Zulässigkeit von kantonalen Kopftuchverboten

ShortId
26.7029
Id
20267029
Updated
09.03.2026 16:19
Language
de
Title
Zulässigkeit von kantonalen Kopftuchverboten
AdditionalIndexing
04;2831;28;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>Der Bundesrat äussert sich nicht zu hypothetischen kantonalen Regelungen. Inhaltlich kann aber Folgendes festgehalten werden:</p><p>&nbsp;</p><p>Bis zum Alter von 16 Jahren obliegt die religiöse Erziehung der Kinder den Eltern (Art. 303 ZGB; SR 210). Die Entscheidungsbefugnis und das allgemeine Erziehungsrecht der Eltern (Art. 301 ff. ZGB) werden allerdings eingeschränkt durch die Befugnis des urteilsfähigen minderjährigen Kindes, im Rahmen seiner eingeschränkten Geschäftsfähigkeit selbst rechtswirksam zu handeln (Art. 19c Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 305 Abs. 1 ZGB). Inhaltlich zu beachten sind das Kindeswohl und der Schutz der Persönlichkeit des Kindes (Art. 28 ZGB). Das elterliche Erziehungsrecht generell und auch in religiösen Angelegenheiten darf die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit des Kindes nicht beeinträchtigen. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann und muss der Staat eingreifen. In solchen Fällen hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde die Kompetenz, Kinderschutzmassnahmen anzuordnen. </p><p>&nbsp;</p><p>Wie der Bundesrat mehrfach erwähnte, unter anderem in seinen Stellungnahmen zu den Motionen 25.4591 (Schläpfer) und 25.4769 (Egger), befürwortet er bei der Lösung allfälliger Konflikte im Zusammenhang mit dem Tragen religiöser Symbole an Schulen pragmatische Lösungsansätze, die dem Kindeswohl gerecht werden, aber auch die föderalistische Staatsordnung der Schweiz berücksichtigen. Das Thema des Tragens eines Kopftuchs an Schulen fällt traditionell in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 3, 62 und 72 Abs. 1 BV; SR 101). Kantonale Vorschriften im Bereich der Religionsausübung müssen die Grundrechtsgarantien der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), namentlich das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 EMRK) und die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; Art. 9 EMRK) einhalten.</p></span>
  • <p>Hängige Vorstösse zur Einschränkung von Kopftüchern an öffentlichen Schulen (z.B. 25.4591, 25.4769) werden vom Bundesrat abgelehnt.&nbsp;<br>Wie beurteilt der Bundesrat die Zulässigkeit eines kantonalen Verbots, das bei begründetem Verdacht ein Eingreifen erlaubt, wenn Kinder und Jugendliche zum Tragen auffälliger religiöser Kleidungsstücke (u.a. Kopftücher) gezwungen werden und dies mit von der Familie aufgezwungenen religiösen Praktiken zusammenhängt?</p>
  • Zulässigkeit von kantonalen Kopftuchverboten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Der Bundesrat äussert sich nicht zu hypothetischen kantonalen Regelungen. Inhaltlich kann aber Folgendes festgehalten werden:</p><p>&nbsp;</p><p>Bis zum Alter von 16 Jahren obliegt die religiöse Erziehung der Kinder den Eltern (Art. 303 ZGB; SR 210). Die Entscheidungsbefugnis und das allgemeine Erziehungsrecht der Eltern (Art. 301 ff. ZGB) werden allerdings eingeschränkt durch die Befugnis des urteilsfähigen minderjährigen Kindes, im Rahmen seiner eingeschränkten Geschäftsfähigkeit selbst rechtswirksam zu handeln (Art. 19c Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 305 Abs. 1 ZGB). Inhaltlich zu beachten sind das Kindeswohl und der Schutz der Persönlichkeit des Kindes (Art. 28 ZGB). Das elterliche Erziehungsrecht generell und auch in religiösen Angelegenheiten darf die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit des Kindes nicht beeinträchtigen. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann und muss der Staat eingreifen. In solchen Fällen hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde die Kompetenz, Kinderschutzmassnahmen anzuordnen. </p><p>&nbsp;</p><p>Wie der Bundesrat mehrfach erwähnte, unter anderem in seinen Stellungnahmen zu den Motionen 25.4591 (Schläpfer) und 25.4769 (Egger), befürwortet er bei der Lösung allfälliger Konflikte im Zusammenhang mit dem Tragen religiöser Symbole an Schulen pragmatische Lösungsansätze, die dem Kindeswohl gerecht werden, aber auch die föderalistische Staatsordnung der Schweiz berücksichtigen. Das Thema des Tragens eines Kopftuchs an Schulen fällt traditionell in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 3, 62 und 72 Abs. 1 BV; SR 101). Kantonale Vorschriften im Bereich der Religionsausübung müssen die Grundrechtsgarantien der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), namentlich das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 EMRK) und die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; Art. 9 EMRK) einhalten.</p></span>
    • <p>Hängige Vorstösse zur Einschränkung von Kopftüchern an öffentlichen Schulen (z.B. 25.4591, 25.4769) werden vom Bundesrat abgelehnt.&nbsp;<br>Wie beurteilt der Bundesrat die Zulässigkeit eines kantonalen Verbots, das bei begründetem Verdacht ein Eingreifen erlaubt, wenn Kinder und Jugendliche zum Tragen auffälliger religiöser Kleidungsstücke (u.a. Kopftücher) gezwungen werden und dies mit von der Familie aufgezwungenen religiösen Praktiken zusammenhängt?</p>
    • Zulässigkeit von kantonalen Kopftuchverboten

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