Verhindert die Schweiz Überflüge im Zusammenhang mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Iran

ShortId
26.7140
Id
20267140
Updated
09.03.2026 16:20
Language
de
Title
Verhindert die Schweiz Überflüge im Zusammenhang mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Iran
AdditionalIndexing
09;04;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. Ausländische Militär- und Staatsluftfahrzeuge dürfen den Schweizer Luftraum nur mit einer sogenannten «Diplomatic Clearance» des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL durchqueren. Stand 4. März 2026 lag kein militärisches oder anderes Überfluggesuch im Zusammenhang mit den militärischen Schlägen im Iran vor. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Das BAZL behandelt Überfluggesuche in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht (DV) des EDA und der Luftwaffe, soweit diese betroffen sind. Gesuche von erheblicher politischer Tragweite, beispielsweise für Flüge zur Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen, unterbreitet das UVEK dem Bundesrat. Ein Entscheid erfolgt unter Wahrung der Neutralität. </p></span>
  • <p>Gemäss <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Neutralit%C3%A4t_(internationale_Politik)">Haager Abkommen</a> verbietet das Neutralitätsrecht der Schweiz, Kriegsparteien militärisch zu unterstützen. Überflüge von Militärflugzeugen kriegsführender Staaten sind klar untersagt, da dies als indirekte Waffenhilfe gilt. Ausnahmen gelten bei UN-Mandaten, bei humanitären Flügen oder zur Abwehr nichtmilitärischer Bedrohungen.<br>1. Wurde der Schweizer Luftraum im Zusammenhang mit dem völkerrechtswidrigen Angriff auf den Iran durchquert?&nbsp;<br>2. Setzt der BR das Überflugsverbot konsequent durch?</p>
  • Verhindert die Schweiz Überflüge im Zusammenhang mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Iran
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. Ausländische Militär- und Staatsluftfahrzeuge dürfen den Schweizer Luftraum nur mit einer sogenannten «Diplomatic Clearance» des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL durchqueren. Stand 4. März 2026 lag kein militärisches oder anderes Überfluggesuch im Zusammenhang mit den militärischen Schlägen im Iran vor. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Das BAZL behandelt Überfluggesuche in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht (DV) des EDA und der Luftwaffe, soweit diese betroffen sind. Gesuche von erheblicher politischer Tragweite, beispielsweise für Flüge zur Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen, unterbreitet das UVEK dem Bundesrat. Ein Entscheid erfolgt unter Wahrung der Neutralität. </p></span>
    • <p>Gemäss <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Neutralit%C3%A4t_(internationale_Politik)">Haager Abkommen</a> verbietet das Neutralitätsrecht der Schweiz, Kriegsparteien militärisch zu unterstützen. Überflüge von Militärflugzeugen kriegsführender Staaten sind klar untersagt, da dies als indirekte Waffenhilfe gilt. Ausnahmen gelten bei UN-Mandaten, bei humanitären Flügen oder zur Abwehr nichtmilitärischer Bedrohungen.<br>1. Wurde der Schweizer Luftraum im Zusammenhang mit dem völkerrechtswidrigen Angriff auf den Iran durchquert?&nbsp;<br>2. Setzt der BR das Überflugsverbot konsequent durch?</p>
    • Verhindert die Schweiz Überflüge im Zusammenhang mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Iran

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