Anwendung von RPG1 und R6 im Tessin. Verhältnismässigkeit und Schutz der Rand- und Bergregionen
- ShortId
-
26.3634
- Id
-
20263634
- Updated
-
13.08.2026 10:56
- Language
-
de
- Title
-
Anwendung von RPG1 und R6 im Tessin. Verhältnismässigkeit und Schutz der Rand- und Bergregionen
- AdditionalIndexing
-
2846;15;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Bundesverfassung ist die Kompetenz des Bundes im Bereich Raumplanung auf die Festlegung von Grundsätzen beschränkt. Diese Grundsätze, etwa zur Abgrenzung von Bauzonen, sind im Raumplanungsgesetz (RPG; SR <em>700</em>) verankert und schweizweit einheitlich anzuwenden. Es obliegt in erster Linie den Kantonen, für eine klare und verhältnismässige Praxis zu sorgen, die den Bedürfnissen der Rand- und Bergregionen gerecht wird. Der Bundesrat ist sich jedoch der besonderen Herausforderungen, mit denen diese Gebiete konfrontiert sind, vollkommen bewusst. Die technischen Richtlinien Bauzonen (TRB), die Bund und Kantone im Jahr 2014 gemeinsam erlassen haben, nehmen auf die genannten regionalen Unterschiede Rücksicht. Es ist Sache des Kantons, gestützt auf diese Richtlinien eine geeignete Methode und ein angemessenes Verfahren für die Ausscheidung von Bauzonen in den einzelnen Gemeinden zu definieren. Das Gesetz gesteht ihm dabei einen erheblichen Handlungsspielraum zu. Mit den Änderungen, die der Bundesrat im Rahmen der Genehmigung vom 19. Oktober 2022 am Text des Tessiner Richtplans vorgenommen hat, wollte er sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. </p><p> </p><p>Zu den einzelnen Fragen<br> </p><ol><li>Mit den TRB kann den besonderen Gegebenheiten der Berg- und Randregionen Rechnung getragen werden. Sie orientieren sich am Bedarf an Bauzonenfläche pro Einwohnerin oder Einwohner und pro Beschäftigten-Vollzeitäquivalent, der je nach Gemeindetyp variiert. Für Wohnzonen beträgt der Flächenbedarf 55 m² in Grosszentren und 151 m² in Kleinzentren. Demgegenüber liegt er bei 419 m² in touristischen Gemeinden und gar bei 617 m² in Gemeinden mit starkem Bevölkerungsrückgang. Ausgehend von diesen Werten steht dem Kanton insgesamt ein deutlich grösseres Bauzonenvolumen zu. Dies ist sowohl bei der Ausarbeitung der kantonalen Raumentwicklungsstrategie als auch bei der Festlegung der im Richtplan vorgesehenen Vorgaben für die Dimensionierung der Bauzonen in den Gemeinden zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Richtplans bezüglich der Vereinbarkeit der kantonalen Entscheide mit dem RPG hat der Bund seinen eigenen rechtlichen Spielraum so weit wie möglich zugunsten des Kantons ausgeschöpft. </li><li>Die Rahmenbedingungen, Schwellenwerte und Anwendungsmechanismen des R6 beruhen auf kantonalen Entscheiden, die in den Anhängen zu diesem Massnahmenblatt festgehalten wurden. Dort wurden auch die Fristen für die Revision der Ortsplanungen definiert. Hinsichtlich der Reduktion der Bauzonenreserven musste der Bundesrat jedoch gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 RPG zusätzliche Angaben und Präzisierungen in das Massnahmenblatt R6 aufnehmen. </li><li>Angesichts des grossen Spielraums, den das Bundesrecht den Kantonen bei der Ausscheidung der Bauzonen gewährt, sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, zumal das ARE den Kanton bei der Umsetzung seines Richtplans weiterhin unterstützt.</li><li>Im Zuge der Ausarbeitung der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG liess der Bund eine Nachhaltigkeitsbeurteilung und eine Regulierungsfolgenabschätzung durchführen. Die Ergebnisse wurden veröffentlicht und flossen in die Botschaft ein. Im Zentrum standen die Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft ebenso wie die Stadt-Land-Frage. </li><li>Veröffentlicht wurden lediglich die Grundlagen für die Erarbeitung der kantonalen Richtpläne (Ergänzung des Leitfadens Richtplanung 2014 und TRB) sowie die Genehmigung des Tessiner Richtplans durch den Bund einschliesslich des entsprechenden Prüfberichts des ARE im Jahr 2022. Das ARE wurde jedoch im Rahmen des jährlichen bilateralen Austausches fortlaufend über den Stand der Umsetzung informiert. Angesichts der bereits grosszügigen Fristen, die im geltenden Recht und im Tessiner Richtplan vorgesehen sind, erachtet der Bundesrat eine zusätzliche Übergangsphase nicht als erforderlich. Eine solche wäre im Übrigen nicht mit dem Bundesrecht vereinbar und würde ausserdem die Rechtsunsicherheit für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie für die Gemeinden noch verlängern.</li></ol>
- <p>Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk der 1. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) zugestimmt. Diese ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Im Tessin erfolgt die Umsetzung auch über das Massnahmenblatt R6 des Richtplans, das vom Bundesrat in der aktualisierten Fassung vom 19. Oktober 2022 genehmigt wurde. Dieses schreibt vor, dass die Grösse der Bauzonen zu überprüfen ist und dass im Falle einer Überdimensionierung Schutzmassnahmen zu treffen und die Baumöglichkeiten zu reduzieren sind. Das RPG sieht einen Zeithorizont von 15 Jahren vor; das R6 legt unter anderem eine Schwelle von 20 Prozent sowie Fristen für die Anpassung der Bebauungspläne von 3, 5 oder 8 Jahren fest.</p><p> </p><p>In den Rand- und Bergregionen des Tessins, wo die Wirtschaft von Kleinunternehmen, dem Baugewerbe, dem Tourismus und dem Generationenwechsel abhängt, droht eine strenge und raschere Umsetzung Investitionen zu blockieren, Vermögenswerte und Gemeindeeinnahmen zu schmälern und die Entvölkerung zu beschleunigen. Deshalb sind der Anwendungsspielraum, die Verhältnismässigkeit und die Kohärenz mit der Politik des territorialen Zusammenhalts zu klären.</p><p> </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Welchen Interpretationsspielraum lässt der Bundesrat bei der Anwendung des Raumplanungsgesetzes zu, damit den Besonderheiten von Rand- und Bergregionen Rechnung getragen werden kann, insbesondere hinsichtlich des 15-Jahres-Horizonts, der Berechnung der Reserven und der demografischen Szenarien?</li><li>Inwieweit sind die Rahmenbedingungen, Schwellenwerte und Anwendungsmechanismen des R6, insbesondere der Schwellenwert von 20 Prozent, die Fristen von 3, 5 und 8 Jahren sowie die Reduzierung des Baupotenzials, durch Bundesrecht vorgegeben und inwieweit ergeben sie sich aus kantonalen Entscheiden?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, über das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Leitlinien oder Vollzugshilfen zu erlassen, die undifferenzierte oder rein rechnerische Kürzungen vermeiden und gezielten, schrittweisen und weniger schädlichen Massnahmen den Vorzug geben?</li><li>Welche Abschätzungen der wirtschaftlichen und sozialen Folgen – insbesondere in Bezug auf Investitionen, kommunale Einnahmen, Immobilienmarkt, Vermögenswerte, den lokalen Wohnungsbau, den Tourismus und die Entvölkerung – wurden vom Bund durchgeführt, bei den Kantonen angefordert oder für die Berggebiete berücksichtigt?</li><li>Kann der Bundesrat die Liste der Mitteilungen, Weisungen oder Stellungnahmen veröffentlichen, die das ARE oder andere Bundesämter dem Kanton Tessin zur Umsetzung von RPG1/R6 übermittelt haben, und darlegen, ob er eine verhältnismässige und zeitlich begrenzte Übergangsphase für mit dem Bundesrecht vereinbar hält, die dauerhafte oder irreversible Massnahmen vermeidet, solange es noch keine klare und verhältnismässige Praxis gibt?</li></ol>
- Anwendung von RPG1 und R6 im Tessin. Verhältnismässigkeit und Schutz der Rand- und Bergregionen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Bundesverfassung ist die Kompetenz des Bundes im Bereich Raumplanung auf die Festlegung von Grundsätzen beschränkt. Diese Grundsätze, etwa zur Abgrenzung von Bauzonen, sind im Raumplanungsgesetz (RPG; SR <em>700</em>) verankert und schweizweit einheitlich anzuwenden. Es obliegt in erster Linie den Kantonen, für eine klare und verhältnismässige Praxis zu sorgen, die den Bedürfnissen der Rand- und Bergregionen gerecht wird. Der Bundesrat ist sich jedoch der besonderen Herausforderungen, mit denen diese Gebiete konfrontiert sind, vollkommen bewusst. Die technischen Richtlinien Bauzonen (TRB), die Bund und Kantone im Jahr 2014 gemeinsam erlassen haben, nehmen auf die genannten regionalen Unterschiede Rücksicht. Es ist Sache des Kantons, gestützt auf diese Richtlinien eine geeignete Methode und ein angemessenes Verfahren für die Ausscheidung von Bauzonen in den einzelnen Gemeinden zu definieren. Das Gesetz gesteht ihm dabei einen erheblichen Handlungsspielraum zu. Mit den Änderungen, die der Bundesrat im Rahmen der Genehmigung vom 19. Oktober 2022 am Text des Tessiner Richtplans vorgenommen hat, wollte er sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. </p><p> </p><p>Zu den einzelnen Fragen<br> </p><ol><li>Mit den TRB kann den besonderen Gegebenheiten der Berg- und Randregionen Rechnung getragen werden. Sie orientieren sich am Bedarf an Bauzonenfläche pro Einwohnerin oder Einwohner und pro Beschäftigten-Vollzeitäquivalent, der je nach Gemeindetyp variiert. Für Wohnzonen beträgt der Flächenbedarf 55 m² in Grosszentren und 151 m² in Kleinzentren. Demgegenüber liegt er bei 419 m² in touristischen Gemeinden und gar bei 617 m² in Gemeinden mit starkem Bevölkerungsrückgang. Ausgehend von diesen Werten steht dem Kanton insgesamt ein deutlich grösseres Bauzonenvolumen zu. Dies ist sowohl bei der Ausarbeitung der kantonalen Raumentwicklungsstrategie als auch bei der Festlegung der im Richtplan vorgesehenen Vorgaben für die Dimensionierung der Bauzonen in den Gemeinden zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Richtplans bezüglich der Vereinbarkeit der kantonalen Entscheide mit dem RPG hat der Bund seinen eigenen rechtlichen Spielraum so weit wie möglich zugunsten des Kantons ausgeschöpft. </li><li>Die Rahmenbedingungen, Schwellenwerte und Anwendungsmechanismen des R6 beruhen auf kantonalen Entscheiden, die in den Anhängen zu diesem Massnahmenblatt festgehalten wurden. Dort wurden auch die Fristen für die Revision der Ortsplanungen definiert. Hinsichtlich der Reduktion der Bauzonenreserven musste der Bundesrat jedoch gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 RPG zusätzliche Angaben und Präzisierungen in das Massnahmenblatt R6 aufnehmen. </li><li>Angesichts des grossen Spielraums, den das Bundesrecht den Kantonen bei der Ausscheidung der Bauzonen gewährt, sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, zumal das ARE den Kanton bei der Umsetzung seines Richtplans weiterhin unterstützt.</li><li>Im Zuge der Ausarbeitung der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG liess der Bund eine Nachhaltigkeitsbeurteilung und eine Regulierungsfolgenabschätzung durchführen. Die Ergebnisse wurden veröffentlicht und flossen in die Botschaft ein. Im Zentrum standen die Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft ebenso wie die Stadt-Land-Frage. </li><li>Veröffentlicht wurden lediglich die Grundlagen für die Erarbeitung der kantonalen Richtpläne (Ergänzung des Leitfadens Richtplanung 2014 und TRB) sowie die Genehmigung des Tessiner Richtplans durch den Bund einschliesslich des entsprechenden Prüfberichts des ARE im Jahr 2022. Das ARE wurde jedoch im Rahmen des jährlichen bilateralen Austausches fortlaufend über den Stand der Umsetzung informiert. Angesichts der bereits grosszügigen Fristen, die im geltenden Recht und im Tessiner Richtplan vorgesehen sind, erachtet der Bundesrat eine zusätzliche Übergangsphase nicht als erforderlich. Eine solche wäre im Übrigen nicht mit dem Bundesrecht vereinbar und würde ausserdem die Rechtsunsicherheit für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie für die Gemeinden noch verlängern.</li></ol>
- <p>Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk der 1. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) zugestimmt. Diese ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Im Tessin erfolgt die Umsetzung auch über das Massnahmenblatt R6 des Richtplans, das vom Bundesrat in der aktualisierten Fassung vom 19. Oktober 2022 genehmigt wurde. Dieses schreibt vor, dass die Grösse der Bauzonen zu überprüfen ist und dass im Falle einer Überdimensionierung Schutzmassnahmen zu treffen und die Baumöglichkeiten zu reduzieren sind. Das RPG sieht einen Zeithorizont von 15 Jahren vor; das R6 legt unter anderem eine Schwelle von 20 Prozent sowie Fristen für die Anpassung der Bebauungspläne von 3, 5 oder 8 Jahren fest.</p><p> </p><p>In den Rand- und Bergregionen des Tessins, wo die Wirtschaft von Kleinunternehmen, dem Baugewerbe, dem Tourismus und dem Generationenwechsel abhängt, droht eine strenge und raschere Umsetzung Investitionen zu blockieren, Vermögenswerte und Gemeindeeinnahmen zu schmälern und die Entvölkerung zu beschleunigen. Deshalb sind der Anwendungsspielraum, die Verhältnismässigkeit und die Kohärenz mit der Politik des territorialen Zusammenhalts zu klären.</p><p> </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Welchen Interpretationsspielraum lässt der Bundesrat bei der Anwendung des Raumplanungsgesetzes zu, damit den Besonderheiten von Rand- und Bergregionen Rechnung getragen werden kann, insbesondere hinsichtlich des 15-Jahres-Horizonts, der Berechnung der Reserven und der demografischen Szenarien?</li><li>Inwieweit sind die Rahmenbedingungen, Schwellenwerte und Anwendungsmechanismen des R6, insbesondere der Schwellenwert von 20 Prozent, die Fristen von 3, 5 und 8 Jahren sowie die Reduzierung des Baupotenzials, durch Bundesrecht vorgegeben und inwieweit ergeben sie sich aus kantonalen Entscheiden?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, über das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Leitlinien oder Vollzugshilfen zu erlassen, die undifferenzierte oder rein rechnerische Kürzungen vermeiden und gezielten, schrittweisen und weniger schädlichen Massnahmen den Vorzug geben?</li><li>Welche Abschätzungen der wirtschaftlichen und sozialen Folgen – insbesondere in Bezug auf Investitionen, kommunale Einnahmen, Immobilienmarkt, Vermögenswerte, den lokalen Wohnungsbau, den Tourismus und die Entvölkerung – wurden vom Bund durchgeführt, bei den Kantonen angefordert oder für die Berggebiete berücksichtigt?</li><li>Kann der Bundesrat die Liste der Mitteilungen, Weisungen oder Stellungnahmen veröffentlichen, die das ARE oder andere Bundesämter dem Kanton Tessin zur Umsetzung von RPG1/R6 übermittelt haben, und darlegen, ob er eine verhältnismässige und zeitlich begrenzte Übergangsphase für mit dem Bundesrecht vereinbar hält, die dauerhafte oder irreversible Massnahmen vermeidet, solange es noch keine klare und verhältnismässige Praxis gibt?</li></ol>
- Anwendung von RPG1 und R6 im Tessin. Verhältnismässigkeit und Schutz der Rand- und Bergregionen
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