"Denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet"?
- ShortId
-
26.3713
- Id
-
20263713
- Updated
-
27.07.2026 16:04
- Language
-
de
- Title
-
"Denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet"?
- AdditionalIndexing
-
15;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat beschloss am 27. Mai 2026, Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung, Anhang 7 der Güterkontrollverordnung und Anhang 34 der Ukraineverordnung per 1. Juli 2026 nachzuführen, dies mit dem Ziel, die damit verbundenen Exportkontrollerleichterungen neu auf alle EU- und EFTA-Staaten auszuweiten.</p><p> </p><p>1. Angeblich sind die betreffenden Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet».</p><p>a) Welcher dieser Staaten verweigert wie die Schweiz Bewilligungen für den Export von Gütern, die auf einer der 22 Munitions Lists gemäss Wassenaar-Abkommen aufgeführt sind, an die Ukraine? Welcher dieser Staaten wendet wie die Schweiz die von der EU gegen Russland verhängten Zwangsmassnahmen auch auf die Ukraine an? </p><p>b) Welcher dieser Staaten sieht wie die Schweiz vor, auch in Zukunft keinem befreundeten Land Bewilligungen zu erteilen, das Opfer eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges geworden ist, obschon UNO-Charta Artikel 51 für diesen Fall ein legitimes individuelles und kollektives Verteidigungsrecht vorsieht?</p><p>c) Wie kommt der Bundesrat vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die in den erwähnten Anhängen aufgelisteten Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet» sind? </p><p> </p><p>2. Entsprechen folgende Exportgeschäfte den «Grundsätzen der Exportkontrolle» der Schweiz: </p><p>a) Frankreich lieferte 2024 dem Libanon 20 Radpanzer für Truppentransporte VAB-VTT, 2023 Armenien 24 gepanzerte Mannschaftstransportwagen Bastion APC und 2022 4 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung Ground Master-400. </p><p>b) Rumänien lieferte 2024 der Ukraine 1 Patriot-3 SAMS System mitsamt 80 antiballistischen Raketen MM-104 PAC-2 und 10 MIM-104 PAC-3 sowie 2023 20 gepanzerte Fahrzeuge TAB-71.</p><p>c) Bulgarien lieferte 2023 Nigeria 75 Mörser 2811 120 mm und 2022 dem Irak 10 Panzer T-72M1 sowie Uganda 31 Panzer T-55.</p><p>d) Die Slowakei lieferte 2020 Saudi-Arabien 42 Mörser M-12 120 mm und Angola 30 Boden-Luft-Raketen 3M9. </p><p>e) Slowenien lieferte 2016 Serbien 2 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung TPS-70. </p><p>In all diesen Fällen dürfte der Bundesrat eine Ausfuhrbewilligung verweigern. Kann da von «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle» gesprochen werden?</p><p> </p><p>3. Würde der Bundesrat im Falle der Annahme der KMG-Revision in der Referendumsabstimmung die Weiterfuhr von Schweizer Kriegsmaterial an ein in den Fragen 1 und 2 erwähntes Empfangsländer bewilligen? </p>
- "Denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet"?
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat beschloss am 27. Mai 2026, Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung, Anhang 7 der Güterkontrollverordnung und Anhang 34 der Ukraineverordnung per 1. Juli 2026 nachzuführen, dies mit dem Ziel, die damit verbundenen Exportkontrollerleichterungen neu auf alle EU- und EFTA-Staaten auszuweiten.</p><p> </p><p>1. Angeblich sind die betreffenden Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet».</p><p>a) Welcher dieser Staaten verweigert wie die Schweiz Bewilligungen für den Export von Gütern, die auf einer der 22 Munitions Lists gemäss Wassenaar-Abkommen aufgeführt sind, an die Ukraine? Welcher dieser Staaten wendet wie die Schweiz die von der EU gegen Russland verhängten Zwangsmassnahmen auch auf die Ukraine an? </p><p>b) Welcher dieser Staaten sieht wie die Schweiz vor, auch in Zukunft keinem befreundeten Land Bewilligungen zu erteilen, das Opfer eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges geworden ist, obschon UNO-Charta Artikel 51 für diesen Fall ein legitimes individuelles und kollektives Verteidigungsrecht vorsieht?</p><p>c) Wie kommt der Bundesrat vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die in den erwähnten Anhängen aufgelisteten Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet» sind? </p><p> </p><p>2. Entsprechen folgende Exportgeschäfte den «Grundsätzen der Exportkontrolle» der Schweiz: </p><p>a) Frankreich lieferte 2024 dem Libanon 20 Radpanzer für Truppentransporte VAB-VTT, 2023 Armenien 24 gepanzerte Mannschaftstransportwagen Bastion APC und 2022 4 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung Ground Master-400. </p><p>b) Rumänien lieferte 2024 der Ukraine 1 Patriot-3 SAMS System mitsamt 80 antiballistischen Raketen MM-104 PAC-2 und 10 MIM-104 PAC-3 sowie 2023 20 gepanzerte Fahrzeuge TAB-71.</p><p>c) Bulgarien lieferte 2023 Nigeria 75 Mörser 2811 120 mm und 2022 dem Irak 10 Panzer T-72M1 sowie Uganda 31 Panzer T-55.</p><p>d) Die Slowakei lieferte 2020 Saudi-Arabien 42 Mörser M-12 120 mm und Angola 30 Boden-Luft-Raketen 3M9. </p><p>e) Slowenien lieferte 2016 Serbien 2 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung TPS-70. </p><p>In all diesen Fällen dürfte der Bundesrat eine Ausfuhrbewilligung verweigern. Kann da von «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle» gesprochen werden?</p><p> </p><p>3. Würde der Bundesrat im Falle der Annahme der KMG-Revision in der Referendumsabstimmung die Weiterfuhr von Schweizer Kriegsmaterial an ein in den Fragen 1 und 2 erwähntes Empfangsländer bewilligen? </p>
- "Denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet"?
Back to List