Die Pharmaunternehmen müssen ihren Verpflichtungen nachkommen

ShortId
26.3886
Id
20263886
Updated
17.08.2026 22:09
Language
de
Title
Die Pharmaunternehmen müssen ihren Verpflichtungen nachkommen
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Infolge mehrerer kürzlich eingereichter Interpellationen kam der Verdacht auf, dass vertrauliche Preismodelle für Medikamente weitergegeben wurden. Es scheint nun klar zu sein, dass die Schweizer Pharmaunternehmen gegenüber den amerikanischen Behörden die in der Schweiz geltenden Nettopreise offengelegt haben. Dennoch lehnen diese Unternehmen die Gegenseitigkeit der Offenlegung dieser Informationen ab und weigern sich, im Gegenzug die entsprechenden Informationen, die sie gegenüber den USA offenlegen, an die Schweizer Behörden weiterzugeben.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Angesichts der Weigerung der Pharmaunternehmen, die entsprechenden Preise der anderen Länder offenzulegen, ging das BAG bisher davon aus, dass die Vertraulichkeit dieser Preismodelle de facto gewahrt wird. Doch scheint dies nicht der Fall zu sein. Dies gefährdet jedoch das Fortbestehen dieses Modells und die Stabilität der Preise in der Schweiz. Wenn die Vertraulichkeit nicht auf informellem Weg gewährleistet werden kann, muss in Betracht gezogen werden, sie auf formellem Weg zu garantieren, z.&nbsp;B. durch die Aufnahme von entsprechenden Bestimmungen in den Verträgen zwischen dem Bund und den Pharmaunternehmen.</p><p>&nbsp;</p><p>Falls der Bundesrat Beweise dafür hat, dass das in der Schweiz angewandte vertrauliche Preismodell offengelegt wurde, muss er die Gegenseitigkeit der Informationen einfordern können, d.&nbsp;h. dass ein Pharmaunternehmen ihm die anderen offengelegten Preismodelle zur Verfügung stellt. Denn wenn die Schweizer Behörden die einzigen sind, die sich an diese Vorschriften halten müssen, ohne von den Informationen aus dem Ausland profitieren zu können, ist diese Praxis nicht mehr zum Vorteil der Schweiz. Die vertraulichen «Nettopreise» haben dadurch keinerlei Nutzen mehr.</p><p>&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, mit der die folgenden Grundsätze eingeführt werden:&nbsp;</p><ol><li>Es soll geregelt werden, dass den Pharmaunternehmen künftig die Möglichkeit verwehrt ist, die schweizerischen Preismodelle, die als vertraulich gelten, Dritten, insbesondere ausländischen Behörden, bekannt zu machen.</li><li>Zusätzlich sollen die gesetzlichen Grundlagen dahingehend angepasst werden, dass von einem Pharmaunternehmen, das vertrauliche Preise in der Schweiz einem anderen Staat bekannt gemacht hat, der Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt wird, d.&nbsp;h. dass das Pharmaunternehmen die vertraulichen Preismodelle in anderen Staaten, gegenüber denen das Preismodell der Schweiz offengelegt wurde, auch der Schweiz zur Verfügung stellen müssen.</li></ol>
  • Die Pharmaunternehmen müssen ihren Verpflichtungen nachkommen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Infolge mehrerer kürzlich eingereichter Interpellationen kam der Verdacht auf, dass vertrauliche Preismodelle für Medikamente weitergegeben wurden. Es scheint nun klar zu sein, dass die Schweizer Pharmaunternehmen gegenüber den amerikanischen Behörden die in der Schweiz geltenden Nettopreise offengelegt haben. Dennoch lehnen diese Unternehmen die Gegenseitigkeit der Offenlegung dieser Informationen ab und weigern sich, im Gegenzug die entsprechenden Informationen, die sie gegenüber den USA offenlegen, an die Schweizer Behörden weiterzugeben.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Angesichts der Weigerung der Pharmaunternehmen, die entsprechenden Preise der anderen Länder offenzulegen, ging das BAG bisher davon aus, dass die Vertraulichkeit dieser Preismodelle de facto gewahrt wird. Doch scheint dies nicht der Fall zu sein. Dies gefährdet jedoch das Fortbestehen dieses Modells und die Stabilität der Preise in der Schweiz. Wenn die Vertraulichkeit nicht auf informellem Weg gewährleistet werden kann, muss in Betracht gezogen werden, sie auf formellem Weg zu garantieren, z.&nbsp;B. durch die Aufnahme von entsprechenden Bestimmungen in den Verträgen zwischen dem Bund und den Pharmaunternehmen.</p><p>&nbsp;</p><p>Falls der Bundesrat Beweise dafür hat, dass das in der Schweiz angewandte vertrauliche Preismodell offengelegt wurde, muss er die Gegenseitigkeit der Informationen einfordern können, d.&nbsp;h. dass ein Pharmaunternehmen ihm die anderen offengelegten Preismodelle zur Verfügung stellt. Denn wenn die Schweizer Behörden die einzigen sind, die sich an diese Vorschriften halten müssen, ohne von den Informationen aus dem Ausland profitieren zu können, ist diese Praxis nicht mehr zum Vorteil der Schweiz. Die vertraulichen «Nettopreise» haben dadurch keinerlei Nutzen mehr.</p><p>&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, mit der die folgenden Grundsätze eingeführt werden:&nbsp;</p><ol><li>Es soll geregelt werden, dass den Pharmaunternehmen künftig die Möglichkeit verwehrt ist, die schweizerischen Preismodelle, die als vertraulich gelten, Dritten, insbesondere ausländischen Behörden, bekannt zu machen.</li><li>Zusätzlich sollen die gesetzlichen Grundlagen dahingehend angepasst werden, dass von einem Pharmaunternehmen, das vertrauliche Preise in der Schweiz einem anderen Staat bekannt gemacht hat, der Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt wird, d.&nbsp;h. dass das Pharmaunternehmen die vertraulichen Preismodelle in anderen Staaten, gegenüber denen das Preismodell der Schweiz offengelegt wurde, auch der Schweiz zur Verfügung stellen müssen.</li></ol>
    • Die Pharmaunternehmen müssen ihren Verpflichtungen nachkommen

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