Gewährleistung des Betriebs der Opferhilfe-Nummer 142 in der ganzen Schweiz

ShortId
26.3916
Id
20263916
Updated
03.07.2026 10:08
Language
de
Title
Gewährleistung des Betriebs der Opferhilfe-Nummer 142 in der ganzen Schweiz
AdditionalIndexing
08;34
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In der Schweiz stehen mehrere Kurznummern für Notfälle zur Verfügung: europäischer Notruf&nbsp;(112), Polizei&nbsp;(117), Feuerwehr&nbsp;(118), Sanität&nbsp;(144), Tox-Zentrum&nbsp;(145), dargebotene Hand&nbsp;(143) sowie die Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche&nbsp;(147). Seit dem 1.&nbsp;Mai&nbsp;2026 ist zudem die Opferhilfe-Nummer&nbsp;142 für Opfer häuslicher Gewalt in Betrieb.<sup></sup> Über diese verschiedenen Nummern kann die Bevölkerung kostenlos den jeweils erforderlichen Notruf- oder Beratungsdienst erreichen.</p><p>Die Einführung der Opferhilfe-Nummer&nbsp;142 ging mit einer Revision der entsprechenden Verordnungen einher, nämlich der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) und der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104). Diese unterscheiden klar zwischen Notdiensten sowie Hilfs- und Beratungsdiensten, denen die Nummer&nbsp;142 zugeordnet ist (Artikel 28 und 28a AEFV). Die beiden revidierten Verordnungen treten am 1.&nbsp;Juli&nbsp;2026 in Kraft.<sup></sup></p><p>In Grenzgebieten ergeben sich beim Betrieb von Kurznummern jedoch technische Herausforderungen im Zusammenhang mit der automatischen Verbindung mit ausländischen Netzen. Während die Weiterleitung von Anrufen an Notrufnummern im engeren Sinne gewährleistet ist, bestehen hinsichtlich der Nummer&nbsp;142, die einem Hilfs- und Beratungsdienst zugeordnet ist, weiterhin Unsicherheiten.</p><p>Welche Massnahmen sind vorgesehen, um die Weiterleitung von Anrufen an die Opferhilfe-Nummer&nbsp;142 unabhängig vom jeweils genutzten Netz auch in Grenzgebieten sicherzustellen?</p>
  • Gewährleistung des Betriebs der Opferhilfe-Nummer&nbsp;142 in der ganzen Schweiz
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz stehen mehrere Kurznummern für Notfälle zur Verfügung: europäischer Notruf&nbsp;(112), Polizei&nbsp;(117), Feuerwehr&nbsp;(118), Sanität&nbsp;(144), Tox-Zentrum&nbsp;(145), dargebotene Hand&nbsp;(143) sowie die Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche&nbsp;(147). Seit dem 1.&nbsp;Mai&nbsp;2026 ist zudem die Opferhilfe-Nummer&nbsp;142 für Opfer häuslicher Gewalt in Betrieb.<sup></sup> Über diese verschiedenen Nummern kann die Bevölkerung kostenlos den jeweils erforderlichen Notruf- oder Beratungsdienst erreichen.</p><p>Die Einführung der Opferhilfe-Nummer&nbsp;142 ging mit einer Revision der entsprechenden Verordnungen einher, nämlich der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) und der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104). Diese unterscheiden klar zwischen Notdiensten sowie Hilfs- und Beratungsdiensten, denen die Nummer&nbsp;142 zugeordnet ist (Artikel 28 und 28a AEFV). Die beiden revidierten Verordnungen treten am 1.&nbsp;Juli&nbsp;2026 in Kraft.<sup></sup></p><p>In Grenzgebieten ergeben sich beim Betrieb von Kurznummern jedoch technische Herausforderungen im Zusammenhang mit der automatischen Verbindung mit ausländischen Netzen. Während die Weiterleitung von Anrufen an Notrufnummern im engeren Sinne gewährleistet ist, bestehen hinsichtlich der Nummer&nbsp;142, die einem Hilfs- und Beratungsdienst zugeordnet ist, weiterhin Unsicherheiten.</p><p>Welche Massnahmen sind vorgesehen, um die Weiterleitung von Anrufen an die Opferhilfe-Nummer&nbsp;142 unabhängig vom jeweils genutzten Netz auch in Grenzgebieten sicherzustellen?</p>
    • Gewährleistung des Betriebs der Opferhilfe-Nummer&nbsp;142 in der ganzen Schweiz

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