AHV-Vermögen. Verringerung der Abhängigkeit von den Vereinigten Staaten
- ShortId
-
26.3810
- Id
-
20263810
- Updated
-
13.08.2026 10:29
- Language
-
de
- Title
-
AHV-Vermögen. Verringerung der Abhängigkeit von den Vereinigten Staaten
- AdditionalIndexing
-
24;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Vermögen der Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO beläuft sich heute auf fast 45 Milliarden Franken. Die Gelder stammen aus den Beiträgen von Arbeitnehmenden, Arbeitgebern und Selbstständigen sowie aus öffentlichen Mitteln; es handelt sich dabei um eines der bedeutendsten Vermögen unseres Landes.</p><p> </p><p>Seit dem 1.<sup> </sup>Juli 2024 ist die deutsche Niederlassung der US-amerikanischen State Street Bank Depotbank für diese Vermögenswerte; den entsprechenden Auftrag hat die Compenswiss mit einem Fünfjahresvertrag erteilt.</p><p> </p><p>Wie bereits bei der Behandlung der Motion 25.3008 dargelegt wurde, gibt es keinen Grund dafür, dass die Reserven der wichtigsten Sozialversicherungen des Landes dauerhaft unter der administrativen Verantwortung einer US-amerikanischen Einrichtung stehen, zumal die Schweiz über einen Finanzplatz verfügt, der für seine Fachkompetenz, auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einer Depotbank, anerkannt ist. Die für 2029 vorgesehene Mandatsverlängerung bietet die Gelegenheit, diese wichtige Aufgabe wieder in der Schweiz zu verankern.</p><p> </p><p>Zudem sind derzeit rund 15 Milliarden Franken aus den Ausgleichsfonds in Vermögenswerte investiert, die der amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen. Die jüngsten Entwicklungen der internationalen Lage geben Anlass, über das Ausmass der Exposure dieser Fonds in den Vereinigten Staaten nachzudenken. Die zunehmenden Spannungen im Handel, der immer häufigere Einsatz extraterritorialer Massnahmen, das Risiko finanzieller Sanktionen sowie die Unsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen rechtfertigen es, die geografische Diversifizierung der Anlagen eingehend zu prüfen.</p>
- <p>Die Compenswiss ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird (Art. 1 Abs. 3 Ausgleichsfondsgesetz; SR <em>830.2</em>). Die Wahl der Depotbank liegt ausschliesslich in der Kompetenz des Verwaltungsrats der Compenswiss. Würde der Bundesrat in diese unternehmerische Entscheidung eingreifen, stünde dies im Widerspruch zur gesetzlichen Kompetenzverteilung und zur Verwaltungsautonomie, die der Compenswiss vom Gesetzgeber übertragen wurde (siehe auch Stellungnahme zur Motion WAK-N <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253008"><u>25.3008</u></a> «Schweizer Depotbank für die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO»).</p><p>Die State Street Bank International GmbH wurde aufgrund ihrer Erfahrung, ihrer technischen Kompetenz, ihres Preis-Leistungs-Verhältnisses, ihrer Finanzstärke und ihres Rufs ausgewählt, aber auch weil sie eine Niederlassung in Zürich hat, die der FINMA untersteht. Die Depotbank übt eine rein administrative Funktion aus; sie verwaltet die Anlagen nicht. Die Vermögenswerte bleiben Eigentum der Compenswiss und werden in den Ländern verwahrt, in denen sie gehandelt werden. Der Sitz der Depotbank hat daher keinerlei Einfluss darauf, in welchen Ländern sich die Wertschriften befinden, oder auf die Risiken im Zusammenhang mit möglichen Sanktionen. Die jüngsten Entwicklungen in der US-Handelspolitik ändern nichts an dieser Einschätzung. Die Compenswiss trägt bei der Verwaltung ihrer Anlagen allen relevanten Faktoren Rechnung, auch den geopolitischen Rahmenbedingungen.</p><p>Die Anlagestrategie fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats, der das Anlagereglement erlässt (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ausgleichsfondsgesetz). Die Anlagen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Liquidität und Ertrag (Art. 3 Abs. 4 und 5 Ausgleichsfondsgesetz). Der Anteil der einzelnen Anlagen im Portfolio steht für die erforderliche Diversifizierung. Eine zwingend vorgeschriebene Verringerung der Exposure in den USA würde sich nachteilig auf die Diversifizierung auswirken, die Risiken erhöhen und den Ertrag der Ausgleichsfonds schmälern.</p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit nach Ablauf des heutigen Vertrags mit der State Street Bank das Mandat der Depotbank für den AHV-, den IV- und den EO-Fonds, die von der Compenswiss verwaltet werden, per 1.<sup> </sup>Juli 2029 einem Schweizer Bankinstitut übertragen wird. Der Bundesrat soll dem Parlament spätestens vor Beginn der nächsten Ausschreibung einen Vorschlag unterbreiten, wie das Ziel erreicht werden kann.</p><p> </p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Strategie zu unterbreiten mit dem Ziel, die rechtlichen, politischen und geopolitischen Risiken zu mindern, die sich aus der hohen Exposure des AHV-, des IV- und des EO-Fonds in den Vereinigten Staaten ergeben.</p>
- AHV-Vermögen. Verringerung der Abhängigkeit von den Vereinigten Staaten
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Vermögen der Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO beläuft sich heute auf fast 45 Milliarden Franken. Die Gelder stammen aus den Beiträgen von Arbeitnehmenden, Arbeitgebern und Selbstständigen sowie aus öffentlichen Mitteln; es handelt sich dabei um eines der bedeutendsten Vermögen unseres Landes.</p><p> </p><p>Seit dem 1.<sup> </sup>Juli 2024 ist die deutsche Niederlassung der US-amerikanischen State Street Bank Depotbank für diese Vermögenswerte; den entsprechenden Auftrag hat die Compenswiss mit einem Fünfjahresvertrag erteilt.</p><p> </p><p>Wie bereits bei der Behandlung der Motion 25.3008 dargelegt wurde, gibt es keinen Grund dafür, dass die Reserven der wichtigsten Sozialversicherungen des Landes dauerhaft unter der administrativen Verantwortung einer US-amerikanischen Einrichtung stehen, zumal die Schweiz über einen Finanzplatz verfügt, der für seine Fachkompetenz, auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einer Depotbank, anerkannt ist. Die für 2029 vorgesehene Mandatsverlängerung bietet die Gelegenheit, diese wichtige Aufgabe wieder in der Schweiz zu verankern.</p><p> </p><p>Zudem sind derzeit rund 15 Milliarden Franken aus den Ausgleichsfonds in Vermögenswerte investiert, die der amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen. Die jüngsten Entwicklungen der internationalen Lage geben Anlass, über das Ausmass der Exposure dieser Fonds in den Vereinigten Staaten nachzudenken. Die zunehmenden Spannungen im Handel, der immer häufigere Einsatz extraterritorialer Massnahmen, das Risiko finanzieller Sanktionen sowie die Unsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen rechtfertigen es, die geografische Diversifizierung der Anlagen eingehend zu prüfen.</p>
- <p>Die Compenswiss ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird (Art. 1 Abs. 3 Ausgleichsfondsgesetz; SR <em>830.2</em>). Die Wahl der Depotbank liegt ausschliesslich in der Kompetenz des Verwaltungsrats der Compenswiss. Würde der Bundesrat in diese unternehmerische Entscheidung eingreifen, stünde dies im Widerspruch zur gesetzlichen Kompetenzverteilung und zur Verwaltungsautonomie, die der Compenswiss vom Gesetzgeber übertragen wurde (siehe auch Stellungnahme zur Motion WAK-N <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253008"><u>25.3008</u></a> «Schweizer Depotbank für die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO»).</p><p>Die State Street Bank International GmbH wurde aufgrund ihrer Erfahrung, ihrer technischen Kompetenz, ihres Preis-Leistungs-Verhältnisses, ihrer Finanzstärke und ihres Rufs ausgewählt, aber auch weil sie eine Niederlassung in Zürich hat, die der FINMA untersteht. Die Depotbank übt eine rein administrative Funktion aus; sie verwaltet die Anlagen nicht. Die Vermögenswerte bleiben Eigentum der Compenswiss und werden in den Ländern verwahrt, in denen sie gehandelt werden. Der Sitz der Depotbank hat daher keinerlei Einfluss darauf, in welchen Ländern sich die Wertschriften befinden, oder auf die Risiken im Zusammenhang mit möglichen Sanktionen. Die jüngsten Entwicklungen in der US-Handelspolitik ändern nichts an dieser Einschätzung. Die Compenswiss trägt bei der Verwaltung ihrer Anlagen allen relevanten Faktoren Rechnung, auch den geopolitischen Rahmenbedingungen.</p><p>Die Anlagestrategie fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats, der das Anlagereglement erlässt (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ausgleichsfondsgesetz). Die Anlagen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Liquidität und Ertrag (Art. 3 Abs. 4 und 5 Ausgleichsfondsgesetz). Der Anteil der einzelnen Anlagen im Portfolio steht für die erforderliche Diversifizierung. Eine zwingend vorgeschriebene Verringerung der Exposure in den USA würde sich nachteilig auf die Diversifizierung auswirken, die Risiken erhöhen und den Ertrag der Ausgleichsfonds schmälern.</p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit nach Ablauf des heutigen Vertrags mit der State Street Bank das Mandat der Depotbank für den AHV-, den IV- und den EO-Fonds, die von der Compenswiss verwaltet werden, per 1.<sup> </sup>Juli 2029 einem Schweizer Bankinstitut übertragen wird. Der Bundesrat soll dem Parlament spätestens vor Beginn der nächsten Ausschreibung einen Vorschlag unterbreiten, wie das Ziel erreicht werden kann.</p><p> </p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Strategie zu unterbreiten mit dem Ziel, die rechtlichen, politischen und geopolitischen Risiken zu mindern, die sich aus der hohen Exposure des AHV-, des IV- und des EO-Fonds in den Vereinigten Staaten ergeben.</p>
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