Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Die wirksame Durchsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 66a des Strafgesetzbuchs für FZA-berechtigte Personen sicherstellen

ShortId
26.3820
Id
20263820
Updated
15.07.2026 15:33
Language
de
Title
Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Die wirksame Durchsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 66a des Strafgesetzbuchs für FZA-berechtigte Personen sicherstellen
AdditionalIndexing
2811;1216;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 28.&nbsp;November 2010 haben Volk und Stände die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer» angenommen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Das Parlament hat den Volkswillen namentlich durch die Verabschiedung von Artikel&nbsp;66a StGB umgesetzt. Es hat allerdings eine Härtefallklausel eingeführt, die es dem Gericht <u>ausnahmsweise</u> gestattet, von einer Landesverweisung abzusehen, wenn diese für die ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde <u>und</u> die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Parallel dazu hat das Bundesgericht eine Rechtsprechung entwickelt, wonach FZA-berechtigte Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung gemäss Katalog in Artikel&nbsp;66a Absatz&nbsp;1 StGB des Landes verwiesen werden können. In seinem Leitentscheid BGE&nbsp;145&nbsp;IV&nbsp;364 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Landesverweisung auch die Anforderungen nach Artikel&nbsp;5 Anhang&nbsp;I FZA erfüllen müsse und daher eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit voraussetze. Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt, namentlich mit BGE&nbsp;145&nbsp;IV&nbsp;55.</p><p>&nbsp;</p><p>In der Praxis verhindert diese Auslegung regelmässig die Vollstreckung von Landesverweisungen, obschon diese nach Artikel&nbsp;66a StGB vorgesehen sind. Bei Staatsangehörigen, die unter das FZA fallen, ist nicht mehr die Frage entscheidend, ob die Voraussetzungen für die Härtefallklausel erfüllt sind, sondern ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des FZA vorliegt.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies hat zur Folge, dass ein grosser Teil der vom Verfassungs- und vom Gesetzgeber gewollten Landesverweisungen nicht vollzogen werden kann. Entsprechend kann sich das Rückfallrisiko zum Nachteil potenzieller Opfer und der Allgemeinheit erhöhen. Auch verliert die Landesverweisung als Sanktion für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Straftat gemäss dem Katalog in Artikel&nbsp;66a Absatz&nbsp;1 StGB begehen, ihre abschreckende Wirkung.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit die in Artikel&nbsp;121 Absätze&nbsp;3–6 der Bundesverfassung und Artikel&nbsp;66a des Strafgesetzbuchs (StGB) vorgesehenen Landesverweisungen entsprechend dem Volkswillen vollzogen werden können und nicht durch die Anwendung von Artikel&nbsp;5 Anhang&nbsp;I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) verhindert werden.</p>
  • Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Die wirksame Durchsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 66a des Strafgesetzbuchs für FZA-berechtigte Personen sicherstellen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 28.&nbsp;November 2010 haben Volk und Stände die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer» angenommen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Das Parlament hat den Volkswillen namentlich durch die Verabschiedung von Artikel&nbsp;66a StGB umgesetzt. Es hat allerdings eine Härtefallklausel eingeführt, die es dem Gericht <u>ausnahmsweise</u> gestattet, von einer Landesverweisung abzusehen, wenn diese für die ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde <u>und</u> die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Parallel dazu hat das Bundesgericht eine Rechtsprechung entwickelt, wonach FZA-berechtigte Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung gemäss Katalog in Artikel&nbsp;66a Absatz&nbsp;1 StGB des Landes verwiesen werden können. In seinem Leitentscheid BGE&nbsp;145&nbsp;IV&nbsp;364 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Landesverweisung auch die Anforderungen nach Artikel&nbsp;5 Anhang&nbsp;I FZA erfüllen müsse und daher eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit voraussetze. Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt, namentlich mit BGE&nbsp;145&nbsp;IV&nbsp;55.</p><p>&nbsp;</p><p>In der Praxis verhindert diese Auslegung regelmässig die Vollstreckung von Landesverweisungen, obschon diese nach Artikel&nbsp;66a StGB vorgesehen sind. Bei Staatsangehörigen, die unter das FZA fallen, ist nicht mehr die Frage entscheidend, ob die Voraussetzungen für die Härtefallklausel erfüllt sind, sondern ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des FZA vorliegt.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies hat zur Folge, dass ein grosser Teil der vom Verfassungs- und vom Gesetzgeber gewollten Landesverweisungen nicht vollzogen werden kann. Entsprechend kann sich das Rückfallrisiko zum Nachteil potenzieller Opfer und der Allgemeinheit erhöhen. Auch verliert die Landesverweisung als Sanktion für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Straftat gemäss dem Katalog in Artikel&nbsp;66a Absatz&nbsp;1 StGB begehen, ihre abschreckende Wirkung.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit die in Artikel&nbsp;121 Absätze&nbsp;3–6 der Bundesverfassung und Artikel&nbsp;66a des Strafgesetzbuchs (StGB) vorgesehenen Landesverweisungen entsprechend dem Volkswillen vollzogen werden können und nicht durch die Anwendung von Artikel&nbsp;5 Anhang&nbsp;I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) verhindert werden.</p>
    • Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Die wirksame Durchsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 66a des Strafgesetzbuchs für FZA-berechtigte Personen sicherstellen

Back to List