Entschädigung bei Schäden aus Impffolgen

ShortId
26.7058
Id
20267058
Updated
09.03.2026 15:51
Language
de
Title
Entschädigung bei Schäden aus Impffolgen
AdditionalIndexing
2841;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>Eine Entschädigung für den materiellen (wirtschaftlichen) oder immateriellen Schaden (Genugtuung) wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Folge von Impfungen, die behördlich empfohlen worden sind, wird gemäss Artikel 64 und Folgende des Epidemiengesetzes (EpG) gewährt. Der Staat (Bund und Kanton, in dem die Impfung erfolgt ist) haftet subsidiär, das heisst, nur wenn der Schaden nicht bereits durch Dritte gedeckt ist (z. B. Sozialversicherungen) und nur wenn ein Kausalzusammenhang mit der Impfung existiert. Die Prüfung des Kausalzusammenhangs erfolgt aufgrund des Dossiers der beeinträchtigten Person und erfordert manchmal vertiefte medizinische Gutachten, die viel Zeit beanspruchen können. Das EpG sieht keinen Pauschalbetrag für die Entschädigung vor. Deren Höhe hängt viel mehr davon ab, was die beeinträchtigte Person geltend macht, welche Belege sie vorlegt und was Dritte bezahlen (z. B. Sozialversicherungen). Das EpG sieht einen Maximalbetrag von 70&nbsp;000 Franken als Genugtuung vor. Der konkrete Betrag muss jedoch im Einzelfall aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen anhand verschiedener Kriterien (z. B. Reversibilität der Beeinträchtigung und Auswirkung auf das Berufs- oder Privatleben) ermittelt werden. Das EDI orientiert sich dabei am Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz.</p></span>
  • <p>Der Bundesrat will den Betroffenen von Crans-Montana je 50 000 Franken zusprechen. Im Zusammenhang mit Covid-19-Injektionen wurden bisher nur zwei Schadenfälle vom Bund anerkannt, im zweiten Fall lediglich 6 000 Franken zugesprochen.&nbsp;<br>Wie rechtfertigt der Bundesrat diese niedrige Summe bei möglicher lebenslanger Beeinträchtigung resp. Invalidität und weshalb erfahren Betroffene keine raschere und unbürokratischere Solidarität?</p>
  • Entschädigung bei Schäden aus Impffolgen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Eine Entschädigung für den materiellen (wirtschaftlichen) oder immateriellen Schaden (Genugtuung) wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Folge von Impfungen, die behördlich empfohlen worden sind, wird gemäss Artikel 64 und Folgende des Epidemiengesetzes (EpG) gewährt. Der Staat (Bund und Kanton, in dem die Impfung erfolgt ist) haftet subsidiär, das heisst, nur wenn der Schaden nicht bereits durch Dritte gedeckt ist (z. B. Sozialversicherungen) und nur wenn ein Kausalzusammenhang mit der Impfung existiert. Die Prüfung des Kausalzusammenhangs erfolgt aufgrund des Dossiers der beeinträchtigten Person und erfordert manchmal vertiefte medizinische Gutachten, die viel Zeit beanspruchen können. Das EpG sieht keinen Pauschalbetrag für die Entschädigung vor. Deren Höhe hängt viel mehr davon ab, was die beeinträchtigte Person geltend macht, welche Belege sie vorlegt und was Dritte bezahlen (z. B. Sozialversicherungen). Das EpG sieht einen Maximalbetrag von 70&nbsp;000 Franken als Genugtuung vor. Der konkrete Betrag muss jedoch im Einzelfall aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen anhand verschiedener Kriterien (z. B. Reversibilität der Beeinträchtigung und Auswirkung auf das Berufs- oder Privatleben) ermittelt werden. Das EDI orientiert sich dabei am Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz.</p></span>
    • <p>Der Bundesrat will den Betroffenen von Crans-Montana je 50 000 Franken zusprechen. Im Zusammenhang mit Covid-19-Injektionen wurden bisher nur zwei Schadenfälle vom Bund anerkannt, im zweiten Fall lediglich 6 000 Franken zugesprochen.&nbsp;<br>Wie rechtfertigt der Bundesrat diese niedrige Summe bei möglicher lebenslanger Beeinträchtigung resp. Invalidität und weshalb erfahren Betroffene keine raschere und unbürokratischere Solidarität?</p>
    • Entschädigung bei Schäden aus Impffolgen

Back to List