Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Terroristen und Islamisten
- ShortId
-
26.3909
- Id
-
20263909
- Updated
-
29.06.2026 15:42
- Language
-
de
- Title
-
Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Terroristen und Islamisten
- AdditionalIndexing
-
1216;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Regierungen haben die Pflicht, die Sicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten. Wenn das geltende Strafrecht nicht ausreicht, um von radikalisierten Personen ausgehende Bedrohungen zu neutralisieren, kann die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Islamisten und Terroristen die Gefahrenabwehr entscheidend stärken.</p><p><strong>Eine Ausdehnung des Verwahrungsrechts nach Art. 64. Abs. 1bis dient dem Schutz der Allgemeinheit und stärkt die Gefahrenabwehr:</strong><br>Da islamistischer Terrorismus auf Massenopfer ausgelegt ist, soll die Verwahrung verhindern, dass gefährliche Individuen Anschläge verüben oder logistische Netzwerke unterstützen. Der Schutz von Leib, Leben und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung haben oberste Priorität.</p><p><strong>Die Rückfallgefahr ist enorm hoch:</strong> Verurteilte Islamisten und Terroristen oder extremistische "Gefährder", die ihre Haftstrafe verbüsst haben, sind oft weiterhin fest in ihrer Ideologie gefangen. Jede Entlassung stellt daher ein unkalkulierbares Risiko dar.</p><p><strong>Besondere Gefährlichkeit:</strong> Die Ideologie des islamistischen Terrorismus ist fanatisch und auf Zerstörung ausgerichtet. Klassische Resozialisierungsmassnahmen bleiben bei ideologisch verblendeten Tätern wirkungslos, weshalb die freiheitlich-liberale Gesellschaft und der demokratische Rechtsstaat nur durch eine dauerhafte Verwahrung von Islamisten und Terroristen geschützt werden können.</p><p>Die Inhaftierung von Führungspersonen oder radikalen Predigern unterbindet zudem die direkte Rekrutierung und Radikalisierung neuer Anhänger aus der Haft heraus oder im direkten Umfeld.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 64 Abs. 1bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (lebenslängliche Verwahrung für extrem gefährliche und nicht therapierbare Straftäter) auf Terroristen, Islamisten und staatsgefährdende Personen auszudehnen.</p>
- Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Terroristen und Islamisten
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Regierungen haben die Pflicht, die Sicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten. Wenn das geltende Strafrecht nicht ausreicht, um von radikalisierten Personen ausgehende Bedrohungen zu neutralisieren, kann die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Islamisten und Terroristen die Gefahrenabwehr entscheidend stärken.</p><p><strong>Eine Ausdehnung des Verwahrungsrechts nach Art. 64. Abs. 1bis dient dem Schutz der Allgemeinheit und stärkt die Gefahrenabwehr:</strong><br>Da islamistischer Terrorismus auf Massenopfer ausgelegt ist, soll die Verwahrung verhindern, dass gefährliche Individuen Anschläge verüben oder logistische Netzwerke unterstützen. Der Schutz von Leib, Leben und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung haben oberste Priorität.</p><p><strong>Die Rückfallgefahr ist enorm hoch:</strong> Verurteilte Islamisten und Terroristen oder extremistische "Gefährder", die ihre Haftstrafe verbüsst haben, sind oft weiterhin fest in ihrer Ideologie gefangen. Jede Entlassung stellt daher ein unkalkulierbares Risiko dar.</p><p><strong>Besondere Gefährlichkeit:</strong> Die Ideologie des islamistischen Terrorismus ist fanatisch und auf Zerstörung ausgerichtet. Klassische Resozialisierungsmassnahmen bleiben bei ideologisch verblendeten Tätern wirkungslos, weshalb die freiheitlich-liberale Gesellschaft und der demokratische Rechtsstaat nur durch eine dauerhafte Verwahrung von Islamisten und Terroristen geschützt werden können.</p><p>Die Inhaftierung von Führungspersonen oder radikalen Predigern unterbindet zudem die direkte Rekrutierung und Radikalisierung neuer Anhänger aus der Haft heraus oder im direkten Umfeld.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 64 Abs. 1bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (lebenslängliche Verwahrung für extrem gefährliche und nicht therapierbare Straftäter) auf Terroristen, Islamisten und staatsgefährdende Personen auszudehnen.</p>
- Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Terroristen und Islamisten
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