Freizeitaktivitäten und landwirtschaftliche Betriebe. Wer haftet bei Unfällen?
- ShortId
-
26.3918
- Id
-
20263918
- Updated
-
27.07.2026 17:11
- Language
-
de
- Title
-
Freizeitaktivitäten und landwirtschaftliche Betriebe. Wer haftet bei Unfällen?
- AdditionalIndexing
-
15;55;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Aufschwung des Tourismus in Landwirtschaftsgebieten und auf Alpen sowie die zunehmende Nutzung dieser Räume für Freizeitaktivitäten schaffen in der Schweiz eine Rechtsunsicherheit, die dringend beseitigt werden muss. Unsere ländlichen Regionen entwickeln sich zunehmend zu Räumen, in denen Nahrungsmittelproduktion und Naherholungstourismus nebeneinander stattfinden. Dadurch entsprechen die Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung den tatsächlichen Gegebenheiten nicht immer.</p><p>Früher konnten Viehhalterinnen und Viehhalter ihr Vieh weitgehend in wenig frequentierten Gebieten weiden lassen; einfache Zäune genügten, um eine angemessene Beaufsichtigung zu gewährleisten. Heute finden in diesen Gebieten zunehmend verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Freizeitaktivitäten, statt. Die zunehmende Nutzung der erwähnten Gebiete wirft die Frage auf, welche Anforderungen künftig an eine angemessene Beaufsichtigung von Tieren zu stellen sind. Die derzeit im Zusammenhang mit tragischen Unglücksfällen hängigen Verfahren stellen für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe eine erhebliche Belastung dar, weil ungewiss geworden ist, ob die seit jeher befolgten, anspruchsvollen Sorgfalts- und Sicherheitsmassnahmen noch genügen, um eine zivilrechtliche Haftung auszuschliessen.</p><p>Die jüngsten Tragödien werfen zahlreiche Fragen zu bekannten, aber vernachlässigten Risiken und zur Verteilung der Verantwortlichkeiten auf, und es ist es nicht hinnehmbar, dass über den Köpfen von Landwirtschaftsbetrieben weiterhin ein Damoklesschwert schwebt, wenn sie Gebiete bewirtschaften oder dort Vieh halten, die intensiv für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Dies gilt umso mehr, wenn solche Situationen aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeiten entstanden sind, die anderen zugutekommen, oder durch Bewilligungen, welche die öffentliche Hand Dritten erteilt hat.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit die geltenden Bestimmungen über die Haftung für durch Tiere verursachte Schäden, insbesondere Artikel 56 des Obligationenrechts, angesichts der immer engeren Verflechtung von Freizeitaktivitäten und landwirtschaftlichen Betrieben noch angemessen sind, und darüber Bericht zu erstatten. Er soll insbesondere die Frage der angemessenen Beaufsichtigung, das Verhältnis zwischen Bewilligungen für landwirtschaftliche Betriebe und Bewilligungen für touristische oder andere wirtschaftliche Tätigkeiten im selben Gebiet sowie die Haftung der öffentlichen Hand prüfen.</p><p> </p>
- Freizeitaktivitäten und landwirtschaftliche Betriebe. Wer haftet bei Unfällen?
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Aufschwung des Tourismus in Landwirtschaftsgebieten und auf Alpen sowie die zunehmende Nutzung dieser Räume für Freizeitaktivitäten schaffen in der Schweiz eine Rechtsunsicherheit, die dringend beseitigt werden muss. Unsere ländlichen Regionen entwickeln sich zunehmend zu Räumen, in denen Nahrungsmittelproduktion und Naherholungstourismus nebeneinander stattfinden. Dadurch entsprechen die Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung den tatsächlichen Gegebenheiten nicht immer.</p><p>Früher konnten Viehhalterinnen und Viehhalter ihr Vieh weitgehend in wenig frequentierten Gebieten weiden lassen; einfache Zäune genügten, um eine angemessene Beaufsichtigung zu gewährleisten. Heute finden in diesen Gebieten zunehmend verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Freizeitaktivitäten, statt. Die zunehmende Nutzung der erwähnten Gebiete wirft die Frage auf, welche Anforderungen künftig an eine angemessene Beaufsichtigung von Tieren zu stellen sind. Die derzeit im Zusammenhang mit tragischen Unglücksfällen hängigen Verfahren stellen für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe eine erhebliche Belastung dar, weil ungewiss geworden ist, ob die seit jeher befolgten, anspruchsvollen Sorgfalts- und Sicherheitsmassnahmen noch genügen, um eine zivilrechtliche Haftung auszuschliessen.</p><p>Die jüngsten Tragödien werfen zahlreiche Fragen zu bekannten, aber vernachlässigten Risiken und zur Verteilung der Verantwortlichkeiten auf, und es ist es nicht hinnehmbar, dass über den Köpfen von Landwirtschaftsbetrieben weiterhin ein Damoklesschwert schwebt, wenn sie Gebiete bewirtschaften oder dort Vieh halten, die intensiv für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Dies gilt umso mehr, wenn solche Situationen aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeiten entstanden sind, die anderen zugutekommen, oder durch Bewilligungen, welche die öffentliche Hand Dritten erteilt hat.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit die geltenden Bestimmungen über die Haftung für durch Tiere verursachte Schäden, insbesondere Artikel 56 des Obligationenrechts, angesichts der immer engeren Verflechtung von Freizeitaktivitäten und landwirtschaftlichen Betrieben noch angemessen sind, und darüber Bericht zu erstatten. Er soll insbesondere die Frage der angemessenen Beaufsichtigung, das Verhältnis zwischen Bewilligungen für landwirtschaftliche Betriebe und Bewilligungen für touristische oder andere wirtschaftliche Tätigkeiten im selben Gebiet sowie die Haftung der öffentlichen Hand prüfen.</p><p> </p>
- Freizeitaktivitäten und landwirtschaftliche Betriebe. Wer haftet bei Unfällen?
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