebenfalls nachvollzogen werden müsste der Verzicht auf den Obhutsbegriff in den kantonalen Erlassen, wobei vor allem an die kantonalen Steuererlasse zu denken ist (Zu den betroffenen Bestimmungen im Einzelnen: Bericht des Bundesrates «Analyse des Kindesunterhaltsbeitrags» vom 26.&nbsp;September 2026 in Erfüllung des Postulats 23.4328, Ziff.&nbsp;3.8.1. mit Hinweis auf das Expertengutachten). Da sich die Auswirkungen hauptsächlich im Bereich des Kindesunterhalts zeigen, muss die Revision aber unbedingt mit Hinweisen an die Praxis zur Kindesunterhaltsberechnung ergänzt werden, um Unsicherheiten zu vermeiden. In diesem Rahmen können auch weitere Vereinfachungen generell in der Berechnung des Kindesunterhalts geprüft werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die massgeblichen Bestimmungen im Bundesrecht anzupassen und auf den Begriff der «Obhut» in der Gesetzgebung zu verzichten respektive diesen dort, wo nötig durch einen Begriff zu ersetzen, der die elterliche Verantwortung beider Eltern besser betont, wie bspw. der Begriff der «Betreuungsverantwortung». Im Rahmen dieser Revisionsarbeiten sollen auch mögliche weitere Vereinfachungen in der Berechnung des Kindesunterhalts geprüft werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Bühler, Fehr Düsel, Glur, Golay Roger, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Vereinfachungen und Verbesserungen in der Berechnung des Kindesunterhalts und Betonung der Verantwortung beider Eltern durch Verzicht auf den Begriff der Obhut
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie im Bericht des Bundesrates «Analyse des Kindesunterhaltsbeitrags» vom 26.&nbsp;September 2026 in Erfüllung des Postulats 23.4328 festgehalten, ist die Berechnung des Kindesunterhalts heute in der Praxis zu komplex. Wie im zugehörigen Expertengutachten festgestellt und auch vom Bundesrat anerkannt, liegt ein wesentlicher Grund dieser Komplexität beim Begriff der Obhut, denn diesem kommt bei der Berechnung des Kindesunterhalts nach der heutigen Gerichtspraxis eine zentrale Bedeutung zu, namentlich weil zwischen alleiniger und alternierender Obhut unterschieden wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zur Verringerung der Komplexität der Unterhaltsberechung ist daher auf den Begriff der Obhut zu verzichten, womit gewünschte Auswirkungen und Vereinfachungen auf die Berechnung des Kindesunterhalts verbunden sind. Die heutige Gerichtspraxis mit der Anknüpfung der Unterhaltsberechnung an die alleinige oder alterniernde Obhut und dem damit verbundenen, störenden sogenannten «Kippschaltereffekt» wäre zwingend zu revidieren und die Aufteilung des Barunterhalts müsste fliessender gestaltet werden. Ausserdem würden sich die Eltern nicht mehr unter dem Vorwand der Betreuung über die Unterhaltsfrage streiten und sich mehr Eltern in der Ausübung ihrer Betreuungsverantwortung anerkannt fühlen, wenn beiden Eltern ein Teil der Betreuungsverantwortung zukommt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ausserhalb des Kindesunterhaltsrechts hat der Obhutsbegriff seit der Revision der elterlichen Sorge von 2014 inhaltlich praktisch keine Bedeutung mehr. Ein Verzicht oder ein Ersatz ist daher einfach möglich und angezeigt. Anzupassen sind einzelne Bestimmungen im ZGB, wenige Bestimmungen in der ZPO und ganz vereinzelt Bestimmungen im AHVG und im EOG. Ebenfalls nachvollzogen werden müsste der Verzicht auf den Obhutsbegriff in den kantonalen Erlassen, wobei vor allem an die kantonalen Steuererlasse zu denken ist (Zu den betroffenen Bestimmungen im Einzelnen: Bericht des Bundesrates «Analyse des Kindesunterhaltsbeitrags» vom 26.&nbsp;September 2026 in Erfüllung des Postulats 23.4328, Ziff.&nbsp;3.8.1. mit Hinweis auf das Expertengutachten). Da sich die Auswirkungen hauptsächlich im Bereich des Kindesunterhalts zeigen, muss die Revision aber unbedingt mit Hinweisen an die Praxis zur Kindesunterhaltsberechnung ergänzt werden, um Unsicherheiten zu vermeiden. In diesem Rahmen können auch weitere Vereinfachungen generell in der Berechnung des Kindesunterhalts geprüft werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die massgeblichen Bestimmungen im Bundesrecht anzupassen und auf den Begriff der «Obhut» in der Gesetzgebung zu verzichten respektive diesen dort, wo nötig durch einen Begriff zu ersetzen, der die elterliche Verantwortung beider Eltern besser betont, wie bspw. der Begriff der «Betreuungsverantwortung». Im Rahmen dieser Revisionsarbeiten sollen auch mögliche weitere Vereinfachungen in der Berechnung des Kindesunterhalts geprüft werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Bühler, Fehr Düsel, Glur, Golay Roger, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Vereinfachungen und Verbesserungen in der Berechnung des Kindesunterhalts und Betonung der Verantwortung beider Eltern durch Verzicht auf den Begriff der Obhut

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