"Denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet"?

ShortId
26.3713
Id
20263713
Updated
27.07.2026 16:04
Language
de
Title
"Denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet"?
AdditionalIndexing
15;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat beschloss am 27. Mai 2026, Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung, Anhang 7 der Güterkontrollverordnung und Anhang 34 der Ukraineverordnung per 1. Juli 2026 nachzuführen, dies mit dem Ziel, die damit verbundenen Exportkontrollerleichterungen neu auf alle EU- und EFTA-Staaten auszuweiten.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Angeblich sind die betreffenden Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet».</p><p>a) Welcher dieser Staaten verweigert wie die Schweiz Bewilligungen für den Export von Gütern, die auf einer der 22 Munitions Lists gemäss Wassenaar-Abkommen aufgeführt sind, an die Ukraine? Welcher dieser Staaten wendet wie die Schweiz die von der EU gegen Russland verhängten Zwangsmassnahmen auch auf die Ukraine an?&nbsp;</p><p>b) Welcher dieser Staaten sieht wie die Schweiz vor, auch in Zukunft keinem befreundeten Land Bewilligungen zu erteilen, das Opfer eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges geworden ist, obschon UNO-Charta Artikel 51 für diesen Fall ein legitimes individuelles und kollektives Verteidigungsrecht vorsieht?</p><p>c) Wie kommt der Bundesrat vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die in den erwähnten Anhängen aufgelisteten Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet» sind?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Entsprechen folgende Exportgeschäfte den «Grundsätzen der Exportkontrolle» der Schweiz:&nbsp;</p><p>a) Frankreich lieferte 2024 dem Libanon 20 Radpanzer für Truppentransporte VAB-VTT, 2023 Armenien 24 gepanzerte Mannschaftstransportwagen Bastion APC und 2022 4 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung Ground Master-400.&nbsp;</p><p>b) Rumänien lieferte 2024 der Ukraine 1 Patriot-3 SAMS System mitsamt 80 antiballistischen Raketen MM-104 PAC-2 und 10 MIM-104 PAC-3 sowie 2023 20 gepanzerte Fahrzeuge TAB-71.</p><p>c) Bulgarien lieferte 2023 Nigeria 75 Mörser 2811 120 mm und 2022 dem Irak 10 Panzer T-72M1 sowie Uganda 31 Panzer T-55.</p><p>d) Die Slowakei lieferte 2020 Saudi-Arabien 42 Mörser M-12 120 mm und Angola 30 Boden-Luft-Raketen 3M9.&nbsp;</p><p>e) Slowenien lieferte 2016 Serbien 2 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung TPS-70.&nbsp;</p><p>In all diesen Fällen dürfte der Bundesrat eine Ausfuhrbewilligung verweigern. Kann da von «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle» gesprochen werden?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Würde der Bundesrat im Falle der Annahme der KMG-Revision in der Referendumsabstimmung die Weiterfuhr von Schweizer Kriegsmaterial an ein in den Fragen 1 und 2 erwähntes Empfangsländer bewilligen?&nbsp;</p>
  • "Denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet"?
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat beschloss am 27. Mai 2026, Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung, Anhang 7 der Güterkontrollverordnung und Anhang 34 der Ukraineverordnung per 1. Juli 2026 nachzuführen, dies mit dem Ziel, die damit verbundenen Exportkontrollerleichterungen neu auf alle EU- und EFTA-Staaten auszuweiten.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Angeblich sind die betreffenden Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet».</p><p>a) Welcher dieser Staaten verweigert wie die Schweiz Bewilligungen für den Export von Gütern, die auf einer der 22 Munitions Lists gemäss Wassenaar-Abkommen aufgeführt sind, an die Ukraine? Welcher dieser Staaten wendet wie die Schweiz die von der EU gegen Russland verhängten Zwangsmassnahmen auch auf die Ukraine an?&nbsp;</p><p>b) Welcher dieser Staaten sieht wie die Schweiz vor, auch in Zukunft keinem befreundeten Land Bewilligungen zu erteilen, das Opfer eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges geworden ist, obschon UNO-Charta Artikel 51 für diesen Fall ein legitimes individuelles und kollektives Verteidigungsrecht vorsieht?</p><p>c) Wie kommt der Bundesrat vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die in den erwähnten Anhängen aufgelisteten Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet» sind?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Entsprechen folgende Exportgeschäfte den «Grundsätzen der Exportkontrolle» der Schweiz:&nbsp;</p><p>a) Frankreich lieferte 2024 dem Libanon 20 Radpanzer für Truppentransporte VAB-VTT, 2023 Armenien 24 gepanzerte Mannschaftstransportwagen Bastion APC und 2022 4 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung Ground Master-400.&nbsp;</p><p>b) Rumänien lieferte 2024 der Ukraine 1 Patriot-3 SAMS System mitsamt 80 antiballistischen Raketen MM-104 PAC-2 und 10 MIM-104 PAC-3 sowie 2023 20 gepanzerte Fahrzeuge TAB-71.</p><p>c) Bulgarien lieferte 2023 Nigeria 75 Mörser 2811 120 mm und 2022 dem Irak 10 Panzer T-72M1 sowie Uganda 31 Panzer T-55.</p><p>d) Die Slowakei lieferte 2020 Saudi-Arabien 42 Mörser M-12 120 mm und Angola 30 Boden-Luft-Raketen 3M9.&nbsp;</p><p>e) Slowenien lieferte 2016 Serbien 2 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung TPS-70.&nbsp;</p><p>In all diesen Fällen dürfte der Bundesrat eine Ausfuhrbewilligung verweigern. Kann da von «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle» gesprochen werden?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Würde der Bundesrat im Falle der Annahme der KMG-Revision in der Referendumsabstimmung die Weiterfuhr von Schweizer Kriegsmaterial an ein in den Fragen 1 und 2 erwähntes Empfangsländer bewilligen?&nbsp;</p>
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