Überstunden. Werden Verkäuferinnen vom Arbeitsgesetz im Stich gelassen?

ShortId
26.3716
Id
20263716
Updated
29.07.2026 08:34
Language
de
Title
Überstunden. Werden Verkäuferinnen vom Arbeitsgesetz im Stich gelassen?
AdditionalIndexing
44;1211;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Stellungnahme zur Motion 26.3188, die auf einen besseren Schutz der Teilzeitarbeit abzielt und die er ablehnt, stützt sich der Bundesrat zur Begründung auf das Arbeitsgesetz (ArG). Allerdings verschleiert die theoretische Auslegung dieses Gesetzes gravierende Ungleichbehandlungen, insbesondere in prekären Beschäftigungsbereichen.</p><p>&nbsp;</p><p>Einerseits bezeichnet der Bundesrat die Anwendung von Artikel 13 ArG, wonach das Verkaufspersonal verpflichtet ist, bis zu 60 Überzeitstunden pro Jahr ohne jeglichen vorgeschriebenen Lohnzuschlag zu leisten, als&nbsp;akzeptabel. In diesem körperlich anstrengenden, schlecht bezahlten und überwiegend von Frauen geprägten Bereich schreibt das Gesetz somit vor, dass mehr als eineinhalb Wochen unentgeltliche Mehrarbeit zu leisten sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Andererseits beruft sich der Bundesrat auf Artikel 36 ArG und stellt fest, dass ein Elternteil nicht ohne seine Zustimmung zu Überzeitarbeit herangezogen werden darf. Er unterschlägt jedoch, dass hier eine rechtliche Lücke klafft: Dieser Schutz greift erst ab einer Arbeitszeit von mehr als 45 oder 50 Stunden. So können einer Mutter, die zu 40 Prozent beschäftigt ist, unter Berufung auf das Obligationenrecht Dutzende von Überstunden pro Woche auferlegt werden, ohne dass der im ArG vorgesehene Schutz für Elternteile zu irgendeinem Zeitpunkt greift.</p><p>&nbsp;</p><ol><li><p>Im Namen welcher sozialen Gerechtigkeit und welcher Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hält es der Bundesrat öffentlich für akzeptabel, dem Personal im Detailhandel 60 Überzeitstunden pro Jahr ohne Zuschlag aufzuerlegen (Art. 13 ArG)?</p><p>&nbsp;</p></li><li>Räumt der Bundesrat ein, dass der Schutz der Elternteile nach Artikel 36 ArG bei Teilzeitarbeit weitgehend wirkungslos ist, da es bei einer Person, die zu 40 Prozent arbeitet, zu erheblichen Erhöhungen der Arbeitszeit kommen kann, ohne dass jemals die gesetzliche Schwelle von 45 oder 50 Stunden erreicht wird, ab der dieser Person ein Ablehnungsrecht zusteht?</li></ol>
  • Überstunden. Werden Verkäuferinnen vom Arbeitsgesetz im Stich gelassen?
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Stellungnahme zur Motion 26.3188, die auf einen besseren Schutz der Teilzeitarbeit abzielt und die er ablehnt, stützt sich der Bundesrat zur Begründung auf das Arbeitsgesetz (ArG). Allerdings verschleiert die theoretische Auslegung dieses Gesetzes gravierende Ungleichbehandlungen, insbesondere in prekären Beschäftigungsbereichen.</p><p>&nbsp;</p><p>Einerseits bezeichnet der Bundesrat die Anwendung von Artikel 13 ArG, wonach das Verkaufspersonal verpflichtet ist, bis zu 60 Überzeitstunden pro Jahr ohne jeglichen vorgeschriebenen Lohnzuschlag zu leisten, als&nbsp;akzeptabel. In diesem körperlich anstrengenden, schlecht bezahlten und überwiegend von Frauen geprägten Bereich schreibt das Gesetz somit vor, dass mehr als eineinhalb Wochen unentgeltliche Mehrarbeit zu leisten sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Andererseits beruft sich der Bundesrat auf Artikel 36 ArG und stellt fest, dass ein Elternteil nicht ohne seine Zustimmung zu Überzeitarbeit herangezogen werden darf. Er unterschlägt jedoch, dass hier eine rechtliche Lücke klafft: Dieser Schutz greift erst ab einer Arbeitszeit von mehr als 45 oder 50 Stunden. So können einer Mutter, die zu 40 Prozent beschäftigt ist, unter Berufung auf das Obligationenrecht Dutzende von Überstunden pro Woche auferlegt werden, ohne dass der im ArG vorgesehene Schutz für Elternteile zu irgendeinem Zeitpunkt greift.</p><p>&nbsp;</p><ol><li><p>Im Namen welcher sozialen Gerechtigkeit und welcher Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hält es der Bundesrat öffentlich für akzeptabel, dem Personal im Detailhandel 60 Überzeitstunden pro Jahr ohne Zuschlag aufzuerlegen (Art. 13 ArG)?</p><p>&nbsp;</p></li><li>Räumt der Bundesrat ein, dass der Schutz der Elternteile nach Artikel 36 ArG bei Teilzeitarbeit weitgehend wirkungslos ist, da es bei einer Person, die zu 40 Prozent arbeitet, zu erheblichen Erhöhungen der Arbeitszeit kommen kann, ohne dass jemals die gesetzliche Schwelle von 45 oder 50 Stunden erreicht wird, ab der dieser Person ein Ablehnungsrecht zusteht?</li></ol>
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