Wiederholte Einbruchdiebstähle: Strafrechtliche Lücke bei Täterinnen und Tätern schliessen, die nicht des Landes verwiesen werden
- ShortId
-
26.4260
- Id
-
20264260
- Updated
-
28.10.2026 15:00
- Language
-
de
- Title
-
Wiederholte Einbruchdiebstähle: Strafrechtliche Lücke bei Täterinnen und Tätern schliessen, die nicht des Landes verwiesen werden
- AdditionalIndexing
-
1216;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wer als ausländische Person wegen Einbruchdiebstahls verurteilt wird, wird unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Das ist ein wirksames Instrument. Diese Bestimmung gilt jedoch naturgemäss nur für ausländische Staatsangehörige. Schweizer Staatsangehörige, die rückfällig werden, bleiben im Land und können bei der ersten und mitunter sogar bei der zweiten Verurteilung mit einer bedingten Geldstrafe davonkommen, da Artikel 139 StGB keine Mindeststrafe vorsieht.</p><p>Zur Präzisierung: Die Landesverweisung erfolgt nicht unter allen Umständen automatisch, da das Gericht ausnahmsweise davon absehen kann (Art. 66a Abs. 2 StGB), und der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) als Bestandteil des Einbruchdiebstahls wird nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt. Diese Motion zielt daher auf die Ahndung des Einbruchdiebstahls selbst über das Strafmass ab und nicht auf die Landesverweisung, die bereits im geltenden Recht geregelt ist.</p><p>In Regionen mit geringerer Polizeipräsenz beeinträchtigen Einbruchserien das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich – unabhängig von den Gesamtstatistiken. Eine Mindeststrafe für Wiederholungstäterinnen und -täter, ob Schweizer oder ausländische Staatsangehörige, würde ein klares Signal setzen: Eine zweite Straftat wird nicht mehr gleich milde geahndet wie die erste.</p><p>Die Mindeststrafe von sechs Monaten bleibt angesichts der Höchststrafe von fünf Jahren für einfachen Diebstahl und der bereits geltenden Mindeststrafe für Raub moderat. Diese Motion stellt die Systematik des Strafgesetzbuches nicht auf den Kopf, sondern schliesst eine Lücke für einen klar umrissenen Fall: den erwiesenen Rückfall.</p><p> </p><p> </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) mit folgendem Inhalt vorzulegen:</p><ol><li>Einführung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten in Artikel 139 StGB für alle Personen, ob Schweizer oder ausländische Staatsangehörige, die innerhalb von fünf Jahren zum zweiten Mal wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Einbruchdiebstahl) verurteilt werden;</li><li>Ausschluss des bedingten Strafvollzugs ab der zweiten Verurteilung wegen derselben Straftat innerhalb der erwähnten Frist, wobei ein teilbedingter Strafvollzug weiterhin möglich bleibt;</li><li>Prüfung eines Rayonverbots für verurteilte Wiederholungstäterinnen und -täter nach dem Vollzug der Strafe.</li></ol><p> </p>
- Wiederholte Einbruchdiebstähle: Strafrechtliche Lücke bei Täterinnen und Tätern schliessen, die nicht des Landes verwiesen werden
- State
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Eingereicht
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wer als ausländische Person wegen Einbruchdiebstahls verurteilt wird, wird unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Das ist ein wirksames Instrument. Diese Bestimmung gilt jedoch naturgemäss nur für ausländische Staatsangehörige. Schweizer Staatsangehörige, die rückfällig werden, bleiben im Land und können bei der ersten und mitunter sogar bei der zweiten Verurteilung mit einer bedingten Geldstrafe davonkommen, da Artikel 139 StGB keine Mindeststrafe vorsieht.</p><p>Zur Präzisierung: Die Landesverweisung erfolgt nicht unter allen Umständen automatisch, da das Gericht ausnahmsweise davon absehen kann (Art. 66a Abs. 2 StGB), und der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) als Bestandteil des Einbruchdiebstahls wird nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt. Diese Motion zielt daher auf die Ahndung des Einbruchdiebstahls selbst über das Strafmass ab und nicht auf die Landesverweisung, die bereits im geltenden Recht geregelt ist.</p><p>In Regionen mit geringerer Polizeipräsenz beeinträchtigen Einbruchserien das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich – unabhängig von den Gesamtstatistiken. Eine Mindeststrafe für Wiederholungstäterinnen und -täter, ob Schweizer oder ausländische Staatsangehörige, würde ein klares Signal setzen: Eine zweite Straftat wird nicht mehr gleich milde geahndet wie die erste.</p><p>Die Mindeststrafe von sechs Monaten bleibt angesichts der Höchststrafe von fünf Jahren für einfachen Diebstahl und der bereits geltenden Mindeststrafe für Raub moderat. Diese Motion stellt die Systematik des Strafgesetzbuches nicht auf den Kopf, sondern schliesst eine Lücke für einen klar umrissenen Fall: den erwiesenen Rückfall.</p><p> </p><p> </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) mit folgendem Inhalt vorzulegen:</p><ol><li>Einführung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten in Artikel 139 StGB für alle Personen, ob Schweizer oder ausländische Staatsangehörige, die innerhalb von fünf Jahren zum zweiten Mal wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Einbruchdiebstahl) verurteilt werden;</li><li>Ausschluss des bedingten Strafvollzugs ab der zweiten Verurteilung wegen derselben Straftat innerhalb der erwähnten Frist, wobei ein teilbedingter Strafvollzug weiterhin möglich bleibt;</li><li>Prüfung eines Rayonverbots für verurteilte Wiederholungstäterinnen und -täter nach dem Vollzug der Strafe.</li></ol><p> </p>
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