Aufhebung der Schadenersatzpflicht gegenüber Herstellern medizinischer Produkte
- ShortId
-
26.7360
- Id
-
20267360
- Updated
-
08.06.2026 17:20
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung der Schadenersatzpflicht gegenüber Herstellern medizinischer Produkte
- AdditionalIndexing
-
1211;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>In der Schweiz besteht im Gegensatz etwa zu den USA keine gesetzliche Immunität für Impfstoffhersteller, wonach Gerichte auf Klagen von geschädigten Personen nicht eintreten dürfen. Auch die vom Bund abgeschlossenen Verträge gewähren keine solche Immunität. Es gelten die üblichen Haftungsgrundlagen. Der Hersteller untersteht weiterhin der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung gegenüber geschädigten Personen, insbesondere dem Produktehaftpflichtgesetz.</p><p> </p><p>Dabei sieht das Epidemiengesetz die Möglichkeit der Schadloshaltung von Herstellern vor: Wird ein Hersteller aufgrund einer erfolgreichen Klage einer geschädigten Person haftbar, kann der Bund ihm die Haftpflichtzahlungen an Geschädigte ersetzen. Die vertragliche Vereinbarung einer Schadloshaltung mit einem Impfstoffhersteller ist nur in besonderen oder ausserordentlichen Lagen vorgesehen. Sie schafft den notwendigen Interessenausgleich zwischen Versorgungssicherheit und Haftungsansprüchen. Diese Lösung hat sich bewährt und ist auch international gebräuchlich. Es trifft aber nicht zu, dass die publizierten Verträge mit Moderna eine vollständige Schadloshaltung für jegliche Haftung vorsehen.</p><p> </p><p>Die in der Frage erwähnte Bestimmung des Heilmittelgesetzes gilt für Medizinprodukte und nicht für Impfungen. Sie kann daher für Impfungen nicht angewendet werden.</p></span>
- <ul style="list-style-type:disc;"><li>Weshalb wurde bei den Impfstoffverträgen mit der Firma Moderna eine vollständige Schadloshaltung mit gesetzlicher Immunität vor jeglicher Haftung gewährt, obwohl das Schweizer Heilmittelgesetz unter Art. 47d eine finanzielle Deckung und Haftungsverantwortung des Herstellers von Impfstoffverträgen verlangt? </li><li>Weshalb soll dieses Gesetz nicht auch in Notfällen gelten?</li></ul>
- Aufhebung der Schadenersatzpflicht gegenüber Herstellern medizinischer Produkte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p>In der Schweiz besteht im Gegensatz etwa zu den USA keine gesetzliche Immunität für Impfstoffhersteller, wonach Gerichte auf Klagen von geschädigten Personen nicht eintreten dürfen. Auch die vom Bund abgeschlossenen Verträge gewähren keine solche Immunität. Es gelten die üblichen Haftungsgrundlagen. Der Hersteller untersteht weiterhin der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung gegenüber geschädigten Personen, insbesondere dem Produktehaftpflichtgesetz.</p><p> </p><p>Dabei sieht das Epidemiengesetz die Möglichkeit der Schadloshaltung von Herstellern vor: Wird ein Hersteller aufgrund einer erfolgreichen Klage einer geschädigten Person haftbar, kann der Bund ihm die Haftpflichtzahlungen an Geschädigte ersetzen. Die vertragliche Vereinbarung einer Schadloshaltung mit einem Impfstoffhersteller ist nur in besonderen oder ausserordentlichen Lagen vorgesehen. Sie schafft den notwendigen Interessenausgleich zwischen Versorgungssicherheit und Haftungsansprüchen. Diese Lösung hat sich bewährt und ist auch international gebräuchlich. Es trifft aber nicht zu, dass die publizierten Verträge mit Moderna eine vollständige Schadloshaltung für jegliche Haftung vorsehen.</p><p> </p><p>Die in der Frage erwähnte Bestimmung des Heilmittelgesetzes gilt für Medizinprodukte und nicht für Impfungen. Sie kann daher für Impfungen nicht angewendet werden.</p></span>
- <ul style="list-style-type:disc;"><li>Weshalb wurde bei den Impfstoffverträgen mit der Firma Moderna eine vollständige Schadloshaltung mit gesetzlicher Immunität vor jeglicher Haftung gewährt, obwohl das Schweizer Heilmittelgesetz unter Art. 47d eine finanzielle Deckung und Haftungsverantwortung des Herstellers von Impfstoffverträgen verlangt? </li><li>Weshalb soll dieses Gesetz nicht auch in Notfällen gelten?</li></ul>
- Aufhebung der Schadenersatzpflicht gegenüber Herstellern medizinischer Produkte
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