Verhältnismässigkeit der Lernphase – Ausnahmeregelung für Lernende ab 18 Jahren

ShortId
26.4523
Id
20264523
Updated
02.11.2026 07:34
Language
de
Title
Verhältnismässigkeit der Lernphase – Ausnahmeregelung für Lernende ab 18 Jahren
AdditionalIndexing
48;28;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für 17-Jährige ist die einjährige Lernphase gerechtfertigt. Doch für Personen, die den Lernfahrausweis erst nach dem vollendeten 18.&nbsp;Altersjahr erwerben und die den Führerausweis aus beruflichen Gründen zeitnah benötigen, ist die obligatorische zwölfmonatige Wartezeit unverhältnismässig im Sinne von Artikel&nbsp;5 Absatz&nbsp;2 der Bundesverfassung.</p><p>Der Bundesrat bestätigte ausserdem während der Herbstsession&nbsp;2026, dass die methodischen Grundlagen des Evaluationsberichts zur Neuregelung der Lernphase erhebliche Lücken aufweisen: Einer der Hauptindikatoren des Berichts wurde weder durch empirische Daten gestützt noch im Rahmen des Peer Reviews behandelt. Es ist inakzeptabel, eine unverhältnismässig einschränkende Massnahme auf eine Evaluation zu stützen, deren Methodik unsicher ist.</p><p>Die Ausnahmeregelung ist vor jeglichem Missbrauch geschützt, weil für den beruflichen Bedarf oder den fehlenden zumutbaren ÖV-Anschluss ein Nachweis erbracht werden muss. Sie orientiert sich an Modellen vergleichbarer Länder.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel&nbsp;22 Absatz&nbsp;1<sup>bis</sup> der Verkehrszulassungsverordnung&nbsp;(SR&nbsp;741.51) dahingehend anzupassen, dass Personen, die den Lernfahrausweis der Kategorie&nbsp;B nach ihrem 18.&nbsp;Geburtstag erwerben, auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen einjährigen Lernphase befreit werden können. Sie müssen dafür einen der folgenden Nachweise erbringen:</p><p>1. Beruflicher Bedarf:<strong> </strong>Die Person ist in einem Beruf erwerbstätig oder in Ausbildung, für den der Führerausweis der Kategorie&nbsp;B Voraussetzung ist.</p><p>2. Fehlender zumutbarer ÖV-Anschluss:<strong> </strong>Am Wohn- oder Arbeitsort besteht kein zumutbarer Anschluss an den öffentlichen Verkehr.</p><p>Der Nachweis wird von der kantonalen Behörde auf Anfrage geprüft. Die anderen Bedingungen (Lernfahrausweis, Führerprüfung, Mindestalter von 18&nbsp;Jahren) bleiben unverändert.</p>
  • Verhältnismässigkeit der Lernphase – Ausnahmeregelung für Lernende ab 18 Jahren
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für 17-Jährige ist die einjährige Lernphase gerechtfertigt. Doch für Personen, die den Lernfahrausweis erst nach dem vollendeten 18.&nbsp;Altersjahr erwerben und die den Führerausweis aus beruflichen Gründen zeitnah benötigen, ist die obligatorische zwölfmonatige Wartezeit unverhältnismässig im Sinne von Artikel&nbsp;5 Absatz&nbsp;2 der Bundesverfassung.</p><p>Der Bundesrat bestätigte ausserdem während der Herbstsession&nbsp;2026, dass die methodischen Grundlagen des Evaluationsberichts zur Neuregelung der Lernphase erhebliche Lücken aufweisen: Einer der Hauptindikatoren des Berichts wurde weder durch empirische Daten gestützt noch im Rahmen des Peer Reviews behandelt. Es ist inakzeptabel, eine unverhältnismässig einschränkende Massnahme auf eine Evaluation zu stützen, deren Methodik unsicher ist.</p><p>Die Ausnahmeregelung ist vor jeglichem Missbrauch geschützt, weil für den beruflichen Bedarf oder den fehlenden zumutbaren ÖV-Anschluss ein Nachweis erbracht werden muss. Sie orientiert sich an Modellen vergleichbarer Länder.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel&nbsp;22 Absatz&nbsp;1<sup>bis</sup> der Verkehrszulassungsverordnung&nbsp;(SR&nbsp;741.51) dahingehend anzupassen, dass Personen, die den Lernfahrausweis der Kategorie&nbsp;B nach ihrem 18.&nbsp;Geburtstag erwerben, auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen einjährigen Lernphase befreit werden können. Sie müssen dafür einen der folgenden Nachweise erbringen:</p><p>1. Beruflicher Bedarf:<strong> </strong>Die Person ist in einem Beruf erwerbstätig oder in Ausbildung, für den der Führerausweis der Kategorie&nbsp;B Voraussetzung ist.</p><p>2. Fehlender zumutbarer ÖV-Anschluss:<strong> </strong>Am Wohn- oder Arbeitsort besteht kein zumutbarer Anschluss an den öffentlichen Verkehr.</p><p>Der Nachweis wird von der kantonalen Behörde auf Anfrage geprüft. Die anderen Bedingungen (Lernfahrausweis, Führerprüfung, Mindestalter von 18&nbsp;Jahren) bleiben unverändert.</p>
    • Verhältnismässigkeit der Lernphase – Ausnahmeregelung für Lernende ab 18 Jahren

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