Nein zur Sabotierung des Regionalverkehrs und zur Missachtung der Parlamentsbeschlüsse
- ShortId
-
26.3708
- Id
-
20263708
- Updated
-
14.07.2026 10:25
- Language
-
de
- Title
-
Nein zur Sabotierung des Regionalverkehrs und zur Missachtung der Parlamentsbeschlüsse
- AdditionalIndexing
-
24;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <ul><li>Wie begründet der Bundesrat, dass das BAV eine technische Richtlinie nutzt, um Wirtschaftlichkeitsanforderungen durchzusetzen, deren Einführung das Parlament in den Budgetdebatten zum RPV 2026–2028 ausdrücklich abgelehnt hat?</li><li>Verstösst das BAV nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der für die paritätische Steuerung des öffentlichen Verkehrs unerlässlich ist, wenn es nach der Einleitung des Verfahrens für die Periode 2027/2028 durch die Kantone einseitig die Spielregeln ändert?</li><li>Warum will das BAV zusätzliche Bus- und Zugfahrten, die zu 100 Prozent von den Kantonen und den Gemeinden finanziert werden, in die Berechnung des Bundes einbeziehen? Billigt der Bundesrat diesen Eingriff in die lokale Autonomie, der sich negativ auf die öffentlichen Investitionen der öffentlichen Hand auswirkt?</li><li>Wie lässt sich die rückwirkende Geltung von Kriterien, die auf veralteten Schwellenwerten basieren, per 30. April 2026 rechtfertigen? Sollten diese Schwellenwerte nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und das Inkrafttreten auf die Periode 2029/2030 verschoben werden?</li><li>Warum unterscheidet die Richtlinie nicht zwischen Strecken im Flachland und solchen in den Bergen, die attraktive Taktfrequenzen bieten müssen, um eine Verlagerung des zwangsläufig saisonabhängigeren Freizeitverkehrs zu fördern?</li></ul>
- <p>Die Entwicklung des regionalen Personenverkehrs (RPV) ist ein wichtiger Faktor für den Zusammenhalt der Regionen, die wirtschaftliche Dynamik in diesen und den Klimawandel. Die eidgenössischen Räte haben im Übrigen während der Debatten über den Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen des RPV für die Jahre 2026–2028 und das Entlastungspaket 27 ihr Bekenntnis zu diesem Service public nachdrücklich bekräftigt und die geplanten linearen Kürzungen abgelehnt.</p><p>Dennoch hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) kürzlich eine Konsultation zur Änderung der Richtlinie zur minimalen Wirtschaftlichkeit im RPV durchgeführt. Unter dem Deckmantel technischer Anpassungen mit rückwirkender Geltung ab 30. April 2026 werden mit dieser Änderung die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit angehoben. Noch gravierender ist, dass vorgesehen ist, alle Leistungen in die Berechnung einzubeziehen, unabhängig davon, wie sie finanziert werden (Bund, Kantone und Gemeinden).</p><p>Diese Änderung könnte die Weiterentwicklung des Angebots ersticken, die Agglomerationen benachteiligen und lokale Gemeinwesen, die sich dafür entscheiden, ihrer Bevölkerung häufigere Verbindungen anzubieten, von Investitionen abhalten. Indem das BAV die Regeln während der laufenden Periode ändert, verursacht es bei den Kantonen und Gemeinden eine erhebliche finanzielle Unsicherheit.</p>
- Nein zur Sabotierung des Regionalverkehrs und zur Missachtung der Parlamentsbeschlüsse
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <ul><li>Wie begründet der Bundesrat, dass das BAV eine technische Richtlinie nutzt, um Wirtschaftlichkeitsanforderungen durchzusetzen, deren Einführung das Parlament in den Budgetdebatten zum RPV 2026–2028 ausdrücklich abgelehnt hat?</li><li>Verstösst das BAV nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der für die paritätische Steuerung des öffentlichen Verkehrs unerlässlich ist, wenn es nach der Einleitung des Verfahrens für die Periode 2027/2028 durch die Kantone einseitig die Spielregeln ändert?</li><li>Warum will das BAV zusätzliche Bus- und Zugfahrten, die zu 100 Prozent von den Kantonen und den Gemeinden finanziert werden, in die Berechnung des Bundes einbeziehen? Billigt der Bundesrat diesen Eingriff in die lokale Autonomie, der sich negativ auf die öffentlichen Investitionen der öffentlichen Hand auswirkt?</li><li>Wie lässt sich die rückwirkende Geltung von Kriterien, die auf veralteten Schwellenwerten basieren, per 30. April 2026 rechtfertigen? Sollten diese Schwellenwerte nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und das Inkrafttreten auf die Periode 2029/2030 verschoben werden?</li><li>Warum unterscheidet die Richtlinie nicht zwischen Strecken im Flachland und solchen in den Bergen, die attraktive Taktfrequenzen bieten müssen, um eine Verlagerung des zwangsläufig saisonabhängigeren Freizeitverkehrs zu fördern?</li></ul>
- <p>Die Entwicklung des regionalen Personenverkehrs (RPV) ist ein wichtiger Faktor für den Zusammenhalt der Regionen, die wirtschaftliche Dynamik in diesen und den Klimawandel. Die eidgenössischen Räte haben im Übrigen während der Debatten über den Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen des RPV für die Jahre 2026–2028 und das Entlastungspaket 27 ihr Bekenntnis zu diesem Service public nachdrücklich bekräftigt und die geplanten linearen Kürzungen abgelehnt.</p><p>Dennoch hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) kürzlich eine Konsultation zur Änderung der Richtlinie zur minimalen Wirtschaftlichkeit im RPV durchgeführt. Unter dem Deckmantel technischer Anpassungen mit rückwirkender Geltung ab 30. April 2026 werden mit dieser Änderung die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit angehoben. Noch gravierender ist, dass vorgesehen ist, alle Leistungen in die Berechnung einzubeziehen, unabhängig davon, wie sie finanziert werden (Bund, Kantone und Gemeinden).</p><p>Diese Änderung könnte die Weiterentwicklung des Angebots ersticken, die Agglomerationen benachteiligen und lokale Gemeinwesen, die sich dafür entscheiden, ihrer Bevölkerung häufigere Verbindungen anzubieten, von Investitionen abhalten. Indem das BAV die Regeln während der laufenden Periode ändert, verursacht es bei den Kantonen und Gemeinden eine erhebliche finanzielle Unsicherheit.</p>
- Nein zur Sabotierung des Regionalverkehrs und zur Missachtung der Parlamentsbeschlüsse
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