Differenzierte Tarife für Pflegeleistungen bei Hitze
- ShortId
-
26.4139
- Id
-
20264139
- Updated
-
29.10.2026 10:33
- Language
-
de
- Title
-
Differenzierte Tarife für Pflegeleistungen bei Hitze
- AdditionalIndexing
-
52;2841;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die steigenden Temperaturen belasten die Menschen; insbesondere vulnerable Personen sind besonders betroffen und bedürfen bei Hitzewellen besonderer Aufmerksamkeit und Pflege. Aber auch für das Pflegepersonal entsteht eine herausfordernde Situation: sie müssen auch bei grosser Hitze die körperlich anspruchsvolle Pflegearbeit übernehmen und ausführen. Deshalb muss es für diese geleistete Arbeit bei grosser Hitze eine zusätzliche Entschädigung geben. Der aktuelle Tarif sieht keine Möglichkeit vor, dies abzubilden; deshalb muss der Bundesrat die gesetzliche Grundlage schaffen, damit die Tarifpartner einen entsprechenden differenzierten Tarif ausarbeiten können. </p>
- <p>Die zunehmende Hitzebelastung stellt ein Risiko für die menschliche Gesundheit dar. Für den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz sind grundsätzlich die Arbeitgeber verantwortlich. In der stationären Versorgung sind auch die Patientinnen und Patienten vor hitzebedingten Belastungen zu schützen. </p><p> </p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort zur dringlichen Interpellation 26.4073 Grüne Fraktion «Der Hitzesommer bricht alle Rekorde. Wie lange schaut der Bundesrat noch zu?» ausgeführt hat, hängt die tatsächliche Hitzebelastung neben der Lufttemperatur insbesondere von Sonneneinstrahlung, Luftfeuchtigkeit, körperlicher Arbeitsintensität und Bekleidung ab. Massgebend ist, dass der Gesundheitsschutz durch geeignete Massnahmen gewährleistet werden kann, wobei die Verantwortung für deren Umsetzung im Einzelfall beim Arbeitgeber liegt.</p><p> </p><p>Im Rahmen der Sozialversicherungen sind die gesetzlichen Grundlagen vorhanden, damit allfällige Mehrkosten aufgrund von Schutzmassnahmen oder höherer Entlöhnung in der Tarifierung der versicherten Pflegeleistungen berücksichtigt werden können, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen, darunter insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, eingehalten werden.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, aufgrund einer bestimmten Aussentemperatur eine höhere Vergütung für Pflegeleistungen vorzusehen. Allfällige zusätzliche Entschädigungen für Arbeiten bei grosser Hitze betreffen die Entlöhnung des Pflegepersonals und sind daher primär im Rahmen der Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu regeln.</p><p> </p><p> </p><p>Was die Vergütung der Pflegeleistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) betrifft, erscheint dem Bundesrat eine temperaturbedingte Anpassung des OKP-Beitrags an Pflegeleistungen nicht angebracht. In der aktuell geltenden Pflegefinanzierung ist es primär Sache der Kantone, im Rahmen der Restfinanzierung sicherzustellen, dass Pflegeleistungen sachgerecht vergütet werden – eine solche beinhaltet grundsätzlich auch die Kosten von Schutzmassnahmen oder Lohnzuschlägen. Das aktuelle Pflegefinanzierungsregime wird ab 2032 durch die einheitliche Finanzierung der Leistungen abgelöst. Die Pflegeleistungen werden ab dann aufgrund von Tarifen vergütet und es wird primär den Tarifpartnern obliegen, eine sachgerechte Vergütung zu vereinbaren. </p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, welche die Tarifpartner verpflichtet, einen neuen Tarif für Pflegeleistungen bei Hitze auszuarbeiten. Dieser Hitze-Tarif soll höhere Entschädigungen vorsehen als normal und ab einer Schattentemperatur von 33 Grad zur Anwendung kommen. </p>
- Differenzierte Tarife für Pflegeleistungen bei Hitze
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die steigenden Temperaturen belasten die Menschen; insbesondere vulnerable Personen sind besonders betroffen und bedürfen bei Hitzewellen besonderer Aufmerksamkeit und Pflege. Aber auch für das Pflegepersonal entsteht eine herausfordernde Situation: sie müssen auch bei grosser Hitze die körperlich anspruchsvolle Pflegearbeit übernehmen und ausführen. Deshalb muss es für diese geleistete Arbeit bei grosser Hitze eine zusätzliche Entschädigung geben. Der aktuelle Tarif sieht keine Möglichkeit vor, dies abzubilden; deshalb muss der Bundesrat die gesetzliche Grundlage schaffen, damit die Tarifpartner einen entsprechenden differenzierten Tarif ausarbeiten können. </p>
- <p>Die zunehmende Hitzebelastung stellt ein Risiko für die menschliche Gesundheit dar. Für den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz sind grundsätzlich die Arbeitgeber verantwortlich. In der stationären Versorgung sind auch die Patientinnen und Patienten vor hitzebedingten Belastungen zu schützen. </p><p> </p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort zur dringlichen Interpellation 26.4073 Grüne Fraktion «Der Hitzesommer bricht alle Rekorde. Wie lange schaut der Bundesrat noch zu?» ausgeführt hat, hängt die tatsächliche Hitzebelastung neben der Lufttemperatur insbesondere von Sonneneinstrahlung, Luftfeuchtigkeit, körperlicher Arbeitsintensität und Bekleidung ab. Massgebend ist, dass der Gesundheitsschutz durch geeignete Massnahmen gewährleistet werden kann, wobei die Verantwortung für deren Umsetzung im Einzelfall beim Arbeitgeber liegt.</p><p> </p><p>Im Rahmen der Sozialversicherungen sind die gesetzlichen Grundlagen vorhanden, damit allfällige Mehrkosten aufgrund von Schutzmassnahmen oder höherer Entlöhnung in der Tarifierung der versicherten Pflegeleistungen berücksichtigt werden können, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen, darunter insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, eingehalten werden.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, aufgrund einer bestimmten Aussentemperatur eine höhere Vergütung für Pflegeleistungen vorzusehen. Allfällige zusätzliche Entschädigungen für Arbeiten bei grosser Hitze betreffen die Entlöhnung des Pflegepersonals und sind daher primär im Rahmen der Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu regeln.</p><p> </p><p> </p><p>Was die Vergütung der Pflegeleistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) betrifft, erscheint dem Bundesrat eine temperaturbedingte Anpassung des OKP-Beitrags an Pflegeleistungen nicht angebracht. In der aktuell geltenden Pflegefinanzierung ist es primär Sache der Kantone, im Rahmen der Restfinanzierung sicherzustellen, dass Pflegeleistungen sachgerecht vergütet werden – eine solche beinhaltet grundsätzlich auch die Kosten von Schutzmassnahmen oder Lohnzuschlägen. Das aktuelle Pflegefinanzierungsregime wird ab 2032 durch die einheitliche Finanzierung der Leistungen abgelöst. Die Pflegeleistungen werden ab dann aufgrund von Tarifen vergütet und es wird primär den Tarifpartnern obliegen, eine sachgerechte Vergütung zu vereinbaren. </p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, welche die Tarifpartner verpflichtet, einen neuen Tarif für Pflegeleistungen bei Hitze auszuarbeiten. Dieser Hitze-Tarif soll höhere Entschädigungen vorsehen als normal und ab einer Schattentemperatur von 33 Grad zur Anwendung kommen. </p>
- Differenzierte Tarife für Pflegeleistungen bei Hitze
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