Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025; E-2274/2020; Haftungsfolgen nach Art. 8 VG

ShortId
26.7598
Id
20267598
Updated
15.06.2026 16:11
Language
de
Title
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025; E-2274/2020; Haftungsfolgen nach Art. 8 VG
AdditionalIndexing
2811;04;12;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann zu Einzelfällen keine Stellung genommen werden.</p><p>Generell haftet der/die Mitarbeitende gegenüber dem Bund nur für einen Schaden, den er/sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt. Regressforderungen gegenüber fehlbaren Mitarbeitenden werden nur bei gravierenden Vorfällen in Betracht gezogen.</p></span>
  • <p>Mit Entscheid vom 20.11.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Bezahlung einer Parteientschädigung als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit verurteilt. Das SEM habe die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise zum Beschwerderückzug veranlasst, die mit dem Devolutiveffekt kaum zu vereinbaren sei. Das SEM habe Erwartungen geschürt, die mit dem Verfahrens- und Asylrecht nicht zu vereinbaren sind.&nbsp;<br>Wurde der verantwortliche SEM-Mitarbeiter regressweise belangt? Falls nein, warum nicht?</p>
  • Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025; E-2274/2020; Haftungsfolgen nach Art. 8 VG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann zu Einzelfällen keine Stellung genommen werden.</p><p>Generell haftet der/die Mitarbeitende gegenüber dem Bund nur für einen Schaden, den er/sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt. Regressforderungen gegenüber fehlbaren Mitarbeitenden werden nur bei gravierenden Vorfällen in Betracht gezogen.</p></span>
    • <p>Mit Entscheid vom 20.11.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Bezahlung einer Parteientschädigung als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit verurteilt. Das SEM habe die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise zum Beschwerderückzug veranlasst, die mit dem Devolutiveffekt kaum zu vereinbaren sei. Das SEM habe Erwartungen geschürt, die mit dem Verfahrens- und Asylrecht nicht zu vereinbaren sind.&nbsp;<br>Wurde der verantwortliche SEM-Mitarbeiter regressweise belangt? Falls nein, warum nicht?</p>
    • Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025; E-2274/2020; Haftungsfolgen nach Art. 8 VG

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