Braucht es eine Anpassung der Abzüge nach dem Steuerharmonisierungsgesetz und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer?

ShortId
26.4016
Id
20264016
Updated
29.07.2026 10:57
Language
de
Title
Braucht es eine Anpassung der Abzüge nach dem Steuerharmonisierungsgesetz und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer?
AdditionalIndexing
04;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g StHG erlaubt die folgenden Abzüge:</p><p>«g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens‑, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe&nbsp;f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;»</p><p>&nbsp;</p><p>Der gleiche Wortlaut findet sich in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG. In beiden Bestimmungen werden Elemente aufgezählt, die überhaupt nicht zusammengehören, insbesondere die obligatorischen Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) einerseits und die freiwilligen Beiträge an die Krankenzusatzversicherungen, die freiwilligen Unfallversicherungen und die Lebensversicherungen sowie die Zinsen aus Sparkapitalien andererseits .</p><p>&nbsp;</p><p>Die Tatsache, dass diese Positionen zu einem einzigen Abzug zusammengefasst sind, muss aus mindestens zwei Gründen überprüft werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Erstens weil das Verhältnis der Position betreffend den Abzug für die obligatorische Krankenversicherung nach dem KVG zu den anderen Abzügen, die freiwillig oder von ganz anderer Natur sind, geprüft werden muss.&nbsp;</p><p>Denn Buchstabe g wurde mit der Botschaft vom 25.&nbsp;Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (83.043) eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Krankenversicherung noch nicht obligatorisch (das KVG trat 1995 in Kraft). Buchstabe g ist folglich überholt und soll dem seit 30 Jahren geltenden Recht angepasst werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zweitens weil der Abzug für die obligatorische Krankenversicherung nach dem KVG wegen der immer höheren abzugsfähigen Beiträge für diese Versicherung und der vom Bund und von den Kantonen festgelegten Pauschalobergrenze, die deutlich tiefer ist als die Prämien nach dem KVG, heute die übrigen Abzüge faktisch verhindert oder zumindest stark einschränkt.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist daher sinnvoll, diese veralteten Bestimmungen über die Abzüge im StHG und im DBG auf der Grundlage des geltenden Rechts, der Kostenentwicklung und des Zwecks der einzelnen Abzüge zu überprüfen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, ob die Abzüge nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) und nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) noch angemessen sind und ihren Zweck noch erfüllen.</p>
  • Braucht es eine Anpassung der Abzüge nach dem Steuerharmonisierungsgesetz und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer?
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g StHG erlaubt die folgenden Abzüge:</p><p>«g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens‑, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe&nbsp;f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;»</p><p>&nbsp;</p><p>Der gleiche Wortlaut findet sich in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG. In beiden Bestimmungen werden Elemente aufgezählt, die überhaupt nicht zusammengehören, insbesondere die obligatorischen Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) einerseits und die freiwilligen Beiträge an die Krankenzusatzversicherungen, die freiwilligen Unfallversicherungen und die Lebensversicherungen sowie die Zinsen aus Sparkapitalien andererseits .</p><p>&nbsp;</p><p>Die Tatsache, dass diese Positionen zu einem einzigen Abzug zusammengefasst sind, muss aus mindestens zwei Gründen überprüft werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Erstens weil das Verhältnis der Position betreffend den Abzug für die obligatorische Krankenversicherung nach dem KVG zu den anderen Abzügen, die freiwillig oder von ganz anderer Natur sind, geprüft werden muss.&nbsp;</p><p>Denn Buchstabe g wurde mit der Botschaft vom 25.&nbsp;Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (83.043) eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Krankenversicherung noch nicht obligatorisch (das KVG trat 1995 in Kraft). Buchstabe g ist folglich überholt und soll dem seit 30 Jahren geltenden Recht angepasst werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zweitens weil der Abzug für die obligatorische Krankenversicherung nach dem KVG wegen der immer höheren abzugsfähigen Beiträge für diese Versicherung und der vom Bund und von den Kantonen festgelegten Pauschalobergrenze, die deutlich tiefer ist als die Prämien nach dem KVG, heute die übrigen Abzüge faktisch verhindert oder zumindest stark einschränkt.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist daher sinnvoll, diese veralteten Bestimmungen über die Abzüge im StHG und im DBG auf der Grundlage des geltenden Rechts, der Kostenentwicklung und des Zwecks der einzelnen Abzüge zu überprüfen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, ob die Abzüge nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) und nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) noch angemessen sind und ihren Zweck noch erfüllen.</p>
    • Braucht es eine Anpassung der Abzüge nach dem Steuerharmonisierungsgesetz und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer?

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