F35: Haftpflichtrechtliche Verjährung: Wie substantiiert der Bundesrat seine Behauptungen?
- ShortId
-
26.7969
- Id
-
20267969
- Updated
-
28.09.2026 15:56
- Language
-
de
- Title
-
F35: Haftpflichtrechtliche Verjährung: Wie substantiiert der Bundesrat seine Behauptungen?
- AdditionalIndexing
-
1211;09;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p> </p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
- <p>In Beantwortung von 26.7685 schrieb der Bundesrat, dass bis heute keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen gegen die Verantwortlichen des F35-Debakels eingeleitet wurden, weil der GPK-Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn festgestellt habe.<br>Auf welche Textstelle im GPK-Bericht bezieht sich der Bundesrat bei dieser Behauptung (bitte genaue Fundstelle angeben)? Wie lautete der genaue Auftrag an die GPK, diese Frage abzuklären?</p>
- F35: Haftpflichtrechtliche Verjährung: Wie substantiiert der Bundesrat seine Behauptungen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p> </p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
- <p>In Beantwortung von 26.7685 schrieb der Bundesrat, dass bis heute keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen gegen die Verantwortlichen des F35-Debakels eingeleitet wurden, weil der GPK-Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn festgestellt habe.<br>Auf welche Textstelle im GPK-Bericht bezieht sich der Bundesrat bei dieser Behauptung (bitte genaue Fundstelle angeben)? Wie lautete der genaue Auftrag an die GPK, diese Frage abzuklären?</p>
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