Nutzen Verteilnetzbetreiber «bestehende Flexibilitäten» gesetzeswidrig?

ShortId
26.3974
Id
20263974
Updated
26.06.2026 14:01
Language
de
Title
Nutzen Verteilnetzbetreiber «bestehende Flexibilitäten» gesetzeswidrig?
AdditionalIndexing
66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 2026 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung von Flexibilitäten durch die Netzbetreiber. Dabei&nbsp;können gemäss Artikel 17c StromVG Bezug, Speicherung oder Einspeisung von Elektrizität so gesteuert werden, dass das Netz entlastet wird («netzdienlich»). Die Nutzung ist grundsätzlich vertraglich zwischen Netzbetreiber und Flexibilitätsinhaber zu vereinbaren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden vor dem 1.1.2026 bestehende Flexibilitätsnutzungen, die ohne Vertrag weitergeführt werden können, solange der Nutzung durch die Flexibilitätsinhaber nicht widersprochen wird (Art. 17c Abs.3 StromVG).&nbsp;</p><p>Diese bestehenden Flexibilitäten (z.B. mit Rundsteuerungen ferngesteuerte Speicherheizungen, Elektroboiler) existieren teilweise seit Jahrzehnten und wurden ursprünglich insbesondere zur Verschiebung des Stromverbrauchs in die Nacht eingeführt. Das Ziel war die bessere Nutzung von Strom aus Kernkraftwerken, deren Bandstromproduktion nicht flexibel auf die schwankende Nachfrage reagieren kann. Somit werden diese bestehenden Flexibilitäten «marktdienlich» eingesetzt und nicht «netzdienlich», wie es das Gesetz vorschreibt. In der Praxis wird teilweise das Einschalten von Stromverbrauchern wie Wärmepumpen zur Mittagszeit durch Netzbetreiber gesperrt, obwohl zu dieser Zeit viel Elektrizität aus Photovoltaik ins Netz fliesst und ein erhöhter Verbrauch die Netze in dieser Situation entlasten würde. Elektroboiler werden in der Nacht statt bei hoher Solarproduktion eingeschaltet. Dieses Phänomen läuft dem Wortlaut des Gesetzes diametral zuwider, weil ein «netzdienlicher» Einsatz der Flexibilität in dieser Situation gar nicht möglich ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><ol><li>Teilt er die Einschätzung, dass die bestehenden Flexibilitäten von den Netzbetreibern bis heute vor allem marktdienlich genutzt werden?</li><li>Wie stellt er sicher, dass bestehende Flexibilitäten durch die Netzbetreiber gemäss den gesetzlichen Vorschriften aktuell und zukünftig ausschliesslich netzdienlich genutzt werden?&nbsp;</li><li>Teilt er die Einschätzung, dass die heute starr gesteuerten, bestehenden Flexibilitäten eine dynamische Steuerung der Last (z.B. gemäss der Einspeisung von Elektrizität aus Photovoltaik) verhindern und so das Netz zusätzlich belastet wird?</li><li>Was unternimmt er, damit die Flexibilitäten im Schweizer Netz möglichst dynamisch und zur Entlastung der Netze genutzt werden?</li></ol>
  • Nutzen Verteilnetzbetreiber «bestehende Flexibilitäten» gesetzeswidrig?
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 2026 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung von Flexibilitäten durch die Netzbetreiber. Dabei&nbsp;können gemäss Artikel 17c StromVG Bezug, Speicherung oder Einspeisung von Elektrizität so gesteuert werden, dass das Netz entlastet wird («netzdienlich»). Die Nutzung ist grundsätzlich vertraglich zwischen Netzbetreiber und Flexibilitätsinhaber zu vereinbaren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden vor dem 1.1.2026 bestehende Flexibilitätsnutzungen, die ohne Vertrag weitergeführt werden können, solange der Nutzung durch die Flexibilitätsinhaber nicht widersprochen wird (Art. 17c Abs.3 StromVG).&nbsp;</p><p>Diese bestehenden Flexibilitäten (z.B. mit Rundsteuerungen ferngesteuerte Speicherheizungen, Elektroboiler) existieren teilweise seit Jahrzehnten und wurden ursprünglich insbesondere zur Verschiebung des Stromverbrauchs in die Nacht eingeführt. Das Ziel war die bessere Nutzung von Strom aus Kernkraftwerken, deren Bandstromproduktion nicht flexibel auf die schwankende Nachfrage reagieren kann. Somit werden diese bestehenden Flexibilitäten «marktdienlich» eingesetzt und nicht «netzdienlich», wie es das Gesetz vorschreibt. In der Praxis wird teilweise das Einschalten von Stromverbrauchern wie Wärmepumpen zur Mittagszeit durch Netzbetreiber gesperrt, obwohl zu dieser Zeit viel Elektrizität aus Photovoltaik ins Netz fliesst und ein erhöhter Verbrauch die Netze in dieser Situation entlasten würde. Elektroboiler werden in der Nacht statt bei hoher Solarproduktion eingeschaltet. Dieses Phänomen läuft dem Wortlaut des Gesetzes diametral zuwider, weil ein «netzdienlicher» Einsatz der Flexibilität in dieser Situation gar nicht möglich ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><ol><li>Teilt er die Einschätzung, dass die bestehenden Flexibilitäten von den Netzbetreibern bis heute vor allem marktdienlich genutzt werden?</li><li>Wie stellt er sicher, dass bestehende Flexibilitäten durch die Netzbetreiber gemäss den gesetzlichen Vorschriften aktuell und zukünftig ausschliesslich netzdienlich genutzt werden?&nbsp;</li><li>Teilt er die Einschätzung, dass die heute starr gesteuerten, bestehenden Flexibilitäten eine dynamische Steuerung der Last (z.B. gemäss der Einspeisung von Elektrizität aus Photovoltaik) verhindern und so das Netz zusätzlich belastet wird?</li><li>Was unternimmt er, damit die Flexibilitäten im Schweizer Netz möglichst dynamisch und zur Entlastung der Netze genutzt werden?</li></ol>
    • Nutzen Verteilnetzbetreiber «bestehende Flexibilitäten» gesetzeswidrig?

Back to List