Dem unverhältnismässig grossen Familiennachzug aus Drittstaaten sind Grenzen zu setzen

ShortId
26.3892
Id
20263892
Updated
02.07.2026 11:38
Language
de
Title
Dem unverhältnismässig grossen Familiennachzug aus Drittstaaten sind Grenzen zu setzen
AdditionalIndexing
2811;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss der «Jahresstatistik Zuwanderung» des Staatssekretariates für Migration SEM für das Jahr 2025 sind im letzten Jahr 88’355 Personen bzw.&nbsp;53,4% zwecks Erwerbstätigkeit in die ständige ausländische Wohnbevölkerung der Schweiz eingewandert. 95% davon kamen aus dem EU/EFTA-Raum, der kleine Rest aus Drittstaaten. Der zweithäufigste Grund war der Familiennachzug (42'170&nbsp;Personen bzw. 25,5%). Rund 20'000 Personen, d.h. fast die Hälfte der im Rahmen des Familiennachzugs eingewanderten Personen, stammte aus Drittstaaten, also nicht aus dem EU/EFTA-Raum.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Familienangehörige von Personen aus EU/EFTA-Staaten können sich unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens berufen. Der Familiennachzug von Personen aus Drittstaaten erfolgt demgegenüber aufgrund der Garantie in Artikel&nbsp;8 EMRK. Den Vertragsstaaten der EMRK ist es erlaubt, innerstaatliche Regeln für den Familiennachzug aufzustellen. Diese finden sich im schweizerischen Recht im Ausländer- und Integrationsgesetz.</p><p>&nbsp;</p><p>Während im Jahr 2025 aus Drittstaaten rund 4'500 Personen in den Arbeitsmarkt eingewandert sind, wanderten im Rahmen des Familiennachzugs rund 20'000&nbsp;Drittstaatsangehörige zu, also rund viermal mehr. Bei den Personen aus EU/EFTA-Staaten ist das Verhältnis gerade umgekehrt. Rund 84'000&nbsp;Personen wanderten zwecks Erwerbstätigkeit ein und rund 22'000&nbsp;Personen im Rahmen des Familiennachzugs, d.h. nur rund ein Viertel.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Dieses Missverhältnis wirft Fragen auf, die im Rahmen eines Berichts des Bundesrats geklärt werden sollen. Dabei ist insbesondere auch aufzuzeigen, welchen Spielraum der schweizerische Gesetzgeber hat, um die nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen begründete Einwanderung über den Familiennachzug einzuschränken.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen</p><ol><li>wie sich die Einwanderung von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Familiennachzugs in den letzten zehn Jahren entwickelt hat,</li><li>was die Gründe dafür sind, dass aus Drittstaaten überproportional viele Personen im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einwandern,</li><li>wie das Ausländer- und Integrationsgesetz angepasst werden kann, um den Familiennachzug &nbsp;von Drittstaatsangehörigen einzuschränken, ohne dabei gegen den Kerngehalt von Artikel&nbsp;8 EMRK zu verstossen.&nbsp;</li></ol>
  • Dem unverhältnismässig grossen Familiennachzug aus Drittstaaten sind Grenzen zu setzen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss der «Jahresstatistik Zuwanderung» des Staatssekretariates für Migration SEM für das Jahr 2025 sind im letzten Jahr 88’355 Personen bzw.&nbsp;53,4% zwecks Erwerbstätigkeit in die ständige ausländische Wohnbevölkerung der Schweiz eingewandert. 95% davon kamen aus dem EU/EFTA-Raum, der kleine Rest aus Drittstaaten. Der zweithäufigste Grund war der Familiennachzug (42'170&nbsp;Personen bzw. 25,5%). Rund 20'000 Personen, d.h. fast die Hälfte der im Rahmen des Familiennachzugs eingewanderten Personen, stammte aus Drittstaaten, also nicht aus dem EU/EFTA-Raum.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Familienangehörige von Personen aus EU/EFTA-Staaten können sich unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens berufen. Der Familiennachzug von Personen aus Drittstaaten erfolgt demgegenüber aufgrund der Garantie in Artikel&nbsp;8 EMRK. Den Vertragsstaaten der EMRK ist es erlaubt, innerstaatliche Regeln für den Familiennachzug aufzustellen. Diese finden sich im schweizerischen Recht im Ausländer- und Integrationsgesetz.</p><p>&nbsp;</p><p>Während im Jahr 2025 aus Drittstaaten rund 4'500 Personen in den Arbeitsmarkt eingewandert sind, wanderten im Rahmen des Familiennachzugs rund 20'000&nbsp;Drittstaatsangehörige zu, also rund viermal mehr. Bei den Personen aus EU/EFTA-Staaten ist das Verhältnis gerade umgekehrt. Rund 84'000&nbsp;Personen wanderten zwecks Erwerbstätigkeit ein und rund 22'000&nbsp;Personen im Rahmen des Familiennachzugs, d.h. nur rund ein Viertel.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Dieses Missverhältnis wirft Fragen auf, die im Rahmen eines Berichts des Bundesrats geklärt werden sollen. Dabei ist insbesondere auch aufzuzeigen, welchen Spielraum der schweizerische Gesetzgeber hat, um die nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen begründete Einwanderung über den Familiennachzug einzuschränken.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen</p><ol><li>wie sich die Einwanderung von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Familiennachzugs in den letzten zehn Jahren entwickelt hat,</li><li>was die Gründe dafür sind, dass aus Drittstaaten überproportional viele Personen im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einwandern,</li><li>wie das Ausländer- und Integrationsgesetz angepasst werden kann, um den Familiennachzug &nbsp;von Drittstaatsangehörigen einzuschränken, ohne dabei gegen den Kerngehalt von Artikel&nbsp;8 EMRK zu verstossen.&nbsp;</li></ol>
    • Dem unverhältnismässig grossen Familiennachzug aus Drittstaaten sind Grenzen zu setzen

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